Rechtssatz RS0123520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123520
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Norm
PatG 1970 §22
PatG 1970 §22a
Rechtssatz
Äquivalenz bei mehrstufigen chemischen Reaktionsabläufen ist trotz Unterschieden in einzelnen Verfahrensschritten gegenüber den Patentansprüchen noch nicht ausgeschlossen, sofern nur mit den unterschiedlichen Verfahrensschritten dieselbe technische Wirkung erzielt wird, der angegriffene Lösungsweg für die Fachperson naheliegt und die Fachperson die beiden Lösungswege als gleichwertig empfindet. Entscheidend ist, was eine Fachperson aufgrund ihres Fachwissens dem Patent im Prioritätszeitpunkt entnimmt und welche Lösungswege sich daraus für sie ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123520
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0170OB00006_08V0000_001