Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, dass die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts vom Grundbuchsgericht, bei dem die Einverleibung des Wohnungseigentums beantragt wird, selbständig zu prüfen ist und dass dieser Prüfung bei "sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" im Sinn des § 1 Abs 1 WEG das Kriterium zugrundezulegen ist, ob die Verkehrsauffassung dem Raum eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt (SZ 58/197; NZ 1997/393; RIS-Justiz RS0082876). Dabei wurden Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach weder für Wohn- noch für Geschäftszwecke geeignet sind, ebensowenig als wohnungseigentumstauglich angesehen (RIS-Justiz RS0082873), wie Räumlichkeiten, die nicht allseits baulich abgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0082847; RS0105677) oder Lagerräume in Größe von 1,3 bis 6,5 m**2 verbunden mit Autoabstellplätzen als Zubehör (WoBl 1997/24).Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, dass die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts vom Grundbuchsgericht, bei dem die Einverleibung des Wohnungseigentums beantragt wird, selbständig zu prüfen ist und dass dieser Prüfung bei "sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, WEG das Kriterium zugrundezulegen ist, ob die Verkehrsauffassung dem Raum eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt (SZ 58/197; NZ 1997/393; RIS-Justiz RS0082876). Dabei wurden Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach weder für Wohn- noch für Geschäftszwecke geeignet sind, ebensowenig als wohnungseigentumstauglich angesehen (RIS-Justiz RS0082873), wie Räumlichkeiten, die nicht allseits baulich abgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0082847; RS0105677) oder Lagerräume in Größe von 1,3 bis 6,5 m**2 verbunden mit Autoabstellplätzen als Zubehör (WoBl 1997/24).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass Wohnungseigentum an einem Gebäudeteil, nicht jedoch an einem Bankomaten begründet werden soll. Daher eignet sich die zu § 129 StGB ergangene Judikatur zur Definition des Bankomaten als eines Behältnisses nicht zur Klärung der Frage, ob ein selbständiger Raum vorliegt, dem nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuzuerkennen ist. Zweifellos liegt schon nach den Bauplänen ein allseitig umbauter Raum, also ein Gebäudeteil vor, der von allgemeinen Teilen des Hauses erreichbar ist. Selbst wenn dieser Raum nach Installierung eines Bankomaten von Personen nicht mehr betreten werden könnte, weil der gesamte Raum durch das Gerät "Bankomat" ausgefüllt wäre, änderte daran nichts. Der Raum dient dazu, mittels eines elektronischen Geräts Bankgeschäfte zu tätigen, ist somit ein Geschäftsraum. Einem solchen Raum kommt nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.Im vorliegenden Fall steht fest, dass Wohnungseigentum an einem Gebäudeteil, nicht jedoch an einem Bankomaten begründet werden soll. Daher eignet sich die zu Paragraph 129, StGB ergangene Judikatur zur Definition des Bankomaten als eines Behältnisses nicht zur Klärung der Frage, ob ein selbständiger Raum vorliegt, dem nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuzuerkennen ist. Zweifellos liegt schon nach den Bauplänen ein allseitig umbauter Raum, also ein Gebäudeteil vor, der von allgemeinen Teilen des Hauses erreichbar ist. Selbst wenn dieser Raum nach Installierung eines Bankomaten von Personen nicht mehr betreten werden könnte, weil der gesamte Raum durch das Gerät "Bankomat" ausgefüllt wäre, änderte daran nichts. Der Raum dient dazu, mittels eines elektronischen Geräts Bankgeschäfte zu tätigen, ist somit ein Geschäftsraum. Einem solchen Raum kommt nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
Um entsprechende Missverständnisse zu vermeiden, sollte diese Räumlichkeit aber nicht als "Bankomat", sondern als Bankomatraum, im konkreten Fall als S 4-EG, bezeichnet werden.
An der Wohnungseigentumsfähigkeit dieses selbständigen Raums, der nur von allgemeinen Teilen des Hauses aus zugänglich ist, bestehen daher keine Bedenken.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher berechtigt.