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§ 6 WEG 1975

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 482/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
§ 601.01.198531.12.1993 BGBl. Nr. 482/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 482/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Nutzfläche

Paragraph 6, (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die im Paragraph eins, Absatz 2, sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

  1. Absatz 2,Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
  2. Absatz 3,Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist die Nutzfläche auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß dies nicht möglich ist oder eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan um mehr als 2 vH erwiesen wird; in diesen Fällen ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
  3. Absatz 4,Die Nutzfläche ist in Quadratmetern auszudrücken.

Schlagworte

Parifizierung, Kellerräume, Kellerraum, Wohnzweck, Nische, Nutzwertfeststellung, Wandnische, Wohnbauförderungsgesetz 1984

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030267

Alte Dokumentnummer

N2197519466R