Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage aus dem vom Rekursgericht genannten Grund und zur Wahrnehmung eines weiteren Abweisungsgrundes zulässig. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1.1. Nach § 15 Abs 1 ForstG 1975 ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, grundsätzlich dann verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Das Rekursgericht hat zutreffend die einschlägige grundbuchsrechtliche Bestimmung des § 15a Abs 1 ForstG 1975 dargestellt, wonach das Grundbuchsgericht - mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs 2 und 3 ForstG 1975 - die Teilung eines Grundstücks, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen darf, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG 1975 verstößt. Nach § 170 Abs 1 ForstG 1975 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.1.1. Nach Paragraph 15, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, grundsätzlich dann verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Das Rekursgericht hat zutreffend die einschlägige grundbuchsrechtliche Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz eins, ForstG 1975 dargestellt, wonach das Grundbuchsgericht - mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 ForstG 1975 - die Teilung eines Grundstücks, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen darf, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, ForstG 1975 verstößt. Nach Paragraph 170, Absatz eins, ForstG 1975 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
1.2. Das auf der Ermächtigung des § 15 Abs 4 ForstG 1975 beruhende Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (LGBl 1979/77 idgF; K-LFG) enthält in § 1 Abs 1 K-LFG eine dem § 15 Abs 1 ForstG 1975 entsprechende Bestimmung. Gemäß § 1 Abs 2 muss das Mindestausmaß einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen. In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 2 Abs 1 K-LFG, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 K-LFG zu bewilligen (§ 15 Abs 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohls die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.1.2. Das auf der Ermächtigung des Paragraph 15, Absatz 4, ForstG 1975 beruhende Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (LGBl 1979/77 idgF; K-LFG) enthält in Paragraph eins, Absatz eins, K-LFG eine dem Paragraph 15, Absatz eins, ForstG 1975 entsprechende Bestimmung. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, muss das Mindestausmaß einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen. In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, K-LFG, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Paragraph eins, K-LFG zu bewilligen (Paragraph 15, Absatz 3, Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohls die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.
1.3. Vorliegend haben die Antragsteller mit ihrem Grundbuchsgesuch zwei Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau jeweils vom 1. 2. 2006, Zl SP13-WFT-402/2/05 bzw SP13-WFT-401/3/05, zur Einsicht vorgelegt, in denen „seitens der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, als Forstbehörde I. Instanz, bestätigt (wird), dass zur Teilung des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG Möllbrücke1.3. Vorliegend haben die Antragsteller mit ihrem Grundbuchsgesuch zwei Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau jeweils vom 1. 2. 2006, Zl SP13-WFT-402/2/05 bzw SP13-WFT-401/3/05, zur Einsicht vorgelegt, in denen „seitens der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, als Forstbehörde römisch eins. Instanz, bestätigt (wird), dass zur Teilung des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG Möllbrücke
II .... keine Ausnahmebewilligung nach dem Kärntner Landesforstgesetzrömisch zwei .... keine Ausnahmebewilligung nach dem Kärntner Landesforstgesetz
notwendig ist, da die beantragte Teilung .... auf jenen Teil des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG *****, durchgeführt wird, der nicht als Wald ausgewiesen ist". Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass diese beiden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Bestätigungen im Sinn des § 15a Abs 1 Forstgesetz 1975 darstellen, weshalb der vom Erstgericht insoweit erkannte Abweisungsgrund nicht vorliegt.notwendig ist, da die beantragte Teilung .... auf jenen Teil des Grundstückes Nr. 2051/1 (bzw 2053) KG *****, durchgeführt wird, der nicht als Wald ausgewiesen ist". Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass diese beiden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Bestätigungen im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 darstellen, weshalb der vom Erstgericht insoweit erkannte Abweisungsgrund nicht vorliegt.
2.1. Nach § 1 Abs 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985 (LGBl 1985/3 idgF; K-GTG) bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Gemeinde. Den Bestimmungen dieses Gesetzes (K-GTG) unterliegen nach § 1 Abs 2 K-GTG Teilungen nicht, a) die im Zuge eines Enteigungsverfahrens zugunsten einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden, b) die im Zuge eines Agrarverfahrens durchgeführt werden, c) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 LiegTeilG beurkundet werden, d) von Waldgrundstücken nach dem K-LFG. Nach § 4 Abs 1 K-GTG ist die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung nur zulässig, wenn a) die Teilung genehmigt wurde und b) auf dem Plan im Sinn des § 39 VermessungsG, die Bestätigung der Behörde aufscheint, dass dieser Plan mit dem Genehmigungsbescheid übereinstimmt. Die Behörde hat gemäß § 4 Abs 2 K-GTG die Bestätigung im Sinn des § 4 Abs 1 K-GTG auszustellen, wenn zwischen dem Plan und dem Genehmigungsbescheid Übereinstimmung besteht.2.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985 (LGBl 1985/3 idgF; K-GTG) bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Gemeinde. Den Bestimmungen dieses Gesetzes (K-GTG) unterliegen nach Paragraph eins, Absatz 2, K-GTG Teilungen nicht, a) die im Zuge eines Enteigungsverfahrens zugunsten einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden, b) die im Zuge eines Agrarverfahrens durchgeführt werden, c) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen im Sinne der Paragraphen 15 bis 22 LiegTeilG beurkundet werden, d) von Waldgrundstücken nach dem K-LFG. Nach Paragraph 4, Absatz eins, K-GTG ist die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung nur zulässig, wenn a) die Teilung genehmigt wurde und b) auf dem Plan im Sinn des Paragraph 39, VermessungsG, die Bestätigung der Behörde aufscheint, dass dieser Plan mit dem Genehmigungsbescheid übereinstimmt. Die Behörde hat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, K-GTG die Bestätigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, K-GTG auszustellen, wenn zwischen dem Plan und dem Genehmigungsbescheid Übereinstimmung besteht.
2.2. Da hier kein Ausnahmefall nach § 1 Abs 2 K-GTG vorliegt, bedurfte die von den Antragstellern begehrte Teilung der beiden Grundstücke nach § 1 Abs 1 K-GTG der Genehmigung der Gemeinde. Der von den Antragstellern vorgelegte Bescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006, Zl.: 031-4/03/2006, enthält diese nach § 1 Abs 1 K-GTG erforderliche Genehmigung zur Teilung der Grundstücke Nr 2051/1 und 2053. 2.3. Das Rekursgericht hat bereits zutreffend (§ 71 Abs 3 AußStrG) die ständige Rechtsprechung dargestellt, wonach Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müssen (RIS-Justiz RS0099943 [insb T5]) und dass bei Fehlen einer solchen Rechtskraftbestätigung die Bewilligung zu versagen ist (RIS-Justiz RS0099943 [T1]).2.2. Da hier kein Ausnahmefall nach Paragraph eins, Absatz 2, K-GTG vorliegt, bedurfte die von den Antragstellern begehrte Teilung der beiden Grundstücke nach Paragraph eins, Absatz eins, K-GTG der Genehmigung der Gemeinde. Der von den Antragstellern vorgelegte Bescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006, Zl.: 031-4/03/2006, enthält diese nach Paragraph eins, Absatz eins, K-GTG erforderliche Genehmigung zur Teilung der Grundstücke Nr 2051/1 und 2053. 2.3. Das Rekursgericht hat bereits zutreffend (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) die ständige Rechtsprechung dargestellt, wonach Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein müssen (RIS-Justiz RS0099943 [insb T5]) und dass bei Fehlen einer solchen Rechtskraftbestätigung die Bewilligung zu versagen ist (RIS-Justiz RS0099943 [T1]).
2.4. Generelle Vorschriften, wie die Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat bzw nachzuweisen ist, enthält weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) noch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) oder das Grundbuchsgesetz. § 3 Abs 2 VVG betrifft die Vollstreckbarkeitsbestätigung und führt insoweit nur allgemein aus, dass Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO sind. Soweit die Wendung gebraucht wird, dass Bescheide mit der Bestätigung der Rechtskraft „versehen" sein müssen, braucht indes - jedenfalls für die Zwecke des Grundbuchsverfahrens - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht generell verlangt zu werden, dass die Rechtskraftbestätigung unbedingt auf dem Genehmigungsbescheid selbst angebracht ist. Es genügt vielmehr auch eine gesonderte oder etwa auf dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag angebrachte Behördenerklärung, nach der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der betreffende Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt. Dies trifft vorliegend auf die - auch vom Rekursgericht nicht beanstandete - Bestätigung der Rechtskraft des genehmigenden Bescheides der Grundverkehrskommission zu, die auf dem Original des Ringtauschvertrags angebracht ist. Der Umstand das die Bestätigung der Rechtskraft des für die Bewilligung erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids nicht auf dem Bescheid selbst angebracht ist, schließt also die Bewilligung dann nicht aus, wenn die Rechtskraft in anderer - unbedenklicher - Form, etwa in oder auf einem gesonderten Schriftstück von der zuständigen Behörde bestätigt wird.2.4. Generelle Vorschriften, wie die Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat bzw nachzuweisen ist, enthält weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) noch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) oder das Grundbuchsgesetz. Paragraph 3, Absatz 2, VVG betrifft die Vollstreckbarkeitsbestätigung und führt insoweit nur allgemein aus, dass Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO sind. Soweit die Wendung gebraucht wird, dass Bescheide mit der Bestätigung der Rechtskraft „versehen" sein müssen, braucht indes - jedenfalls für die Zwecke des Grundbuchsverfahrens - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht generell verlangt zu werden, dass die Rechtskraftbestätigung unbedingt auf dem Genehmigungsbescheid selbst angebracht ist. Es genügt vielmehr auch eine gesonderte oder etwa auf dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrag angebrachte Behördenerklärung, nach der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der betreffende Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt. Dies trifft vorliegend auf die - auch vom Rekursgericht nicht beanstandete - Bestätigung der Rechtskraft des genehmigenden Bescheides der Grundverkehrskommission zu, die auf dem Original des Ringtauschvertrags angebracht ist. Der Umstand das die Bestätigung der Rechtskraft des für die Bewilligung erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids nicht auf dem Bescheid selbst angebracht ist, schließt also die Bewilligung dann nicht aus, wenn die Rechtskraft in anderer - unbedenklicher - Form, etwa in oder auf einem gesonderten Schriftstück von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
2.5. Eine Bestätigung der Rechtskraft (Vollstreckbarkeit) durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet (vgl RIS-Justiz RS0008852; zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichts betreffend die Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde insb 5 Ob 313/00s mwN = MietSlg 53.615 = NZ 2002/527, 124 [zust Hoyer]). Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt allerdings kraft Gesetzes in dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann daher nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden (vgl RIS-Justiz RS0041308). Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Inhalt des Verfahrensaktes zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang (vgl RIS-Justiz RS0040485). Ob unter diesem Gesichtspunkt die Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde, deren Akten dem Grundbuchsgericht ja nicht zur Verfügung stehen, im Grundbuchsverfahren auch dann als bindend anzusehen wäre, wenn nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Bestätigung der Rechtskraft und dem Tag der Zustellung an den Parteienvertreter zweifelsfrei erwiesen wäre, dass die Bestätigung der Rechtskraft noch vor Bescheidzustellung und daher vor der Wirksamkeit des Bescheides gegenüber der Partei erfolgte, braucht hier nicht geklärt zu werden:2.5. Eine Bestätigung der Rechtskraft (Vollstreckbarkeit) durch die Verwaltungsbehörde wird regelmäßig als die Gerichte bindend erachtet vergleiche RIS-Justiz RS0008852; zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichts betreffend die Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde insb 5 Ob 313/00s mwN = MietSlg 53.615 = NZ 2002/527, 124 [zust Hoyer]). Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt allerdings kraft Gesetzes in dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann daher nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden vergleiche RIS-Justiz RS0041308). Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Inhalt des Verfahrensaktes zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der wirkliche und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang vergleiche RIS-Justiz RS0040485). Ob unter diesem Gesichtspunkt die Bestätigung der Rechtskraft durch die Verwaltungsbehörde, deren Akten dem Grundbuchsgericht ja nicht zur Verfügung stehen, im Grundbuchsverfahren auch dann als bindend anzusehen wäre, wenn nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Bestätigung der Rechtskraft und dem Tag der Zustellung an den Parteienvertreter zweifelsfrei erwiesen wäre, dass die Bestätigung der Rechtskraft noch vor Bescheidzustellung und daher vor der Wirksamkeit des Bescheides gegenüber der Partei erfolgte, braucht hier nicht geklärt zu werden:
2.6. Wie oben schon zu 2.2. dargestellt hat hier die Marktgemeinde Lurnfeld mit Bescheid vom 20. 2. 2006, Zl 031-4/03/2006, die nach § 1 Abs 1 K-GTG erforderliche Genehmigung zur Teilung der Grundstücke Nr 2051/1 und 2053 erteilt. Dieser Bescheid ist dem Antragstellervertreter am 22. 2. 2006 zugegangen. Die von den Antragstellern in Kopie vorgelegte „Vermessungsurkunde zur Teilung der Grundstücke 2051/1, 2053, 2055" des DI Rudolf M***** vom 22. 8. 2005, GZ 7399/05, ist mit dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lurnfeld gefertigten - mit 20. 2. 2006 datierten - Originalstampiglienaufdruck versehen, wonach „gemäß § 4 Abs. 2 LGBl. Nr. 3/1985 bestätigt (wird), dass dieser Plan mit dem hiesigen, rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 20. 2. 2006 obiger Zahl übereinstimmt". Die Formulierung der Bestätigung lässt nun nach Ansicht des erkennenden Senats kein anderes Verständnis zu, als dass damit - wie schon die ausdrückliche Berufung auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung erweist - (nur) eine Bestätigung im Sinn des § 4 K-GTG erfolgen sollte. Dass damit und darüber hinaus der Bestätigungswille der Verwaltungsbehörde auch auf die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung gerichtet war, kann diesem Stampigilienaufdruck dagegen nicht unzweifelhaft entnommen werden. Im Ergebnis liegt daher für den Genehmigungsbescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006 keine Bestätigung seiner Rechtskraft vor, weshalb die Gesuchsabweisung zu Recht erfolgte.2.6. Wie oben schon zu 2.2. dargestellt hat hier die Marktgemeinde Lurnfeld mit Bescheid vom 20. 2. 2006, Zl 031-4/03/2006, die nach Paragraph eins, Absatz eins, K-GTG erforderliche Genehmigung zur Teilung der Grundstücke Nr 2051/1 und 2053 erteilt. Dieser Bescheid ist dem Antragstellervertreter am 22. 2. 2006 zugegangen. Die von den Antragstellern in Kopie vorgelegte „Vermessungsurkunde zur Teilung der Grundstücke 2051/1, 2053, 2055" des DI Rudolf M***** vom 22. 8. 2005, GZ 7399/05, ist mit dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lurnfeld gefertigten - mit 20. 2. 2006 datierten - Originalstampiglienaufdruck versehen, wonach „gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, bestätigt (wird), dass dieser Plan mit dem hiesigen, rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 20. 2. 2006 obiger Zahl übereinstimmt". Die Formulierung der Bestätigung lässt nun nach Ansicht des erkennenden Senats kein anderes Verständnis zu, als dass damit - wie schon die ausdrückliche Berufung auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung erweist - (nur) eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 4, K-GTG erfolgen sollte. Dass damit und darüber hinaus der Bestätigungswille der Verwaltungsbehörde auch auf die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung gerichtet war, kann diesem Stampigilienaufdruck dagegen nicht unzweifelhaft entnommen werden. Im Ergebnis liegt daher für den Genehmigungsbescheid der Marktgemeinde Lurnfeld vom 20. 2. 2006 keine Bestätigung seiner Rechtskraft vor, weshalb die Gesuchsabweisung zu Recht erfolgte.
3. Zu beachten ist weiters, dass mit den von den Antragstellern
begehrten Eintragungen (ua) die Abtretung von Grundflächen und daher
(einzelne) Grundbuchshandlungen auch zum Nachteil der Antragsteller
erfolgen sollen. Wird aber eine Eintragung zum Nachteil des
Vertretenen verlangt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG
dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Der
einschreitende Antragstellervertrerter hat sich sich aber hier bei
Einbringung des Grundbuchsgesuchs nur auf „§§ 5 NO und 77 GBG"
berufen und damit gerade die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2
GBG offen gelassen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im
Sinn des § 77 Abs 1 GBG, ist aber die Befugnis für das Einschreiten
zum Nachteil der Antragsteller nicht ausreichend dargetan (5 Ob
242/05g = NZ 2006/658, 315 [Hoyer] = Zak 2006/324, 195 = RdW
2006/519, 564 = JBl 2007, 114; 5 Ob 105/06m). Dies stellt einen
weiteren Abweisungsgrund dar.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller muss daher erfolglos bleiben.