Rechtssatz RS0119426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119426
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Norm
Patentrechts-Novelle 1984 ArtIV Abs1
Rechtssatz
Swiss-Claim-Ansprüche - das sind Ansprüche, die die Verwendung eines Stoffes X für die Herstellung eines Medikamentes für die Behandlung Y vorsehen - sind für die dem Stoffschutzvorbehalt des Art IV Abs 1 PatRNov 1984 unterliegenden Patente nicht zulässig, setzt doch die Patentierbarkeit eine im "Swiss-Claim"-Format nicht enthaltene Beschreibung eines bestimmten Herstellungsverfahrens voraus.Swiss-Claim-Ansprüche - das sind Ansprüche, die die Verwendung eines Stoffes römisch zehn für die Herstellung eines Medikamentes für die Behandlung Y vorsehen - sind für die dem Stoffschutzvorbehalt des Artikel römisch vier, Absatz eins, PatRNov 1984 unterliegenden Patente nicht zulässig, setzt doch die Patentierbarkeit eine im "Swiss-Claim"-Format nicht enthaltene Beschreibung eines bestimmten Herstellungsverfahrens voraus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 134/04s
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 134/04s
- 4 Ob 246/04m
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 246/04m
Auch
- 4 Ob 251/05y
Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 251/05y
Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Patent- und Markensenat hat ausgesprochen, als zweckgebundene Verfahrensansprüche seien Swiss Claims mit dem Stoffschutzverbot vereinbar, weil sie nicht das Arzneimittel als solches, sondern ein Verfahren zur Herstellung eines Arzneimittels schützten, das durch die Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs für eine bestimmte medizinische Indikation definiert sei. (T1)
- 17 Ob 26/08k
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
Ausdrücklich gegenteilig
Schlagworte
Bem: Zur jüngeren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0124036.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119426
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20040928_OGH0002_0040OB00134_04S0000_002