Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Text
Nutzfläche
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die im § 1 Abs. 2 sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die im Paragraph eins, Absatz 2, sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.
(2)Absatz 2,Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
(3)Absatz 3,Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist die Nutzfläche auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß dies nicht möglich ist oder eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan um mehr als 3 vH erwiesen wird; in diesen Fällen ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Nutzfläche ist in Quadratmetern auszudrücken.
Anmerkung
ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Parifizierung, Kellerräume, Kellerraum, Wohnzweck, Nische,
Nutzwertfestsetzung, Wandnische, Wohnbauförderungsgesetz 1984,
Zubehör-Wohnungseigentum
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12037253
Alte Dokumentnummer
N2199331823J