Rechtssatz RS0082873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082873
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in Paragraph eins, Absatz 2, WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 21/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 21/88
- 5 Ob 196/01m
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 196/01m
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082873
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0050OB00021_8800000_001