Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der äquivalenten Benützung einer patentierten Erfindung zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die Klägerin macht geltend, es fehlten Feststellungen zum Fachwissen einer Fachperson und zum Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt; es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob der Lösungsweg des Synthon-Verfahrens im Prioritätszeitpunkt für eine Fachperson aufgrund des Patents und des sonstigen Fachwissens nahegelegen sei und dieses Verfahren einen Patenteingriff durch äquivalente Benützung verwirkliche.
1.1. Die Lehre von der Äquivalenz dehnt den Schutzbereich eines Patents auf solche Benutzungshandlungen aus, die zwar im Anspruch nicht genannt sind, die aber von Sinn und Zweck der Erfindung (= Erfindungsgedanke) durch Verwendung gleichwirkender Austauschmittel Gebrauch machen (Kühnen in Schulte, dPatG7 § 14 Rz 47). In den Schutzbereich eines Patents fallen damit auch Ausführungsformen, deren Elemente ganz oder zum Teil von der patentgemäßen Ausführungsform abweichen, sofern die ausgetauschten den beschriebenen Elementen patentrechtlich äquivalent sind.1.1. Die Lehre von der Äquivalenz dehnt den Schutzbereich eines Patents auf solche Benutzungshandlungen aus, die zwar im Anspruch nicht genannt sind, die aber von Sinn und Zweck der Erfindung (= Erfindungsgedanke) durch Verwendung gleichwirkender Austauschmittel Gebrauch machen (Kühnen in Schulte, dPatG7 Paragraph 14, Rz 47). In den Schutzbereich eines Patents fallen damit auch Ausführungsformen, deren Elemente ganz oder zum Teil von der patentgemäßen Ausführungsform abweichen, sofern die ausgetauschten den beschriebenen Elementen patentrechtlich äquivalent sind.
1.2. Die äquivalente Benützung einer patentierten Erfindung liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Patent- und Markensenats vor, wenn eine mit dem allgemeinen Fachwissen ausgerüstete Fachperson im Prioritätszeitpunkt unter Berücksichtigung des Stands der Technik ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen die ausgetauschten Merkmale als funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt (4 Ob 321/84 = SZ 57/68 - Befestigungsvorrichtung für Fassadenelemente; 4 Ob 1128/94; 4 Ob 178/03k = ÖBl 2005, 244 [Wolner/Nemec] - Amlodipin; 4 Ob 243/07z; RIS-Justiz RS0118280, RS0071084; OPM Op 4/99 = PBl 2001, 100; Op 2/01 = PBl 2004, 26).
1.3. Ob eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel vorliegt, ist demnach unter Zugrundelegung der Maßfigur einer mit allgemeinem Fachwissen ausgerüsteten Fachperson in einem dreistufigen Prüfungsverfahren anhand eines Vergleichs der patentgemäßen mit der in der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Problemlösung zu beurteilen. Folgende Bedingungen müssen kumulativ vorliegen:
a) Die abgewandelte Ausführungsform löst das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln (Gleichwirkung);
b) die Fachperson kann die bei der Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe ihrer Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden (Naheliegen);
c) die Überlegungen der Fachperson sind derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass die Fachperson die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Ausführung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; Mes, dPatG² § 14 Rz 72 ff; Keukennschrijver in Busse, dPatG6 § 14 Rz 91 mN zur Rsp des BGH in FN 309; Kühnen aaO Rz 48; Scharen in Benkard, EPÜ Art 69 Rz 62; vgl auch Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht 205 f; in diesem Sinne auch OPM 12. 2. 2003, Op 2/01 = PBl 2004, 26).c) die Überlegungen der Fachperson sind derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass die Fachperson die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Ausführung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; Mes, dPatG² Paragraph 14, Rz 72 ff; Keukennschrijver in Busse, dPatG6 Paragraph 14, Rz 91 mN zur Rsp des BGH in FN 309; Kühnen aaO Rz 48; Scharen in Benkard, EPÜ Artikel 69, Rz 62; vergleiche auch Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht 205 f; in diesem Sinne auch OPM 12. 2. 2003, Op 2/01 = PBl 2004, 26).
1.4. Gleichwirkung im zuvor beschriebenen Sinn bedeutet, dass das Austauschmittel dieselbe technische Wirkung erzielen muss, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Kühnen aaO Rz 48). Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren, so genügt eine bloße Übereinstimmung im Verfahrensergebnis noch nicht. Gleichwirkend ist ein Ersatzmittel nur dann, wenn das angegriffene Verfahren außerdem von dem für die patentgeschützte Lehre maßgeblichen technischen Gedanken Gebrauch macht. Eine Gleichwirkung ist deshalb zu verneinen, wenn der mit dem angegriffenen Verfahren beschrittene Lösungsweg von dem patentgeschützten Lösungsweg so weit entfernt ist, dass er nicht mehr als dessen Verwirklichung anzusehen ist (Kühnen aaO Rz 50).
1.5. Äquivalenz bei mehrstufigen chemischen Reaktionsabläufen ist nach dem Gesagten somit trotz Unterschieden in einzelnen Verfahrensschritten gegenüber den Patentansprüchen noch nicht ausgeschlossen, sofern nur mit den unterschiedlichen Verfahrensschritten dieselbe technische Wirkung erzielt wird, der angegriffene Lösungsweg für die Fachperson naheliegt und die Fachperson die beiden Lösungswege als gleichwertig empfindet. Entscheidend ist auch hier, was eine Fachperson aufgrund ihres Fachwissens dem Patent im Prioritätszeitpunkt entnimmt und welche Lösungswege sich daraus für sie ergeben. Es greift deshalb zu kurz, mehrstufige chemische Reaktionsabläufe nur dann als äquivalent zu beurteilen, wenn sie die gleiche Anzahl von Verfahrensschritten aufweisen und in allen ihren Verfahrensschritten entweder direkt oder in äquivalenter Form übereinstimmen, ohne dabei zu berücksichtigen, ob der angegriffene Lösungsweg der Fachperson als naheliegend erscheinen musste (s OPM 12. 2. 2003, Op 2/01 = PBl 2004, 26).
1.6. Ob Äquivalenz vorliegt, ist zwar in erster Linie eine Rechtsfrage. Welches Verständnis eine Fachperson im maßgebenden Zeitpunkt hatte, ist allerdings ein objektivierendes, dem Beweis zugängliches Element. Hat der Beklagte das alternative Verfahren offengelegt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für äquivalenzbegründende Umstände den Kläger (4 Ob 178/03k = ÖBl 2005, 244 [Wolner/Nemec] - Amlodipin; 4 Ob 243/07z).
2.1. Das Rekursgericht hat als bescheinigt erachtet, dass das Endprodukt im patentierten Verfahren der Erstklägerin durch Umsetzung eines 4-Cyano-Trifluormethylanilinderivats (zB eines Chlorids) mit einem Thiol, im Synthon-Verfahren der Beklagten hingegen durch Umsetzung des genannten Anilinderivats mit einem Parafluorbenzolsulfinat hergestellt wird. Während beim patentierten Verfahren ein Kopplungsschritt mit anschließender Oxydation des entstandenen Thioethers zum Sulfon erfolgt, wird beim Synthon-Verfahren zunächst ein Sulfonsäurechlorid zum Sulfinsäuresalz reduziert, worauf anschließend eine Kopplungsreaktion zum Endprodukt führt. Das Rekursgericht hat aufgrund der unterschiedlichen Reaktionsabläufe (Oxidation/Reduktion), der unterschiedlichen Reihenfolge der notwendigen Verfahrensschritte (Kopplung-Oxidation/Reduktion-Kopplung) und der unterschiedlichen Zwischenprodukte den - rechtlichen - Schluss gezogen, dass die beim Herstellungsverfahren der Beklagten verwendeten Mittel jenen im patentierten Verfahren weder objektiv gleichwirkend noch funktionsgleich seien, und einen Patenteingriff der Beklagten verneint.
2.2. Diese Entscheidung berücksichtigt nicht, dass eine Beurteilung äquivalenter Benutzung Feststellungen darüber voraussetzt, welches Fachwissen eine Fachperson im Prioritätszeitpunkt besaß, ob die Austauschmittel dieselbe technische Wirkung erzielen wie die im Patent beschriebenen Lösungsmittel (das angegriffene Verfahren also von den für die patentgeschützte Lehre maßgeblichen technischen Gedanken Gebrauch macht) und ob der alternative Herstellungsweg für die Fachperson im Hinblick auf den damaligen Stand der Technik naheliegend war.
2.3. Dem Verfahren 4 Ob 243/07z - auf das sich die Revisionsrekursbeantwortung mehrfach beruft - lag zwar eine vergleichbare Problemstellung zugrunde, doch hat dort das Rekursgericht das bei Prüfung der Äquivalenz heranzuziehende Fachwissen der Maßperson festgestellt. Es hat nämlich aufgrund von Gutachten als bescheinigt angenommen, dass der alternative Lösungsweg - der sich im Ablauf der chemischen Reaktionen und in der Anzahl der Reaktionsschritte vom patentierten Verfahren unterscheidet - im Prioritätszeitpunkt für eine Fachperson aufgrund des Patents und des (sonstigen) Fachwissens insgesamt nicht nahegelegen sei, sondern einen erfinderischen Schritt erfordert habe; im Hinblick auf dieses Bescheinigungsergebnis wurde die Äquivalenz verneint.
3. Vergleichbare Feststellungen fehlen im Anlassfall. Es kann deshalb noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das den Produkten der Beklagten zugrunde liegende chemische Verfahren als äquivalente Benutzung in das Patent der Klägerin eingreift. Dieser Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird nach Ergänzung des festgestellten Sachverhalts im aufgezeigten Umfang (vgl zuvor Punkt 2.2.) erneut zu entscheiden haben.3. Vergleichbare Feststellungen fehlen im Anlassfall. Es kann deshalb noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das den Produkten der Beklagten zugrunde liegende chemische Verfahren als äquivalente Benutzung in das Patent der Klägerin eingreift. Dieser Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird nach Ergänzung des festgestellten Sachverhalts im aufgezeigten Umfang vergleiche zuvor Punkt 2.2.) erneut zu entscheiden haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.