Begründung:
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der Revisionsrekurs als nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der Revisionsrekurs als nicht zulässig.
Das ist wie folgt kurz zu begründen:
Elfriede E*****, geboren am 21. 2. 1929, ist bücherliche Eigentümerin von 1298/100000 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ 649 GB *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der im Haus ***** gelegenen Wohnung W 5 untrennbar verbunden ist. Am 16./18. 12. 2008 wurde zwischen ihr und der Antragstellerin ein Kaufvertrag über dieses Objekt abgeschlossen. Die Eigentümerin war dabei von Dr. Maria W***** laut notarieller Vorsorgevollmacht vom 18. 6. 2008 vertreten.
Eine Verbücherung dieses Kaufvertrags scheiterte daran, dass die Wirksamkeit der notariellen Vorsorgevollmacht nicht nachgewiesen wurde. Daraufhin erteilte die Liegenschaftseigentümerin mit Notariatsakt vom 30. 3. 2009 Gertrude P***** und Dr. Maria W***** unter der Bezeichnung „Vorsorgevollmacht" jeweils eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht gemäß § 1008 ABGB darunter ausdrücklich auch zur Verfügung über Liegenschaften durch Verkauf, Schenkung und Belastung.Eine Verbücherung dieses Kaufvertrags scheiterte daran, dass die Wirksamkeit der notariellen Vorsorgevollmacht nicht nachgewiesen wurde. Daraufhin erteilte die Liegenschaftseigentümerin mit Notariatsakt vom 30. 3. 2009 Gertrude P***** und Dr. Maria W***** unter der Bezeichnung „Vorsorgevollmacht" jeweils eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht gemäß Paragraph 1008, ABGB darunter ausdrücklich auch zur Verfügung über Liegenschaften durch Verkauf, Schenkung und Belastung.
Im zweiten Punkt dieses Notariatsakts, überschrieben mit „Vorsorgefall" erklärt die Vollmachtsgeberin, dass diese Vollmacht auch für den Fall erteilt wird, dass die Vollmachtsgeberin die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder ihre Äußerungsfähigkeit verliert (Vorsorgefall).
Am 22. und 29. 4. 2009 unterfertigten Dr. Maria W***** für die Liegenschaftseigentümerin und ein Vertreter der Antragstellerin als Käuferin einen „Zusatz zum Kaufvertrag vom 16. und 18. 12. 2008" und hielten darin übereinstimmend fest, dass dem Kaufvertrag die „Vorsorgevollmacht" vom 30. 3. 2009 zugrundegelegt wird.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin aufgrund des Kaufvertrags vom 16. und 18. 12. 2008 und des Zusatzes dazu vom 22. und 29. 4. 2009 sowie der Vorsorgevollmacht vom 30. 3. 2009 die Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich der oben bezeichneten Miteigentumsanteile.
Das Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung ab, dass
1. der Nachweis des Eintritts des Vorsorgefalls nicht erbracht sei,
2. die Unterschriften auf dem Zusatz zum Kaufvertrag entgegen § 31 Abs 1 GBG nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt seien und2. die Unterschriften auf dem Zusatz zum Kaufvertrag entgegen Paragraph 31, Absatz eins, GBG nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt seien und
3. die Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nicht mit einer Rechtskraftklausel versehen sei.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Zwar liege der erste vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vor, weil nach dem Inhalt der Vollmacht diese nicht nur bei Eintritt des Vorsorgefalls gelten, sondern sogleich wirksam sein sollte. Allerdings fehle dem Zusatz zum Kaufvertrag die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Parteien, wie sie nach § 31 Abs 1 GBG für die Einverleibung erforderlich sei. Eine solche Beglaubigung sei schon deshalb zu fordern, weil die vorgelegten Urkunden insgesamt Anlass zu Zweifeln im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG gäben, weil sich die Vertreterin der Verkäuferin im Kaufvertrag auf eine nicht vorgelegte notarielle Vorsorgevollmacht berufen habe, dem Kaufvertrag nachträglich jedoch im Zusatz vom 22./29. 4. 2009 die Vorsorgevollmacht vom 30. 3. 2009 zugrundegelegt worden sei.Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Zwar liege der erste vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vor, weil nach dem Inhalt der Vollmacht diese nicht nur bei Eintritt des Vorsorgefalls gelten, sondern sogleich wirksam sein sollte. Allerdings fehle dem Zusatz zum Kaufvertrag die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Parteien, wie sie nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG für die Einverleibung erforderlich sei. Eine solche Beglaubigung sei schon deshalb zu fordern, weil die vorgelegten Urkunden insgesamt Anlass zu Zweifeln im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gäben, weil sich die Vertreterin der Verkäuferin im Kaufvertrag auf eine nicht vorgelegte notarielle Vorsorgevollmacht berufen habe, dem Kaufvertrag nachträglich jedoch im Zusatz vom 22./29. 4. 2009 die Vorsorgevollmacht vom 30. 3. 2009 zugrundegelegt worden sei.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe eine Negativbestätigung nach § 18 K-GVG einer Rechtskraftbestätigung, weshalb auch dieser Abweisungsgrund vorliege.Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe eine Negativbestätigung nach Paragraph 18, K-GVG einer Rechtskraftbestätigung, weshalb auch dieser Abweisungsgrund vorliege.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Erfordernissen einer gültigen Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB im Grundbuchsverfahren vorliege.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Erfordernissen einer gültigen Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, ABGB im Grundbuchsverfahren vorliege.