Rechtssatz RS0124037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124037
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Norm
EPÜ 2000 Art123
PatG 1970 §91
Rechtssatz
Wird die ursprüngliche Offenbarung nicht überschritten und auch der Schutzbereich nicht erweitert, ist selbst ein Kategoriewechsel zulässig.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 26/08k
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
Beisatz: Hier: Änderung eines mit dem Stoffschutzverbot unvereinbaren Patents in einen Swiss Claim. (T1)
- 17 Ob 24/09t
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
Vgl; Beisatz: Unzulässig ist daher grundsätzlich die Streichung von Merkmalen, da sie in aller Regel nicht die Einschränkung eines Patentanspruchs zur Folge hat, sondern umgekehrt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt. Maßgebend ist, ob die Änderung mit der ursprünglichen Offenbarung vereinbar ist; sie muss unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein und darf damit nicht im Widerspruch stehen. (T2);
Beisatz: Hier: Ersetzung der Formulierung „umfassend" durch „bestehend aus". (T3);
Veröff: SZ 2009/154
- 17 Ob 13/09z
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
Vgl; Beisatz: Unzulässig ist daher grundsätzlich die Streichung von Merkmalen, da sie in aller Regel nicht die Einschränkung eines Patentanspruchs zur Folge hat, sondern umgekehrt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt. Maßgebend ist, ob die Änderung mit der ursprünglichen Offenbarung vereinbar ist; sie muss unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein und darf damit nicht im Widerspruch stehen. (T4); Beisatz: Hier: Ersetzung der Formulierung „umfassend" durch „bestehend aus". (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124037
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0170OB00026_08K0000_002