Rechtssatz RS0071169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071169
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85; 17Ob26/08k
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung eines Vorbenützerrechtes bewogen haben, nämlich aus Billigkeit den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, treffen auch auf den Erfindungsbesitz des redlichen Zwischenbenützers zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
- 17 Ob 26/08k
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
Auch; Beisatz: Zweck des Vorbenützungsrechts ist der Schutz des gutgläubig erworbenen gewerblichen Besitzstands, wie er vor der Patenterteilung bestanden hat. Das Vorbenützungsrecht ist in Billigkeitserwägungen begründet, die den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers schützen und die Zerstörung rechtmäßig von ihm geschaffener Werte verhindern wollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071169
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_005