Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist auch berechtigt.
Zufolge § 431 ABGB muss zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Zu diesem Zweck muss über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäfts vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden (§ 432 ABGB). Diese Urkunde muss unter anderem den Rechtsgrund der Übergabe enthalten. Weiters muss von den Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, dass er in die Einverleibung einwillige. Dem trägt § 26 Abs 2 GBG Rechnung, wonach die Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten müssen.Zufolge Paragraph 431, ABGB muss zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Zu diesem Zweck muss über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäfts vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden (Paragraph 432, ABGB). Diese Urkunde muss unter anderem den Rechtsgrund der Übergabe enthalten. Weiters muss von den Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, dass er in die Einverleibung einwillige. Dem trägt Paragraph 26, Absatz 2, GBG Rechnung, wonach die Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten müssen.
Den Revisionsrekurswerberinnen ist darin Recht zu geben, dass der Titel (Rechtsgrund) des den Rechtserwerb rechtfertigenden Rechtsverhältnisses nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden muss und es genügt, wenn in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltselementen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0060402).
Das Erfordernis des § 26 Abs 2 GBG gilt auch für die Eigentumsübertragung an geringwertigen Liegenschaftsteilen. Selbst § 34 GBG normiert diesfalls keine Ausnahme.Das Erfordernis des Paragraph 26, Absatz 2, GBG gilt auch für die Eigentumsübertragung an geringwertigen Liegenschaftsteilen. Selbst Paragraph 34, GBG normiert diesfalls keine Ausnahme.
Ohne die Beifügung in Punkt 4 der Vereinbarung vom 13./27. 4. 2005, worin der Rechtsgrund als „Tausch" bezeichnet wird, geht aus dem sonstigen Inhalt des Vertrags nicht in unzweifelhafter Weise dieser Rechtsgrund hervor. Bei der unterschiedlichen Größe der Flächen, die jeweils ins Eigentum übertragen wurden, nämlich zwischen 1 m² und 49 m² hätte es sich auch durchaus auch um den Rechtsgrund der Schenkung handeln können, wofür wiederum gewisse Formvorschriften bestanden hätten.
Dass die Vorinstanzen im Vorverfahren die Urkunde wegen des unklaren Zeitpunkts der Beifügung des Punktes 4 nicht als unbedenklich werteten und den Nachweis verlangten, dass der beigesetzte Rechtsgrund „Tausch" gesondert nachgewiesen werde, begegnet daher keinen Bedenken. Damit ist aber auch unerheblich, ob die nun vorgelegte Ergänzungsurkunde vom 23. 8. 2006 nur eine allfällige Bedenklichkeit der bezeichneten Beifügung beseitigte oder aber erstmals den Rechtsgrund angab. Jedenfalls wurde erst dadurch dem Erfordernis des § 26 Abs 2 GBG entsprochen.Dass die Vorinstanzen im Vorverfahren die Urkunde wegen des unklaren Zeitpunkts der Beifügung des Punktes 4 nicht als unbedenklich werteten und den Nachweis verlangten, dass der beigesetzte Rechtsgrund „Tausch" gesondert nachgewiesen werde, begegnet daher keinen Bedenken. Damit ist aber auch unerheblich, ob die nun vorgelegte Ergänzungsurkunde vom 23. 8. 2006 nur eine allfällige Bedenklichkeit der bezeichneten Beifügung beseitigte oder aber erstmals den Rechtsgrund angab. Jedenfalls wurde erst dadurch dem Erfordernis des Paragraph 26, Absatz 2, GBG entsprochen.
Damit ist aber die Frage zu klären, ob §§ 31, 32 GBG über die Notwendigkeit der Beglaubigung von Privaturkunden, die zur Einverleibung dienen sollen, auch - wie die Vorinstanzen dies verlangten - auf die Ergänzungsurkunde anzuwenden sind.Damit ist aber die Frage zu klären, ob Paragraphen 31, 32, GBG über die Notwendigkeit der Beglaubigung von Privaturkunden, die zur Einverleibung dienen sollen, auch - wie die Vorinstanzen dies verlangten - auf die Ergänzungsurkunde anzuwenden sind.
Das ist aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen:
§ 433 ABGB normiert den gesamten Inhalt der zur Einverleibung notwendigen Urkunde, wozu auch die Aufsandungserklärung gehört. Diese kann aber auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden. In solchen Fällen muss die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein (§ 32 Abs 2 GBG). Das bedeutet, dass bei gesonderter Ausfertigung eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften in der Aufsandungserklärung erfolgen muss.Paragraph 433, ABGB normiert den gesamten Inhalt der zur Einverleibung notwendigen Urkunde, wozu auch die Aufsandungserklärung gehört. Diese kann aber auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden. In solchen Fällen muss die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein (Paragraph 32, Absatz 2, GBG). Das bedeutet, dass bei gesonderter Ausfertigung eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften in der Aufsandungserklärung erfolgen muss.
Ob in einem solchen Fall sowohl die Titelurkunde als auch die Urkunde über die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG, also die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften aufzuweisen haben, war bisher noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Zweitinstanzliche Rechtsprechung hat diese Frage divergierend beurteilt. So wurde in RPflSlgG 996 die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die für die Einverleibung notwendigen Erklärungen in zwei Urkunden (dort Kaufvertrag und Nachtrag hiezu) enthalten waren, die Unterschriften auf beiden Urkunden beglaubigt sein müssen. Auch in RPflSlgG 571 wurde ausgesprochen, dass ein Nachtrag, der einen wesentlichen Teil der Vertragsurkunde betrifft, wie diese beglaubigt sein müsse. Wenn hingegen der Nachtrag nur eine Änderung des Kaufpreises enthalte (vgl RPflSlgG 889), bedürfe dieser keiner eigenen Beglaubigung. Auch in der Entscheidung RPflSlgG 2392 wurde gefordert, dass bei Trennung der Titelurkunde von der Aufsandungserklärung beide Urkunden beglaubigt unterfertigt sein müssen. Die speziellen Einverleibungserfordernisse seien in den §§ 31 ff GBG geregelt. Das Unterbleiben eines ausdrücklichen Verweises auf die Bestimmung des § 31 GBG in § 32 Abs 1 GBG rechtfertige es nicht, eine Ausnahme für die Notwendigkeit der Beglaubigung der Unterschriften auf der Titelurkunde zu machen.Ob in einem solchen Fall sowohl die Titelurkunde als auch die Urkunde über die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG, also die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften aufzuweisen haben, war bisher noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Zweitinstanzliche Rechtsprechung hat diese Frage divergierend beurteilt. So wurde in RPflSlgG 996 die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die für die Einverleibung notwendigen Erklärungen in zwei Urkunden (dort Kaufvertrag und Nachtrag hiezu) enthalten waren, die Unterschriften auf beiden Urkunden beglaubigt sein müssen. Auch in RPflSlgG 571 wurde ausgesprochen, dass ein Nachtrag, der einen wesentlichen Teil der Vertragsurkunde betrifft, wie diese beglaubigt sein müsse. Wenn hingegen der Nachtrag nur eine Änderung des Kaufpreises enthalte vergleiche RPflSlgG 889), bedürfe dieser keiner eigenen Beglaubigung. Auch in der Entscheidung RPflSlgG 2392 wurde gefordert, dass bei Trennung der Titelurkunde von der Aufsandungserklärung beide Urkunden beglaubigt unterfertigt sein müssen. Die speziellen Einverleibungserfordernisse seien in den Paragraphen 31, ff GBG geregelt. Das Unterbleiben eines ausdrücklichen Verweises auf die Bestimmung des Paragraph 31, GBG in Paragraph 32, Absatz eins, GBG rechtfertige es nicht, eine Ausnahme für die Notwendigkeit der Beglaubigung der Unterschriften auf der Titelurkunde zu machen.
Hingegen wurde in EvBl 1951/47 = RPflSlgG 321 diese Notwendigkeit verneint. Das wurde damit begründet, dass § 32 GBG neben den in dieser Bestimmung aufgestellten Erfordernissen nur die allgemeinen Erfordernisse der §§ 26 und 27 GBG nenne, § 31 Abs 1 GBG, der die Beglaubigung der Unterschriften vorschreibe, aber nicht zitiert werde. Damit genüge es, wenn nur die besondere Urkunde, in der die Einverleibungsbewilligung abgegeben werde, diesen besonderen Erfordernis entspreche. Letzterer Ansicht haben sich Feil (Grundbuchsgesetz³ Rz 1 zu § 31 GBG), Spielbüchler (in Rummel³ Rz 6 zu §433 ABGB) und Rechberger (in NZ 1981, 51) angeschlossen. Rechberger (aaO) legt unter Darstellung des durch das GUG geänderten § 31 Abs 1 und der unveränderten Bestimmung des § 32 Abs 2 GBG dar, dass die Legalisierungsvorschrift nicht auf den belasteten Teil des Rechtsgeschäfts einzuschränken sei, sondern die Notwendigkeit bestehe, dass auch die Echtheit der Unterschrift des berechtigten Teils zweifelsfrei feststehe. Hinsichtlich des belasteten Teils genüge jedenfalls die Beglaubigung der Unterschrift auf der Aufsandungserklärung. Es wäre unnötig, eine neuerliche Beglaubigung dieser Unterschrift auf der Titelurkunde zu verlangen. Insofern stimmt Hofmeister der Entscheidung EvBl 1951/47 zu, weil eine Verdoppelung der Beglaubigung auch für den neuen Zweck der Regelung nichts bringe. Auch für die berechtigte Partei, deren Unterschrift auf der Aufsandungserklärung nicht erforderlich sei, werde man nicht verlangen können, dass ihre Unterschrift jedenfalls auf der Urkunde iSd § 31 GBG beglaubigt werden müsse. Auch die Beglaubigung ihrer Unterschrift im Grundbuchsgesuch genüge.Hingegen wurde in EvBl 1951/47 = RPflSlgG 321 diese Notwendigkeit verneint. Das wurde damit begründet, dass Paragraph 32, GBG neben den in dieser Bestimmung aufgestellten Erfordernissen nur die allgemeinen Erfordernisse der Paragraphen 26 und 27 GBG nenne, Paragraph 31, Absatz eins, GBG, der die Beglaubigung der Unterschriften vorschreibe, aber nicht zitiert werde. Damit genüge es, wenn nur die besondere Urkunde, in der die Einverleibungsbewilligung abgegeben werde, diesen besonderen Erfordernis entspreche. Letzterer Ansicht haben sich Feil (Grundbuchsgesetz³ Rz 1 zu Paragraph 31, GBG), Spielbüchler (in Rummel³ Rz 6 zu §433 ABGB) und Rechberger (in NZ 1981, 51) angeschlossen. Rechberger (aaO) legt unter Darstellung des durch das GUG geänderten Paragraph 31, Absatz eins und der unveränderten Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, GBG dar, dass die Legalisierungsvorschrift nicht auf den belasteten Teil des Rechtsgeschäfts einzuschränken sei, sondern die Notwendigkeit bestehe, dass auch die Echtheit der Unterschrift des berechtigten Teils zweifelsfrei feststehe. Hinsichtlich des belasteten Teils genüge jedenfalls die Beglaubigung der Unterschrift auf der Aufsandungserklärung. Es wäre unnötig, eine neuerliche Beglaubigung dieser Unterschrift auf der Titelurkunde zu verlangen. Insofern stimmt Hofmeister der Entscheidung EvBl 1951/47 zu, weil eine Verdoppelung der Beglaubigung auch für den neuen Zweck der Regelung nichts bringe. Auch für die berechtigte Partei, deren Unterschrift auf der Aufsandungserklärung nicht erforderlich sei, werde man nicht verlangen können, dass ihre Unterschrift jedenfalls auf der Urkunde iSd Paragraph 31, GBG beglaubigt werden müsse. Auch die Beglaubigung ihrer Unterschrift im Grundbuchsgesuch genüge.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Den Gedanken Hofmeisters (aaO) folgend, muss die Echtheit der Unterschrift sowohl des berechtigten Teils als auch des belasteten Teils unzweifelhaft feststehen. Es reicht also nicht aus, dass nur die Aufsandungserklärung des belasteten Teils, die in einer besonderen Urkunde abgegeben wird, der Vorschrift des § 32 Abs 2 GBG iVm § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diesfalls muss auch die Echtheit der Unterschrift des berechtigten Teils entweder in der Titelurkunde (§ 31 Abs 1 GBG) oder auf dem Grundbuchsgesuch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Ist aber die Aufsandungserklärung, weil sie - wie üblich - im Vertrag selbst abgegeben wird, oder auch falls sie gesondert ausgefertigt wird, von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird also ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn auf Grund des Nachtrags - wie etwa in dem zu 5 Ob 146/64 = RZ 1964, 204 = RPflSlgG 727 entschiedenen Fall eines in wesentlichen Punkten inhaltlich geänderten Vertrags - eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt - die ohnedies vom belasteten Teil unterfertigt werden müsste - erforderlich wird. Im vorliegenden Fall besteht daher keine Notwendigkeit, eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund der Übereignungsgeschäfte bezeichnet wird, zu verlangen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sämtliche Antragstellerinnen sowohl berechtigte als auch belastete Parteien im Grundbuchsverfahren sind. Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen als berechtigt. Antragsgemäß war daher das Grundbuchsgesuch zu bewilligen.Den Gedanken Hofmeisters (aaO) folgend, muss die Echtheit der Unterschrift sowohl des berechtigten Teils als auch des belasteten Teils unzweifelhaft feststehen. Es reicht also nicht aus, dass nur die Aufsandungserklärung des belasteten Teils, die in einer besonderen Urkunde abgegeben wird, der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diesfalls muss auch die Echtheit der Unterschrift des berechtigten Teils entweder in der Titelurkunde (Paragraph 31, Absatz eins, GBG) oder auf dem Grundbuchsgesuch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Ist aber die Aufsandungserklärung, weil sie - wie üblich - im Vertrag selbst abgegeben wird, oder auch falls sie gesondert ausgefertigt wird, von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des Paragraph 31, Absatz eins, GBG genüge getan. Wird also ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn auf Grund des Nachtrags - wie etwa in dem zu 5 Ob 146/64 = RZ 1964, 204 = RPflSlgG 727 entschiedenen Fall eines in wesentlichen Punkten inhaltlich geänderten Vertrags - eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt - die ohnedies vom belasteten Teil unterfertigt werden müsste - erforderlich wird. Im vorliegenden Fall besteht daher keine Notwendigkeit, eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund der Übereignungsgeschäfte bezeichnet wird, zu verlangen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sämtliche Antragstellerinnen sowohl berechtigte als auch belastete Parteien im Grundbuchsverfahren sind. Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen als berechtigt. Antragsgemäß war daher das Grundbuchsgesuch zu bewilligen.