Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Die Rechtsbeständigkeit des Patents ist eine Vorfrage, die das Gericht im Provisorialverfahren selbstständig zu beurteilen hat; im Hauptverfahren ist seine Befugnis insoweit eingeschränkt, als es das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn es die Nichtigkeit eines Patents für wahrscheinlich hält. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers fortzusetzen, wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat beweist, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Parteien anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Erbringt der Beklagte diesen Nachweis nicht, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden (§ 156 Abs 1, 3 PatG). Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patents vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage gestützt werden (§ 156 Abs 6 PatG).1. Die Rechtsbeständigkeit des Patents ist eine Vorfrage, die das Gericht im Provisorialverfahren selbstständig zu beurteilen hat; im Hauptverfahren ist seine Befugnis insoweit eingeschränkt, als es das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn es die Nichtigkeit eines Patents für wahrscheinlich hält. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers fortzusetzen, wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat beweist, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Parteien anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Erbringt der Beklagte diesen Nachweis nicht, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden (Paragraph 156, Absatz eins, 3, PatG). Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patents vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage gestützt werden (Paragraph 156, Absatz 6, PatG).
Im vorliegenden Fall hat der erkennende Senat das Patent AT 389 995 im Verletzungsstreit als nichtig erachtet (4 Ob 134/04s); in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. Am Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat war die Beklagte nicht beteiligt; die in diesen Verfahren ergangene Entscheidung, wonach die Rechtsbeständigkeit des Patents AT 389 995 festgestellt wird, ist daher für sie nicht bindend. Sie könnte demnach auch keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 156 Abs 6 PatG bilden. Der (zweite) Sicherungsantrag der Klägerin kann damit nicht im Sinne der Entscheidung 4 Ob 43/95 (= JBl 1996, 327 - BAD + MAD) als Ersatz für den im Provisorialverfahren nicht vorgesehenen Wiederaufnahmeantrag gesehen werden.Im vorliegenden Fall hat der erkennende Senat das Patent AT 389 995 im Verletzungsstreit als nichtig erachtet (4 Ob 134/04s); in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. Am Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat war die Beklagte nicht beteiligt; die in diesen Verfahren ergangene Entscheidung, wonach die Rechtsbeständigkeit des Patents AT 389 995 festgestellt wird, ist daher für sie nicht bindend. Sie könnte demnach auch keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 156, Absatz 6, PatG bilden. Der (zweite) Sicherungsantrag der Klägerin kann damit nicht im Sinne der Entscheidung 4 Ob 43/95 (= JBl 1996, 327 - BAD + MAD) als Ersatz für den im Provisorialverfahren nicht vorgesehenen Wiederaufnahmeantrag gesehen werden.
2. Ein neuer Sicherungsantrag ist - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur zulässig, wenn sich die Sachlage gegenüber dem ersten Sicherungsantrag geändert hat. Im Zusammenhang mit Beschlüssen in Unterhaltssachen hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass auch eine Änderung der Gesetzeslage eine Änderung der Sachlage bildet, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten (1 Ob 321/71 = SZ 44/180; 8 Ob 596/93 = EFSlg 71.470; 2 Ob 541/94 = EvBl 1995/56; 4 Ob 42/05p ua).
Für die Entscheidung über den ersten Sicherungsantrag der Klägerin war die Auffassung des erkennenden Senats bestimmend, dass Swiss Claims mit dem Stoffschutzverbot des Art IV Abs 2 PatRNov 1984 unvereinbar seien. Zeitlich danach haben die für die Entscheidung über die Nichtigkeit von Patenten zuständigen Behörden, die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und der Oberste Patent- und Markensenat, eine davon abweichende Ansicht vertreten. Der Oberste Patent- und Markensenat hat mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigenden Entscheidung vom 28. 9. 2005, Op 3/04, festgestellt, dass das österreichische Patent AT 389 995 rechtsbeständig ist. Als zweckgebundene Verfahrensansprüche seien Swiss Claims mit dem Stoffschutzverbot vereinbar, weil sie nicht das Arzneimittel als solches, sondern ein Verfahren zur Herstellung eines Arzneimittels schützten, das durch die Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs für eine bestimmte medizinische Indikation definiert sei.Für die Entscheidung über den ersten Sicherungsantrag der Klägerin war die Auffassung des erkennenden Senats bestimmend, dass Swiss Claims mit dem Stoffschutzverbot des Artikel römisch vier, Absatz 2, PatRNov 1984 unvereinbar seien. Zeitlich danach haben die für die Entscheidung über die Nichtigkeit von Patenten zuständigen Behörden, die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und der Oberste Patent- und Markensenat, eine davon abweichende Ansicht vertreten. Der Oberste Patent- und Markensenat hat mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigenden Entscheidung vom 28. 9. 2005, Op 3/04, festgestellt, dass das österreichische Patent AT 389 995 rechtsbeständig ist. Als zweckgebundene Verfahrensansprüche seien Swiss Claims mit dem Stoffschutzverbot vereinbar, weil sie nicht das Arzneimittel als solches, sondern ein Verfahren zur Herstellung eines Arzneimittels schützten, das durch die Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs für eine bestimmte medizinische Indikation definiert sei.
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und des Obersten Patent- und Markensenats haben eine Situation geschaffen, die einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gleichzuhalten ist. Die Beurteilung der Gültigkeit und Wirksamkeit eines Patents fällt in die Zuständigkeit des Patentamts und des Obersten Patent- und Markensenats; die Gerichte können sie nur als Vorfrage beurteilen. Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend (s § 156 Abs 5 PatG); eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung.Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und des Obersten Patent- und Markensenats haben eine Situation geschaffen, die einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gleichzuhalten ist. Die Beurteilung der Gültigkeit und Wirksamkeit eines Patents fällt in die Zuständigkeit des Patentamts und des Obersten Patent- und Markensenats; die Gerichte können sie nur als Vorfrage beurteilen. Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend (s Paragraph 156, Absatz 5, PatG); eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung.
Dass bei Einbringung des (neuen) Sicherungsantrags nur die (nicht rechtskräftige) Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vorlag und die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats erst während des Rechtsmittelverfahrens ergangen und rechtskräftig geworden ist, steht der Berücksichtigung der neuen Sachlage nicht entgegen. Die neue Sachlage besteht nicht in beweisbedürftigen Tatsachen, sondern bedarf als Änderung der Rechtslage keines Beweises. Auf sie ist auch noch in dritter Instanz Bedacht zu nehmen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.