Die Revisionsrekurse sind unzulässig.
Nach der die kurz danach mit BGBl. 1983/135 erfolgte Neuordnung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (ausdrückliche Abkehr von JB 56 neu) vorwegnehmenden Anordnung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG, die nach § 26 Abs 2 WEG in diesem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG gilt, ist, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, dagegen ein Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Einen solchen Ausspruch enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Der Fall einer "unechten Bestätigung" im Sinne des § 37 Abs 3 Z 18 letzter Halbsatz (vgl. § 502 Abs 3 Satz 2 und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF ZVNov BGBl. 1983/135) liegt nicht vor. Ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist, soweit der erstgerichtliche Sachbeschluß bestätigt wurde, in Ermangelung eines (nicht nachtragbaren) Zulassungsausspruches ausgeschlossen (Würth-Zingher MRG2, Anm. 61 zu § 37; Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 538 f; MietSlg. 37.531; 37.532; 38.561; 38.562). Mit dem Revisionsrekurs könnte daher nur der abändernde Teil des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes angefochten werden, weil dafür im § 37 Abs 3 Z 18 MRG keine weitere Voraussetzung gefordert wird, nicht aber der bestätigende Teil.Nach der die kurz danach mit BGBl. 1983/135 erfolgte Neuordnung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (ausdrückliche Abkehr von JB 56 neu) vorwegnehmenden Anordnung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, die nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG in diesem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gilt, ist, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, dagegen ein Rekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Einen solchen Ausspruch enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Der Fall einer "unechten Bestätigung" im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, letzter Halbsatz vergleiche Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung ZVNov BGBl. 1983/135) liegt nicht vor. Ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist, soweit der erstgerichtliche Sachbeschluß bestätigt wurde, in Ermangelung eines (nicht nachtragbaren) Zulassungsausspruches ausgeschlossen (Würth-Zingher MRG2, Anmerkung 61 zu Paragraph 37,; Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 538 f; MietSlg. 37.531; 37.532; 38.561; 38.562). Mit dem Revisionsrekurs könnte daher nur der abändernde Teil des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes angefochten werden, weil dafür im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG keine weitere Voraussetzung gefordert wird, nicht aber der bestätigende Teil.
Beachtet man die Vorschriften für die Festsetzung des Nutzwertes
durch das Gericht als Erfordernis für die Begründung von
Wohnungseigentum, zu dessen Erwerb ein solcher Anteil an der
Liegenschaft gehalten werden muß, der dem Verhältnis des Nutzwertes
der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung (oder sonstigen
Räumlichkeit wie etwa selbständige Geschäftsräume, selbständige in
sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen in einer
Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden
Liegenschaft errichtet ist = § 1 Abs 1 WEG) zum Nutzwert aller
Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft
entspricht = Mindestanteil (§ 3 Abs 1 WEG), so ergibt sich, daß
sich die Revisionsrekurswerber nur gegen den bestätigenden Teil des
Sachbeschlusses wenden: An Hausgärten und Abstellplätzen für
höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständiger Wohnung kann
Wohnungseigentum nicht selbständig sondern nur als Zubehör mit
Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten begründet
werden; das Zubehör ist in die Nutzfläche nicht einzubeziehen
sondern kann bei der Nutzwertberechnung nur als Zuschlag
Berücksichtigung finden (Meinhart, WEG, 60). Der Nutzwert der
Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit ist nämlich nach § 5 Abs 1 WEG
aus deren Nutzfläche und entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen
für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen.
Nach § 6 Abs 1 WEG ist die Nutzfläche die Bodenfläche der Wohnung
oder sonstigen Räumlichkeit. Kellerräume, die nicht nach ihrer
Ausstattung für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei
der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die im § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen (also etwa Hausgärten oder Garagenabstellplätze). Die Festsetzung eines Nutzwertes für Hausgartenflächen kann nicht stattfinden; die Summe der Nutzwerte aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft kann nur durch Zusammenzählung der für die einzelnen Wohnungen (hier A bis D) festgesetzten Nutzwerte ermittelt werden, sonst stünde der Verbücherung des Wohnungseigentums entgegen, daß keiner der Miteigentümer den nach § 3 Abs 1 WEG erforderlichen Mindestanteil hätte.der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die im Paragraph eins, Absatz 2, WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen (also etwa Hausgärten oder Garagenabstellplätze). Die Festsetzung eines Nutzwertes für Hausgartenflächen kann nicht stattfinden; die Summe der Nutzwerte aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft kann nur durch Zusammenzählung der für die einzelnen Wohnungen (hier A bis D) festgesetzten Nutzwerte ermittelt werden, sonst stünde der Verbücherung des Wohnungseigentums entgegen, daß keiner der Miteigentümer den nach Paragraph 3, Absatz eins, WEG erforderlichen Mindestanteil hätte.
Das Rekursgericht hat den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigt, soweit die Nutzwerte der Wohnungseinheiten A bis D festgesetzt wurden, und dabei in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zugrunde gelegt, daß ein Zuschlag wegen eines Zubehörwohnungseigentums der Antragsteller an einem Abstellplatz deshalb nicht vorzunehmen ist, weil eine der materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung (MietSlg. 37.658/19) fehle, und daß auch Zuschläge wegen Zubehörwohnungseigentums an Hausgartenflächen mangels einer Übereinkunft der Liegenschaftseigentümer über die Begründung von Wohnungseigentum an den Gartenflächen und deren räumliche Abgrenzung nicht gerechtfertigt sind.
Das Rekursgericht hat den gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekursen nicht etwa zum Nachteil der Rekurswerber Folge gegeben, sondern die Festsetzung der Nutzwerte der vier Wohnungen bestätigt und nur die nach dem Gesetz nicht zulässige Festsetzung eines selbständigen Nutzwertes für die Gartenfläche der Liegenschaft ausgeschaltet. Dies änderte aber an der Entscheidung nichts, daß der Nutzwert der Wohnung A mit 192, der Wohnung B mit 168, der Wohnung C mit 229 und der Wohnung D mit 222 festgesetzt und daher die Summe der Nutzwerte aller Wohnungen der Liegenschaft 811 beträgt.
Die Revisionsrekurse bekämpfen aber nicht die Ausschaltung der Nutzwertfestsetzung für die Gartenfläche, sondern den die Nutzwerte der Wohnungen betreffenden bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses, der mangels Rechtsmittelzulassung keiner weiteren Anfechtung unterliegt.