Rechtssatz RS0121908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121908
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des Paragraph 31, Absatz eins, GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.
Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 36/07s
Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 36/07s
Veröff: SZ 2007/32
- 5 Ob 222/09x
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 222/09x
Vgl; Beisatz: Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (§ 31 Abs 1 GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. (T1); Bem: Hier: Genehmigung vollmachtslosen Handelns durch die (Schein-)Vertreterin, der im Nachhinein Vollmacht erteilt wurde. (T2)
- 5 Ob 114/11t
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 114/11t
Auch; Beisatz:Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein. (T3); Beisatz: Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann. (T4)
- 5 Ob 38/17z
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 38/17z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung der Annahme eines Anbots. (T5)
- 5 Ob 180/17g
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
Vgl auch
- 5 Ob 136/18p
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 136/18p
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121908
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20070306_OGH0002_0050OB00036_07S0000_001