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Rechtssatz RS0123523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123523

Geschäftszahl

17Ob6/08v; 17Ob8/09i

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Norm

PatG 1970 §22

Rechtssatz

Die für eine äquivalente Benützung einer patentierten Erfindung erforderliche Gleichwirkung bedeutet, dass das Austauschmittel dieselbe technische Wirkung erzielen muss, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 6/08v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 6/08v
    Beisatz: Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren, so genügt eine bloße Übereinstimmung im Verfahrensergebnis noch nicht. Gleichwirkend ist ein Ersatzmittel nur dann, wenn das angegriffene Verfahren außerdem von dem für die patentgeschützte Lehre maßgeblichen technischen Gedanken Gebrauch macht. Eine Gleichwirkung ist deshalb zu verneinen, wenn der mit dem angegriffenen Verfahren beschrittene Lösungsweg von dem patentgeschützten Lösungsweg so weit entfernt ist, dass er nicht mehr als dessen Verwirklichung anzusehen ist. (T1); Veröff: SZ 2008/67
  • 17 Ob 8/09i
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 8/09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123523

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0170OB00006_08V0000_004