Rechtssatz RS0123523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123523
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Die für eine äquivalente Benützung einer patentierten Erfindung erforderliche Gleichwirkung bedeutet, dass das Austauschmittel dieselbe technische Wirkung erzielen muss, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 6/08v
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 6/08v
Beisatz: Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren, so genügt eine bloße Übereinstimmung im Verfahrensergebnis noch nicht. Gleichwirkend ist ein Ersatzmittel nur dann, wenn das angegriffene Verfahren außerdem von dem für die patentgeschützte Lehre maßgeblichen technischen Gedanken Gebrauch macht. Eine Gleichwirkung ist deshalb zu verneinen, wenn der mit dem angegriffenen Verfahren beschrittene Lösungsweg von dem patentgeschützten Lösungsweg so weit entfernt ist, dass er nicht mehr als dessen Verwirklichung anzusehen ist. (T1); Veröff: SZ 2008/67
- 17 Ob 8/09i
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 8/09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123523
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0170OB00006_08V0000_004