Der Kläger Dipl.-Ing. Peter W ist Inhaber des europäischen Patents Nr. 0005837, das eine Befestigungsvorrichtung für Fassadenelemente betrifft. Veröffentlichungstag der Anmeldung beim Europäischen Patentamt ist der 12. 12. 1979. Die Patentanmeldung wurde am 15. 12. 1979 im Österreichischen Patentamt als offengelegt angekundigt. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung durch das Europäische Patentamt erfolgte am 25. 2. 1981.
Patentanspruch 1 dieses Patentes lautet:
"Befestigungsvorrichtung zur Verbindung einer an einer Gebäudeaußenwand angebrachten Tragschiene (1), die eine winklig von der Gebäudefläche abstehende Befestigungsleiste (3) aufweist, mit einem flächigen Befestigungssteg (10) eines Fassadenelementes (9), wobei die endgültige Verbindung durch Fixierung des flächig an der Befestigungsleiste (3) anliegenden Befestigungssteges (10) mittels für Fassadenelemente (9) geeigneten Befestigungsmitteln, wie zum Beispiel Nieten oder Schrauben, erfolgt, gekennzeichnet durch mindestens eine zusätzlich zu den Befestigungsmitteln vorgesehene, von der Befestigungsleiste (3) abstehende Klemmfeder (4), in deren mit der Befestigungsleiste (3) gebildeten Zwischenraum der Befestigungssteg (10) des Fassadenelementes (9) vom freien Ende der Klemmfeder (4) her einschiebbar und vorläufig festlegbar ist."
Nach dem Inhalt der Patentschrift vereinfacht sich durch die erfindungsgemäße Vorrichtung das Verfahren zur Befestigung der Fassadenelemente dadurch, daß eine separate vorläufige Befestigung vor dem Justieren der Fassadenelemente nicht erforderlich ist. Bei dem flächigen Aneinanderschieben des Befestigungssteges und der Leiste der Tragschiene wird der Befestigungssteg in der Leiste mit Hilfe der Klemmfeder geklemmt, sodaß die gewünschte vorläufige Befestigung automatisch erreicht wird. Nach der vorläufigen Befestigung kann die Justierung der Fassadenelemente erfolgen und danach die endgültige Befestigung mit Hilfe der bekannten Befestigungsmittel vorgenommen werden.
Die erstbeklagte KG befaßt sich mit der Lieferung und Montage vorgefügter, hinterlüfteter Fassaden aus Aluminium und Stahlblech; die zweitbeklagte Partei ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die erstbeklagte Partei ließ bis Ende 1981 durch die H-KG in S Befestigungsvorrichtungen laut Blg. I herstellen, die die Merkmale des Anspruches 1 des genannten Patentes aufweisen. Die Erstbeklagte verkaufte diese Befestigungsvorrichtungen nicht, sondern verwendete sie noch bis Spätsommer 1982 auf eigenen Baustellen.Die erstbeklagte KG befaßt sich mit der Lieferung und Montage vorgefügter, hinterlüfteter Fassaden aus Aluminium und Stahlblech; die zweitbeklagte Partei ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die erstbeklagte Partei ließ bis Ende 1981 durch die H-KG in S Befestigungsvorrichtungen laut Blg. römisch eins herstellen, die die Merkmale des Anspruches 1 des genannten Patentes aufweisen. Die Erstbeklagte verkaufte diese Befestigungsvorrichtungen nicht, sondern verwendete sie noch bis Spätsommer 1982 auf eigenen Baustellen.
Am 24. 8. 1981 richteten die Patentanwälte des Klägers, Dipl.-Ing. Prof. Werner G und Dipl. Physiker Edgar L, ein Schreiben an die erstbeklagte Partei, in dem folgende Vereinbarung festgelegt ist:
"1. Herr W gestattet Ihnen die Benützung der durch obiges Patent geschützten Haltevorrichtung bis zum 31. 12. 1981.
2. Sie verpflichten sich, nach dem 31. 12. 1981 keine derartigen Haltevorrichtungen ohne Zustimmung des Patentinhabers mehr herzustellen, zu benützen, feilzuhalten oder zu verkaufen.
3. Für die von Ihnen seit dem 15. 12. 1979 hergestellten, benützten und/oder verkauften Halterungen, die mit der geschützten Klemmfeder ausgerüstet waren, zahlen Sie eine Lizenzgebühr von 0.70 S. Sie erstellen unverzüglich eine Abrechnung der bis zum 1. 8. 1981 lizenzpflichtigen Halterungen und entrichten gleichzeitig die daraus fällige Lizenzgebühr. Für die zwischen dem 1. 8. 1981 und dem 31. 12. 1981 lizenzpflichtig gewordenen Halterungen stellen Sie innerhalb des Monates Jänner 1983 eine Ergänzungsabrechnung und zahlen die daraus fällige Lizenzgebühr bis spätestens 31. 1. 1982.
4. Sie verpflichten sich, das europäische Patent weder direkt noch indirekt anzugreifen und Dritte bei einem derartigen Angriff nicht zu unterstützen ...".
Seit 1. 1. 1982 läßt die erstbeklagte Partei durch die H-KG Befestigungsvorrichtungen laut Blg. II herstellen, die sie ebenfalls nur auf eigenen Baustellen verwendet. Die Blg. II weicht von der in der Patentzeichnung dargestellten Befestigungsvorrichtung insofern ab, als statt einer aus dem Stahlblech der Befestigungsleiste (3) herausgeschnittenen Klemmfeder (4) eine federnd ausgebildete Lasche vorhanden ist.Seit 1. 1. 1982 läßt die erstbeklagte Partei durch die H-KG Befestigungsvorrichtungen laut Blg. römisch zwei herstellen, die sie ebenfalls nur auf eigenen Baustellen verwendet. Die Blg. römisch zwei weicht von der in der Patentzeichnung dargestellten Befestigungsvorrichtung insofern ab, als statt einer aus dem Stahlblech der Befestigungsleiste (3) herausgeschnittenen Klemmfeder (4) eine federnd ausgebildete Lasche vorhanden ist.
Der Kläger begehrte zuletzt (nach Erlassung eines Teilurteiles über das Rechnungslegungsbegehren für die Zeit bis 31. 12. 1981 und Einschränkung und Änderung des Klagebegehrens), die Beklagten schuldig zu erkennen, 1. es zu unterlassen, Befestigungsvorrichtungen für Fassadenelemente herstellen zu lassen und/oder zu gebrauchen, welche die Merkmale des Anspruches 1 des europäischen Patentes Nr. 0005837 aufweisen; 2. über die verwendeten Befestigungsvorrichtungen gemäß Punkt 1. des Spruches für die Zeit ab 1. 1. 1982 Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen; 3. dem Kläger zur ungeteilten Hand Schadenersatz zu leisten, in eventu die Bereicherung herauszugeben, in eventu eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei er sich die Benennung der Höhe dieser Ansprüche entsprechend den Ergebnissen der Rechnungslegung vorbehalte. Der Kläger behauptet, die Beklagten verletzten sein Patent durch weitere Verwendung des Eingriffsgegenstandes Blg. I über den 31. 12. 1981 hinaus, aber auch durch Verwendung des alle Merkmale des Anspruches 1 seines Patentes aufweisenden Eingriffsgegenstandes Blg. II. Bei diesem erzeuge die federnd angebrachte Lasche ebenfalls eine Klemmwirkung und ermögliche damit eine patentmäßige Verwendung des Eingriffsgegenstandes. Ob die beklagten Parteien diese Befestigungsvorrichtung tatsächlich so verwendeten, sei unerheblich.Der Kläger begehrte zuletzt (nach Erlassung eines Teilurteiles über das Rechnungslegungsbegehren für die Zeit bis 31. 12. 1981 und Einschränkung und Änderung des Klagebegehrens), die Beklagten schuldig zu erkennen, 1. es zu unterlassen, Befestigungsvorrichtungen für Fassadenelemente herstellen zu lassen und/oder zu gebrauchen, welche die Merkmale des Anspruches 1 des europäischen Patentes Nr. 0005837 aufweisen; 2. über die verwendeten Befestigungsvorrichtungen gemäß Punkt 1. des Spruches für die Zeit ab 1. 1. 1982 Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen; 3. dem Kläger zur ungeteilten Hand Schadenersatz zu leisten, in eventu die Bereicherung herauszugeben, in eventu eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei er sich die Benennung der Höhe dieser Ansprüche entsprechend den Ergebnissen der Rechnungslegung vorbehalte. Der Kläger behauptet, die Beklagten verletzten sein Patent durch weitere Verwendung des Eingriffsgegenstandes Blg. römisch eins über den 31. 12. 1981 hinaus, aber auch durch Verwendung des alle Merkmale des Anspruches 1 seines Patentes aufweisenden Eingriffsgegenstandes Blg. römisch zwei. Bei diesem erzeuge die federnd angebrachte Lasche ebenfalls eine Klemmwirkung und ermögliche damit eine patentmäßige Verwendung des Eingriffsgegenstandes. Ob die beklagten Parteien diese Befestigungsvorrichtung tatsächlich so verwendeten, sei unerheblich.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, nur noch die in ihrem Auftrag erzeugten Befestigungsvorrichtungen Blg. II zu verwenden, bei denen die angebrachte Lasche nicht den Zweck habe, eine Klemmwirkung auszuüben. Eine solche Wirkung würde sogar stören. Die Lasche würde mit Schrauben an den Fassadenelementen befestigt. Das europäische Patent des Klägers habe in Österreich keine Geltung, weil für die in der Patentschrift ausgeführte Befestigungsvorrichtung ein amerikanisches Patent Nr. 398 93998 vom 2. 11. 1976 bestehe.Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, nur noch die in ihrem Auftrag erzeugten Befestigungsvorrichtungen Blg. römisch zwei zu verwenden, bei denen die angebrachte Lasche nicht den Zweck habe, eine Klemmwirkung auszuüben. Eine solche Wirkung würde sogar stören. Die Lasche würde mit Schrauben an den Fassadenelementen befestigt. Das europäische Patent des Klägers habe in Österreich keine Geltung, weil für die in der Patentschrift ausgeführte Befestigungsvorrichtung ein amerikanisches Patent Nr. 398 93998 vom 2. 11. 1976 bestehe.
Das Erstgericht gab mit (weiterem) Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren für die Zeit ab 1. 1. 1982 statt. Es stellte auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, daß der Eingriffsgegenstand Blg. II alle Merkmale aufweise, die im Patentanspruch 1 des Patentes des Klägers unter Schutz gestellt seien. Blg. II ist ein winkelförmiges Abstützelement, das dazu geeignet ist, Fassadenelemente an der Außenwand von Gebäuden zu befestigen. Dieser Eingriffsgegenstand weicht zwar von der in der Patentzeichnung dargestellten TragschieneDas Erstgericht gab mit (weiterem) Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren für die Zeit ab 1. 1. 1982 statt. Es stellte auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, daß der Eingriffsgegenstand Blg. römisch zwei alle Merkmale aufweise, die im Patentanspruch 1 des Patentes des Klägers unter Schutz gestellt seien. Blg. römisch zwei ist ein winkelförmiges Abstützelement, das dazu geeignet ist, Fassadenelemente an der Außenwand von Gebäuden zu befestigen. Dieser Eingriffsgegenstand weicht zwar von der in der Patentzeichnung dargestellten Tragschiene
(1) in unwesentlichen Details ab. So ist in der Patentzeichnung die Klemmfeder (4) aus dem Stahlblech der Befestigungsleiste (3) herausgeschnitten und aus der Ebene herausgebogen, wogegen beim Eingriffsgegenstand die Klemmfeder als eigene Zunge ausgeführt ist, die mit Hilfe umgebogener Laschen in Bohrungen des Profilschenkels befestigt ist. Die im Patentanspruch vorgesehene Klemmfeder hat die Aufgabe, die Fassadenelemente bei der Montage vorläufig festzuhalten. Sie muß daher federn und dadurch einen Anpreßdruck ausüben, durch den die Fassadenelemente vorläufig festgehalten werden. Die im Patentanspruch vorgeschriebene Klemmwirkung kann aber auf verschiedene Weise erzeugt werden. Es ist nicht vorausgesetzt, daß die Klemmwirkung dadurch erzielt wird, daß der Abstand zwischen der Klemmfeder und der Befestigungsleiste im entspannten Zustand der Feder kleiner ist als die Stärke des einzuschiebenden Befestigungssteges (10) des Fassadenelementes. Auch wenn der eingeschobene Befestigungssteg dünner ist als der Abstand zwischen Klemmfeder und Befestigungsleiste der Befestigungsvorrichtung, kann dennoch durch Verkanten und Verspreizen oder durch Einschieben eines zusätzlichen Teiles, etwa eines Keiles, eine Klemmwirkung eintreten. Auch beim Eingriffsgegenstand Blg. II ist die Lasche federnd ausgebildet, sodaß die gleiche Klemmung auftritt, wie sie im Patent beschrieben ist.(1) in unwesentlichen Details ab. So ist in der Patentzeichnung die Klemmfeder (4) aus dem Stahlblech der Befestigungsleiste (3) herausgeschnitten und aus der Ebene herausgebogen, wogegen beim Eingriffsgegenstand die Klemmfeder als eigene Zunge ausgeführt ist, die mit Hilfe umgebogener Laschen in Bohrungen des Profilschenkels befestigt ist. Die im Patentanspruch vorgesehene Klemmfeder hat die Aufgabe, die Fassadenelemente bei der Montage vorläufig festzuhalten. Sie muß daher federn und dadurch einen Anpreßdruck ausüben, durch den die Fassadenelemente vorläufig festgehalten werden. Die im Patentanspruch vorgeschriebene Klemmwirkung kann aber auf verschiedene Weise erzeugt werden. Es ist nicht vorausgesetzt, daß die Klemmwirkung dadurch erzielt wird, daß der Abstand zwischen der Klemmfeder und der Befestigungsleiste im entspannten Zustand der Feder kleiner ist als die Stärke des einzuschiebenden Befestigungssteges (10) des Fassadenelementes. Auch wenn der eingeschobene Befestigungssteg dünner ist als der Abstand zwischen Klemmfeder und Befestigungsleiste der Befestigungsvorrichtung, kann dennoch durch Verkanten und Verspreizen oder durch Einschieben eines zusätzlichen Teiles, etwa eines Keiles, eine Klemmwirkung eintreten. Auch beim Eingriffsgegenstand Blg. römisch zwei ist die Lasche federnd ausgebildet, sodaß die gleiche Klemmung auftritt, wie sie im Patent beschrieben ist.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß es den beklagten Parteien wegen der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, das Patent des Klägers nicht anzugreifen, verwehrt sei, dieses nunmehr anzufechten. Der Unterlassungsanspruch bestehe schon wegen der Weiterverwendung des Befestigungselementes Blg. I zu Recht. Aber auch der Eingriffsgegenstand Blg. II weise die wesentlichen Merkmale des Anspruches des Patentes des Klägers auf, weil auch mit diesem Element eine Klemmwirkung erzielt werden könne. Für den Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob der Eingriffsgegenstand auch patentgemäß, nämlich unter Erzielung einer Klemmwirkung, gebraucht werde; die beklagten Parteien verwendeten dieses Element jedenfalls für die Befestigung von Fassadenelementen, also zum selben bestimmungsgemäßen Zweck. Da eine Patentverletzung vorliege, sei auch der restliche Rechnungslegungsanspruch berechtigt.Das Erstgericht war der Ansicht, daß es den beklagten Parteien wegen der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, das Patent des Klägers nicht anzugreifen, verwehrt sei, dieses nunmehr anzufechten. Der Unterlassungsanspruch bestehe schon wegen der Weiterverwendung des Befestigungselementes Blg. römisch eins zu Recht. Aber auch der Eingriffsgegenstand Blg. römisch zwei weise die wesentlichen Merkmale des Anspruches des Patentes des Klägers auf, weil auch mit diesem Element eine Klemmwirkung erzielt werden könne. Für den Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob der Eingriffsgegenstand auch patentgemäß, nämlich unter Erzielung einer Klemmwirkung, gebraucht werde; die beklagten Parteien verwendeten dieses Element jedenfalls für die Befestigung von Fassadenelementen, also zum selben bestimmungsgemäßen Zweck. Da eine Patentverletzung vorliege, sei auch der restliche Rechnungslegungsanspruch berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300 000 S übersteigt. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt: In der Bundesrepublik Deutschland werde in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß ein in einem Lizenzvertrag enthaltener Verzicht auf die Anfechtung eines Patentes den Lizenznehmer nach Ablauf des Lizenzvertrages nicht binde. Dies sei jedoch nicht streitentscheidend, weil die beklagte Partei im Berufungsverfahren nicht gerügt habe, daß das Erstgericht das Verfahren nicht nach § 156 Abs. 3 PatG (zwecks Entscheidung des Patentamtes über die Nichtigkeit des Patentes) unterbrochen habe. Es sei damit vom Rechtsbestand des Patentes so lange auszugehen, als es nicht für nichtig erklärt oder aberkannt worden sei. Das europäische Patent des Klägers entfalte auch in Österreich Rechtswirkungen. Zunächst sei schon die weitere Verwendung der Befestigungselemente Blg. I nach dem 31. 12. 1981 eine Patentverletzung. Gegen das Patent des Klägers verstoße aber auch die Verwendung des Befestigungselementes Blg. II, das die beklagten Parteien durch Dritte erzeugen ließen. Das Befestigungselement Blg. II weise alle Merkmale des Anspruches 1 des Klagspatentes auf. Am Eingriffsgegenstand gebe es keine starre Lasche, sondern eine als Feder ausgebildete aufgesetzte Lasche, die geeignet sei, zum Zweck der vorläufigen Fixierung und Justierung des Fassadenelementes Klemmwirkung auf der Tragschiene zu erzeugen. Die Klemmwirkung könne dadurch erzielt werden, daß die Stärke des eingeschobenen Befestigungsstegs größer als der Abstand zwischen dem Befestigungselement und der Lasche sei oder daß zusätzlich ein Klemmkeil eingeschoben werde. Eine Wahl zwischen diesen beiden Ausführungsmöglichkeiten sei im Patent nicht getroffen. Der Patentschutz gelte daher für alle bei dieser Vorrichtung möglichen Arten der Erzielung einer Klemmwirkung. Wenn auch die beklagten Parteien auf die Klemmwirkung zur Erzielung einer vorläufigen Befestigung des Fassadenelementes verzichteten und diese durch ein anderes Mittel ersetzten, das einer vorläufigen Fixierung gleichkomme, verwendeten sie doch das Patent des Klägers mit einem der Patentanmeldung äquivalenten Mittel. Sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Rechnungslegungsanspruch des Klägers, der auch die Verpflichtung enthalte, die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, sei daher berechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300 000 S übersteigt. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt: In der Bundesrepublik Deutschland werde in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß ein in einem Lizenzvertrag enthaltener Verzicht auf die Anfechtung eines Patentes den Lizenznehmer nach Ablauf des Lizenzvertrages nicht binde. Dies sei jedoch nicht streitentscheidend, weil die beklagte Partei im Berufungsverfahren nicht gerügt habe, daß das Erstgericht das Verfahren nicht nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG (zwecks Entscheidung des Patentamtes über die Nichtigkeit des Patentes) unterbrochen habe. Es sei damit vom Rechtsbestand des Patentes so lange auszugehen, als es nicht für nichtig erklärt oder aberkannt worden sei. Das europäische Patent des Klägers entfalte auch in Österreich Rechtswirkungen. Zunächst sei schon die weitere Verwendung der Befestigungselemente Blg. römisch eins nach dem 31. 12. 1981 eine Patentverletzung. Gegen das Patent des Klägers verstoße aber auch die Verwendung des Befestigungselementes Blg. römisch zwei, das die beklagten Parteien durch Dritte erzeugen ließen. Das Befestigungselement Blg. römisch zwei weise alle Merkmale des Anspruches 1 des Klagspatentes auf. Am Eingriffsgegenstand gebe es keine starre Lasche, sondern eine als Feder ausgebildete aufgesetzte Lasche, die geeignet sei, zum Zweck der vorläufigen Fixierung und Justierung des Fassadenelementes Klemmwirkung auf der Tragschiene zu erzeugen. Die Klemmwirkung könne dadurch erzielt werden, daß die Stärke des eingeschobenen Befestigungsstegs größer als der Abstand zwischen dem Befestigungselement und der Lasche sei oder daß zusätzlich ein Klemmkeil eingeschoben werde. Eine Wahl zwischen diesen beiden Ausführungsmöglichkeiten sei im Patent nicht getroffen. Der Patentschutz gelte daher für alle bei dieser Vorrichtung möglichen Arten der Erzielung einer Klemmwirkung. Wenn auch die beklagten Parteien auf die Klemmwirkung zur Erzielung einer vorläufigen Befestigung des Fassadenelementes verzichteten und diese durch ein anderes Mittel ersetzten, das einer vorläufigen Fixierung gleichkomme, verwendeten sie doch das Patent des Klägers mit einem der Patentanmeldung äquivalenten Mittel. Sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Rechnungslegungsanspruch des Klägers, der auch die Verpflichtung enthalte, die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, sei daher berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.