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Rechtssatz RS0118280×

Rechtssatz RS0118280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118280

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Norm

PatG 1970 §22
PatG 1970 §155

Rechtssatz

Da in den Schutzbereich eines Patents auch vom Wortlaut der Patentansprüche abweichende, aber inhaltsgleiche Ausführungsformen fallen, ist im Verletzungsstreit zu prüfen, ob die angegriffene Gestaltungsform den durch die Ansprüche vorgezeichneten Lösungsweg der patentierten Erfindung beibehält. Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale als den Patentansprüchen funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/03k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 178/03k
  • 4 Ob 243/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 243/07z
    nur: Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale als den Patentansprüchen funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt. (T1)
  • 17 Ob 6/08v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 6/08v
    nur T1; Veröff: SZ 2008/67
  • 17 Ob 35/08h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 17 Ob 35/08h
    Auch
  • 4 Ob 127/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 127/13z
    Auch; Beisatz: In den Schutzbereich eines Patents fallen alle Ausführungsformen, deren Elemente der patentgemäßen Ausführungsform entsprechen oder den in den Ansprüchen beschriebenen Elementen ganz oder zum Teil patentrechtlich äquivalent sind. (T2)
    Beisatz: Der Schutzbereich des unechten Unteranspruchs hängt damit insoweit vom Schutzbereich des Hauptanspruchs ab, als eine angegriffene Gestaltungsform neben sämtlichen Merkmalen des Hauptanspruchs noch zusätzlich jene des Unteranspruchs aufweisen muss. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118280

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0040OB00178_03K0000_003