Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse der gefährdeten Parteien und deren Gegnerin; nur das Rechtsmittel der gefährdeten Parteien ist zulässig und - im Sinne seines Aufhebungsantrags - auch berechtigt.
I. Zum Rechtsmittel der Gegnerin der gefährdeten Parteienrömisch eins. Zum Rechtsmittel der Gegnerin der gefährdeten Parteien
Die Leitfunktion des Obersten Gerichtshofs (OGH) erstreckt sich auf alle seiner Rechtsprechung unterliegenden Rechtsfragen nach österreichischem Recht; soweit darunter (Vor-)Fragen des Verwaltungsrechts fallen, muss deren Lösung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht übereinstimmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 35).Die Leitfunktion des Obersten Gerichtshofs (OGH) erstreckt sich auf alle seiner Rechtsprechung unterliegenden Rechtsfragen nach österreichischem Recht; soweit darunter (Vor-)Fragen des Verwaltungsrechts fallen, muss deren Lösung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht übereinstimmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 35).
Im Sinne dieser Grundsätze wird deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dadurch aufgeworfen, dass die angefochtene Entscheidung im Sicherungsverfahren - wie hier von der Rechtsmittelwerberin zugestanden - zwar der Rechtsprechung des OGH entspricht (vgl die ausführlich begründete Entscheidung 17 Ob 26/08k zum selben durch Teilverzicht eingeschränkten Anspruch 8 desselben Patents), aber - nach den Behauptungen in der Zulassungsbeschwerde - in ihrer Beurteilung der Vorfrage der Schutzfähigkeit des angeblich verletzten Patents von der Judikatur des Patentamts als eines anderen Spruchkörpers abweichen soll. Sollte die Gültigkeit eines Patents vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt werden als vom Gericht im Verletzungsstreit, könnte darauf eine Wiederaufnahmsklage gestützt werden (§ 156 Abs 6 PatG).Im Sinne dieser Grundsätze wird deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dadurch aufgeworfen, dass die angefochtene Entscheidung im Sicherungsverfahren - wie hier von der Rechtsmittelwerberin zugestanden - zwar der Rechtsprechung des OGH entspricht vergleiche die ausführlich begründete Entscheidung 17 Ob 26/08k zum selben durch Teilverzicht eingeschränkten Anspruch 8 desselben Patents), aber - nach den Behauptungen in der Zulassungsbeschwerde - in ihrer Beurteilung der Vorfrage der Schutzfähigkeit des angeblich verletzten Patents von der Judikatur des Patentamts als eines anderen Spruchkörpers abweichen soll. Sollte die Gültigkeit eines Patents vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt werden als vom Gericht im Verletzungsstreit, könnte darauf eine Wiederaufnahmsklage gestützt werden (Paragraph 156, Absatz 6, PatG).
II. Zum Rechtsmittel der gefährdeten Parteienrömisch zwei. Zum Rechtsmittel der gefährdeten Parteien
Die gefährdeten Parteien machen geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Feststellungen des Erstgerichts zum Kenntnisstand eines Fachmanns nicht auf den - allein maßgeblichen - Prioritätszeitpunkt bezögen; insbesondere das Privatgutachten S***** und das darauf aufbauende Urteil erster Instanz gingen von der Erheblichkeit dieses Zeitpunkts aus.
1. Das Gericht zweiter Instanz hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die durch die Rechtsmittelgründe nicht berührt werden, zugrunde zu legen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 488 Rz 1 zum Berufungsverfahren). Eine Beweisergänzung durch das Rekursgericht kommt - in Erledigung einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge - nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen.1. Das Gericht zweiter Instanz hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die durch die Rechtsmittelgründe nicht berührt werden, zugrunde zu legen vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 488, Rz 1 zum Berufungsverfahren). Eine Beweisergänzung durch das Rekursgericht kommt - in Erledigung einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge - nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen.
2.1. Im Anlassfall war das Rekursgericht der Auffassung, es liege ein sekundärer Verfahrensmangel des Erstgerichts vor, weil Feststellungen über das Wissen eines Fachmanns im Prioritätszeitpunkt fehlten; es traf deshalb nach Beweisergänzung eine zusätzliche (negative) Feststellung zu diesem Thema.
2.2. Mit dieser Vorgangsweise hat das Rekursgericht die Grenzen seiner Kognitionsbefugnis überschritten. Es lagen nämlich die Voraussetzungen für eine Beweisergänzung in zweiter Instanz nicht vor.
2.3. Die Parteien haben im Verfahren erster Instanz nicht in Zweifel gezogen, dass es in der entscheidenden Frage, ob die Beklagte ein äquivalentes Verfahren anwendet, auf den Wissensstand einer Fachperson im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt ankommt, und dass das vom Erstgericht vor allem herangezogene Privatgutachten S***** gerade auf diesen Zeitpunkt abstellt; sie haben diese Umstände als selbstverständlich ihren weiteren Ausführungen zugrunde gelegt. Das Erstgericht hat diesen Grundkonsens offensichtlich erkannt und als unstrittig seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wie seine Ausführungen zur Beweiswürdigung erkennen lassen, wo ausdrücklich auf den Prioritätszeitpunkt Bezug genommen wird (ON 8, S 10).
Gestützt wird dieses Verständnis durch den Umstand, dass die Parteien auch im Rekursverfahren nicht geltend gemacht haben, die Ausführungen im Privatgutachten bezögen sich nicht auf den Prioritätszeitpunkt; die Beklagte hat im Rekurs zwar mangelnde Äquivalenz behauptet, dies aber mit anderer Begründung.
2.4. Bei dieser Sachlage hat das Rekursgericht demnach die Feststellungen des Erstgerichts im aufgezeigten Punkt unrichtig verstanden und den Sachverhalt zu Unrecht als ergänzungsbedürftig beurteilt. Mit seiner nach Beweisergänzung getroffenen Negativfeststellung ist das Rekursgericht somit von einem Umstand abgewichen, den die Parteien einvernehmlich beurteilt und damit außer Streit gestellt haben und den das Erstgericht seiner Entscheidung ohne nähere Ausführungen, aber erkennbar zugrunde gelegt hat. Dieser - eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirkende - Verfahrensfehler zweiter Instanz ist dadurch zu beheben, dass die vom Rekursgericht getroffene Negativfeststellung außer Acht zu bleiben hat.
3.1. Auch auf dem Boden der so verstandenen erstgerichtlichen Feststellungen kann aber dennoch nicht abschließend beurteilt werden, ob jenes Verfahren, das die Gegnerin der gefährdeten Parteien anzuwenden beabsichtigt, äquivalent zu dem durch Anspruch 1 des Schutzzertifikats SZ 22/95 geschützten Verfahren ist (vgl zur jüngsten Rechtsprechung des Senats zu Äquivalenz bei mehrstufigen chemischen Reaktionsabläufen ausführlich 17 Ob 6/08v - Bicalutamid II mwN = ÖBl-LS 2008/170 = GRUR Int 2008, 1047 [Schultes]).3.1. Auch auf dem Boden der so verstandenen erstgerichtlichen Feststellungen kann aber dennoch nicht abschließend beurteilt werden, ob jenes Verfahren, das die Gegnerin der gefährdeten Parteien anzuwenden beabsichtigt, äquivalent zu dem durch Anspruch 1 des Schutzzertifikats SZ 22/95 geschützten Verfahren ist vergleiche zur jüngsten Rechtsprechung des Senats zu Äquivalenz bei mehrstufigen chemischen Reaktionsabläufen ausführlich 17 Ob 6/08v - Bicalutamid römisch zwei mwN = ÖBl-LS 2008/170 = GRUR Int 2008, 1047 [Schultes]).
3.2. Ausgehend von einer unrichtigen Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen hat sich das Rekursgericht nämlich mit dem Vorbringen im Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien (ON 11) nicht befasst, mit dem die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden. Dieser Verfahrensmangel ist geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 503 Z 2 ZPO). Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel der Gegnerin der gefährdeten Parteien zu entscheiden.3.2. Ausgehend von einer unrichtigen Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen hat sich das Rekursgericht nämlich mit dem Vorbringen im Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien (ON 11) nicht befasst, mit dem die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden. Dieser Verfahrensmangel ist geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel der Gegnerin der gefährdeten Parteien zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.