Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1.1. Zu beurteilen ist Anspruch 8 des auf Grundlage eines europäischen Patents erteilten und noch aufrechten Schutzzertifikats. Gemäß § 24 PatV-EG sind auf Verfahren, die europäische Patente betreffen, ergänzend zu dessen Bestimmungen die Vorschriften des EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen), des PCT (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit im Patentwesen) und des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren bei Patentverletzungsstreitigkeiten und für die Rechtsfolgen einer Patentverletzung gilt nach § 64 Abs 3 EPÜ nationales Recht (Jestaedt in Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, Art 64 Rz 29).1.1. Zu beurteilen ist Anspruch 8 des auf Grundlage eines europäischen Patents erteilten und noch aufrechten Schutzzertifikats. Gemäß Paragraph 24, PatV-EG sind auf Verfahren, die europäische Patente betreffen, ergänzend zu dessen Bestimmungen die Vorschriften des EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen), des PCT (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit im Patentwesen) und des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren bei Patentverletzungsstreitigkeiten und für die Rechtsfolgen einer Patentverletzung gilt nach Paragraph 64, Absatz 3, EPÜ nationales Recht (Jestaedt in Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, Artikel 64, Rz 29).
1.2. Nach § 156 Abs 1 PatG kann die Gültigkeit eines Patents und damit das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen als Vorfrage des Verletzungsstreits beurteilt werden. Die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents fällt jedoch in die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts und des OPM. Weicht deren Beurteilung von jener des Gerichts im vorangegangenen Rechtsstreit ab, so bildet dies nach § 156 Abs 6 PatG einen Wiederaufnahmsgrund (4 Ob 251/05y).1.2. Nach Paragraph 156, Absatz eins, PatG kann die Gültigkeit eines Patents und damit das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen als Vorfrage des Verletzungsstreits beurteilt werden. Die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents fällt jedoch in die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts und des OPM. Weicht deren Beurteilung von jener des Gerichts im vorangegangenen Rechtsstreit ab, so bildet dies nach Paragraph 156, Absatz 6, PatG einen Wiederaufnahmsgrund (4 Ob 251/05y).
1.3. § 156 Abs 3 PatG ordnet eine (allfällige) Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil davon abhängt, ob ein Patent nichtig ist. Auch diese Bestimmung sichert somit die Zuständigkeit des Patentamts und des OPM für die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents (17 Ob 18/08h).1.3. Paragraph 156, Absatz 3, PatG ordnet eine (allfällige) Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil davon abhängt, ob ein Patent nichtig ist. Auch diese Bestimmung sichert somit die Zuständigkeit des Patentamts und des OPM für die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents (17 Ob 18/08h).
1.4. Im Sicherungsverfahren ist die Schutzfähigkeit des Patents durch das Gericht selbständig als Vorfrage zu prüfen (4 Ob 251/05y). Seine Registrierung begründet einen - allenfalls durch Gegenbescheinigung zu entkräftenden - prima-facie-Beweis für die Rechtsbeständigkeit (stRsp RIS-Justiz RS0071369; 4 Ob 155/03b = SZ 2003/93).
1.5. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so kann demnach der Patentinhaber weder einstweiligen Rechtsschutz erhalten (RIS-Justiz RS0103412) noch kann er - nach Nichtigerklärung des Patents im Sinn von § 156 Abs 3 PatG - ein Unterlassungsurteil erwirken.1.5. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so kann demnach der Patentinhaber weder einstweiligen Rechtsschutz erhalten (RIS-Justiz RS0103412) noch kann er - nach Nichtigerklärung des Patents im Sinn von Paragraph 156, Absatz 3, PatG - ein Unterlassungsurteil erwirken.
2.1. Die Klägerinnen stützen ihren Unterlassungsanspruch auf das noch bis 9. 5. 2009 aufrechte Schutzzertifikat, dessen Anspruch mit Wirksamkeit vom 16. 9. 2006 geändert und als Swiss Claim formuliert in das Patentregister eingetragen wurde. Unter einem Swiss Claim werden Patentansprüche verstanden, deren Gegenstand die „Verwendung des Wirkstoffs X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y" ist.2.1. Die Klägerinnen stützen ihren Unterlassungsanspruch auf das noch bis 9. 5. 2009 aufrechte Schutzzertifikat, dessen Anspruch mit Wirksamkeit vom 16. 9. 2006 geändert und als Swiss Claim formuliert in das Patentregister eingetragen wurde. Unter einem Swiss Claim werden Patentansprüche verstanden, deren Gegenstand die „Verwendung des Wirkstoffs römisch zehn zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y" ist.
2.2. Der OPM als zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit eines Patents letztzuständige Behörde hat in seiner Entscheidung vom 28. 9. 2005, Op 3/06 (= ÖBl 2006/46 - Omeprazol III), abweichend von der vom OGH in den vorangegangenen Sicherungsverfahren 4 Ob 134/04s, 4 Ob 178/03k und 4 Ob 246/04m vertretenen Auffassung, Swiss Claims als mit dem in Österreich (im Anmeldezeitpunkt) noch wirksamen Stoffschutzverbot vereinbar beurteilt. Danach schützen Swiss Claims als zweckgebundene Verfahrensansprüche nicht ein Arzneimittel als solches, sondern ein Verfahren zur Herstellung eines Arzneimittels, das durch die Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs für eine bestimmte medizinische Indikation definiert ist.2.2. Der OPM als zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit eines Patents letztzuständige Behörde hat in seiner Entscheidung vom 28. 9. 2005, Op 3/06 (= ÖBl 2006/46 - Omeprazol römisch drei), abweichend von der vom OGH in den vorangegangenen Sicherungsverfahren 4 Ob 134/04s, 4 Ob 178/03k und 4 Ob 246/04m vertretenen Auffassung, Swiss Claims als mit dem in Österreich (im Anmeldezeitpunkt) noch wirksamen Stoffschutzverbot vereinbar beurteilt. Danach schützen Swiss Claims als zweckgebundene Verfahrensansprüche nicht ein Arzneimittel als solches, sondern ein Verfahren zur Herstellung eines Arzneimittels, das durch die Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs für eine bestimmte medizinische Indikation definiert ist.
Der OGH hat die Entscheidung des OPM in der Entscheidung 4 Ob 251/05y als tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung berücksichtigt und sich damit der Auffassung des OPM angeschlossen.
2.3. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass Swiss Claims mit dem Stoffschutzverbot vereinbar sind. Sie macht jedoch geltend, das ursprüngliche Patent und somit auch das Schutzzertifikat, sei in seinem Anspruch 8 von Anbeginn an nichtig gewesen, weil es sich um ein triviales Mischverfahren gehandelt habe. Die Erklärung der Erstklägerin, das Patent einzuschränken, habe zu einer grundlegenden Änderung geführt. Das hinzugefügte technische Merkmal (die Beschränkung auf eine bestimmte Indikation) sei in den Ansprüchen des Basispatents nicht enthalten gewesen und habe demnach den wegen eines Verstoßes gegen das Stoffschutzverbot von Anfang an nichtigen Anspruch um die hinzugefügte bestimmte Indikation erweitert. Dadurch sei es auch zu einer Änderung der Kategorie gekommen. Die Beklagte habe wegen dieser Erweiterung des Schutzumfangs einen Antrag auf Nichtigerklärung des Anspruchs 8 beim Österreichischen Patentamt eingebracht.
2.4. Die Klägerinnen halten dem die formale Gültigkeit des Patents entgegen. Abgesehen davon, dass eine Nichtigerklärung nur aus den Gründen des Art 138 EPÜ in Frage komme, sei Anspruch 8 nie nichtig erklärt worden. Die Erstklägerin habe den (aufrechten) Anspruch durch Teilverzicht eingeschränkt, ohne dessen Schutzbereich zu erweitern und ohne einen Kategoriewechsel herbeizuführen.2.4. Die Klägerinnen halten dem die formale Gültigkeit des Patents entgegen. Abgesehen davon, dass eine Nichtigerklärung nur aus den Gründen des Artikel 138, EPÜ in Frage komme, sei Anspruch 8 nie nichtig erklärt worden. Die Erstklägerin habe den (aufrechten) Anspruch durch Teilverzicht eingeschränkt, ohne dessen Schutzbereich zu erweitern und ohne einen Kategoriewechsel herbeizuführen.
3.1. Ob Anspruch 8 in seiner ursprünglichen Fassung gegen das Stoffschutzverbot verstieß, hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung, wenn die mit Verzichtserklärung vorgenommene Änderung des Anspruchs zulässig war und der geänderte Anspruch schutzfähig ist. Für die Zulässigkeit der Änderung spricht, dass der Anspruch durch Teilverzicht auch in einem allfälligen Verfahren zur Nichtigerklärung des ursprünglichen Patents geändert werden kann (Weiser, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 335; s auch BGH I ZR 43/55 = BGHZ 21, 8). In einem solchen Fall sind der Entscheidung über die Nichtigkeit nicht die ursprünglich erteilten Ansprüche, sondern jene Patentansprüche zugrundezulegen, die sich aufgrund des Teilverzichts ergeben (OPM Op 7, 11-13/89 = PBl 1991, 191 - Schalungselemente).3.1. Ob Anspruch 8 in seiner ursprünglichen Fassung gegen das Stoffschutzverbot verstieß, hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung, wenn die mit Verzichtserklärung vorgenommene Änderung des Anspruchs zulässig war und der geänderte Anspruch schutzfähig ist. Für die Zulässigkeit der Änderung spricht, dass der Anspruch durch Teilverzicht auch in einem allfälligen Verfahren zur Nichtigerklärung des ursprünglichen Patents geändert werden kann (Weiser, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 335; s auch BGH römisch eins ZR 43/55 = BGHZ 21, 8). In einem solchen Fall sind der Entscheidung über die Nichtigkeit nicht die ursprünglich erteilten Ansprüche, sondern jene Patentansprüche zugrundezulegen, die sich aufgrund des Teilverzichts ergeben (OPM Op 7, 11-13/89 = PBl 1991, 191 - Schalungselemente).
3.2. Nach Art 123 Abs 2 EPÜ dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Nach Art 123 Abs 3 EPÜ darf das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird. In Art 138 Abs 1 lit c und d EPÜ sind korrespondierende Nichtigkeitsgründe normiert. Nach Art 105a Abs 1 EPÜ kann das europäische Patent auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden (zur Unbedenklichkeit der Beschränkung eines europäischen Patents in einem nationalen Beschränkungsverfahren s Rogge in Benkard aaO Art 138).3.2. Nach Artikel 123, Absatz 2, EPÜ dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Nach Artikel 123, Absatz 3, EPÜ darf das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird. In Artikel 138, Absatz eins, Litera c und d EPÜ sind korrespondierende Nichtigkeitsgründe normiert. Nach Artikel 105 a, Absatz eins, EPÜ kann das europäische Patent auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden (zur Unbedenklichkeit der Beschränkung eines europäischen Patents in einem nationalen Beschränkungsverfahren s Rogge in Benkard aaO Artikel 138,).
3.3. § 91 Abs 3 PatG ermöglicht Änderungen der Beschreibung und der Patentansprüche im Erteilungsverfahren vor Ergehen des Erteilungsbeschlusses (zur analogen Anwendung der dazu ergangenen Rsp auf das schon erteilte Patent s Weiser aaO 292; BA B 11/88 = PBl 1990, 189). Ein Verzicht auf das schon erteilte Patent ist aber auch davon unabhängig jedenfalls zulässig (§ 46 Abs 1 Z 3 PatG).3.3. Paragraph 91, Absatz 3, PatG ermöglicht Änderungen der Beschreibung und der Patentansprüche im Erteilungsverfahren vor Ergehen des Erteilungsbeschlusses (zur analogen Anwendung der dazu ergangenen Rsp auf das schon erteilte Patent s Weiser aaO 292; BA B 11/88 = PBl 1990, 189). Ein Verzicht auf das schon erteilte Patent ist aber auch davon unabhängig jedenfalls zulässig (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, PatG).
3.4. Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patents, so bleibt das Patent in seinen übrigen Teilen aufrecht, sofern diese noch den Gegenstand eines selbständigen Patents bilden können (NA N 5/2000 = PBl 2004, 99). Gleiches gilt für die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren. Treffen Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, dann wird das Patent mit der Entscheidung auf den wirksamen Teil eingeschränkt (§ 48 Abs 2 PatG).3.4. Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patents, so bleibt das Patent in seinen übrigen Teilen aufrecht, sofern diese noch den Gegenstand eines selbständigen Patents bilden können (NA N 5 aus 2000, = PBl 2004, 99). Gleiches gilt für die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren. Treffen Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, dann wird das Patent mit der Entscheidung auf den wirksamen Teil eingeschränkt (Paragraph 48, Absatz 2, PatG).
4.1. Nach Art 69 EPÜ wird der Schutzbereich europäischer Patente durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Danach bestand Anspruch 8 in einer ursprünglichen Fassung in einem Mischverfahren zur Herstellung eines Arzneimittels, ohne dass eine bestimmte Indikation genannt ist. Daraus folgt, dass der Schutz unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in Anspruch genommen wurde.4.1. Nach Artikel 69, EPÜ wird der Schutzbereich europäischer Patente durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Danach bestand Anspruch 8 in einer ursprünglichen Fassung in einem Mischverfahren zur Herstellung eines Arzneimittels, ohne dass eine bestimmte Indikation genannt ist. Daraus folgt, dass der Schutz unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in Anspruch genommen wurde.
4.2. Hingegen schützt Anspruch 8 in seiner nunmehrigen Fassung Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln „zur Behandlung und/oder Prophylaxe von Krankheiten des Magens und Darms und solcher Krankheiten, die auf einer überhöhten Magensäuresekretion beruhen". Aus der Nennung einer bestimmten Indikation folgt eine Beschränkung, denn geschützt soll das Arzneimittel nur sein, wenn es für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Schutzbereich eines solchen Anspruchs ist daher kleiner als der eines Anspruchs für den Gegenstand per se (E der Großen Beschwerdekammer G 2/88 = GRURInt 1990, 522 - reibungsverringernder Zusatz).
4.3. Die nun im Anspruch 8 angeführte Indikation war bereits in der Beschreibung des ursprünglichen Patents enthalten. Durch ihre Aufnahme in den Anspruch wurde die ursprüngliche Offenbarung daher nicht überschritten. Auch der Schutzbereich wurde nicht erweitert, sondern - wie oben dargelegt - eingeschränkt. Unter dieser Voraussetzung - keine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung und keine Erweiterung des Schutzbereichs - ist selbst ein Kategoriewechsel zulässig (E der Großen Beschwerdekammer G 2/88 = GRURInt 1990, 522 - reibungsverringernder Zusatz).
4.4. Die Änderung war daher zulässig; der nunmehr als Swiss Claim und damit als zweckgebundener Verfahrensanspruch (Op 3/06) formulierte Anspruch 8 ist rechtsbeständig.
4.5. Dass Anspruch 8 in seiner ursprünglichen Fassung gegen das Stoffschutzverbot verstieß, spricht nicht dagegen. Ein entgegen dem Stoffschutzverbot erteiltes Patent ist nicht absolut nichtig, sondern vernichtbar. Solange es nicht für nichtig erklärt ist, ist es rechtswirksam. Es kann daher durch Teilverzicht auch wirksam eingeschränkt werden. Das zeigt sich auch darin, dass - wie oben dargelegt - ein Teilverzicht auch noch in einem Nichtigkeitsverfahren möglich ist und dazu führt, dass dem Verfahren der geänderte Anspruch zugrundezulegen ist.
5.1. Die Beklagte bezweifelt nicht, dass sie mit dem beabsichtigten Vertrieb von „Pantoprazol ratiopharm" das Patent verletzt, wenn sie sich nicht darauf berufen kann, als Vor- oder Zwischenbenutzer im Sinn des § 23 PatG zum Vertrieb berechtigt zu sein. Sie behauptet, sie selbst und auch ihre Muttergesellschaft hätten im Vertrauen auf die Nichtigkeit des Patents „Veranstaltungen" unternommen, und sie rügt in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen.5.1. Die Beklagte bezweifelt nicht, dass sie mit dem beabsichtigten Vertrieb von „Pantoprazol ratiopharm" das Patent verletzt, wenn sie sich nicht darauf berufen kann, als Vor- oder Zwischenbenutzer im Sinn des Paragraph 23, PatG zum Vertrieb berechtigt zu sein. Sie behauptet, sie selbst und auch ihre Muttergesellschaft hätten im Vertrauen auf die Nichtigkeit des Patents „Veranstaltungen" unternommen, und sie rügt in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen.
5.2. Zweck des Vorbenützungsrechts ist der Schutz des gutgläubig erworbenen gewerblichen Besitzstands, wie er vor der Patenterteilung bestanden hat. Das Vorbenützungsrecht ist in Billigkeitserwägungen begründet, die den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers schützen und die Zerstörung rechtmäßig von ihm geschaffener Werte verhindern wollen (Thiele, Zum Einwand der Vorbenützung im Patentverletzungsprozess, ÖBl 2008/47 mwN aus der Rsp). Voraussetzung des Vorbenützungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nicht in das Patentrecht eines anderen ein. Der (angebliche) Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste (Weiser aaO 175). Diese Kenntnis ergibt sich hier schon aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten E-Mail vom 15. 12. 2005 (Beil ./1).
Dass die Beklagte auf die Nichtigkeit von Anspruch 8 in seiner ursprünglichen Fassung vertraute, reicht zur Begründung eines Vor- oder Zwischenbenützungsrechts nicht aus. Die Rechtslage war und ist nämlich so lange zweifelhaft, als die zur Entscheidung berufene Behörde nicht die Frage der Schutzfähigkeit (bzw der Nichtigkeit) des Patents entschieden hat. Ein entsprechendes Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung war aber nicht einmal anhängig gemacht worden.
5.4. Im Übrigen weisen die Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass - wollte man den guten Glauben des Verletzers an die Nichtigkeit bekannter Patentansprüche für ein Vor- oder Zwischen-Benützungsrecht ausreichen lassen - jeder, der im Verletzungsstreit belangt wird, sich darauf berufen könnte, er habe im guten Glauben an die Nichtigkeit des Patentanspruchs gehandelt. Dass der Gesetzgeber einen derart weiten Schutz beabsichtigt hätte, ist nicht anzunehmen.
6.1. Gemäß § 390 Abs 2 EO kann das Gericht auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen. Die Sicherheitsleistung soll in diesen Fällen einer Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners Rechnung tragen und einen entsprechenden Ausgleich bewirken. Sie ist trotz Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung gerechtfertigt, wenn sie erheblich in die Geschäftstätigkeit des Gegners der gefährdeten Partei eingreift (Kodek in Angst, EO² § 390 Rz 5).6.1. Gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO kann das Gericht auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen. Die Sicherheitsleistung soll in diesen Fällen einer Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners Rechnung tragen und einen entsprechenden Ausgleich bewirken. Sie ist trotz Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung gerechtfertigt, wenn sie erheblich in die Geschäftstätigkeit des Gegners der gefährdeten Partei eingreift (Kodek in Angst, EO² Paragraph 390, Rz 5).
6.2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist offensichtlich, dass das Unterlassungsgebot die Geschäftstätigkeit der Beklagten erheblich beeinträchtigt. Im Übrigen ist angesichts der Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts für die Entscheidung über den Bestand des Patentrechts durchaus nicht ausgeschlossen, dass die endgültige Entscheidung von der Vorfragenbeurteilung abweicht, und der Beklagten durch die sich allenfalls als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung ein Ersatzanspruch gegenüber den Klägerinnen erwachsen könnte.
6.3. Die Höhe eines allfälligen Schadens kann noch nicht abgeschätzt werden, sodass (vorläufig) die Festsetzung einer Sicherheitsleistung von 500.000 EUR als ausreichend angesehen wird; sollte sich dieser Betrag als unzureichend herausstellen, besteht die Möglichkeit einer Erhöhung.
7. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war ein Erfolg zu versagen und die einstweilige Verfügung des Rekursgerichts mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von 500.000 EUR abhängig gemacht wird.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf § 393 Abs 1 iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.