Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. 3. 2003 (ON 53) wurde der Vater zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für das am 12. 11. 1991 geborene Kind von 407 EUR ab 1. 12. 2001 und zu 429 EUR ab 1. 4. 2003 verpflichtet. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Kindes wurde abgewiesen. Der Unterhaltsbemessung lagen ein Durchschnittsnettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) des Vaters von 2.258,83 EUR monatlich und seine Sorgepflicht für die geschiedene Gattin von 218,02 EUR monatlich bis 31. 3. 2003 und von 110 EUR monatlich ab 1. 4. 2003 zugrunde. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wurde mit 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzüglich 2 % (bis 31. 3. 2003) bzw 1 % (ab 1. 4. 2003) für die weitere Sorgepflicht des Vaters bemessen. Die Transferleistungen wurden nicht berücksichtigt. Der im Unterhaltsverfahren nicht vertretene Vater hatte keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Am 7. 5. 2004 beantragte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsleistung rückwirkend ab 1. 1. 2004 auf 200 EUR monatlich und die Rückzahlung zu viel bezahlten Unterhalts von 10.880,19 EUR. Seine finanzielle Lage sei angespannt, neben den Unterhaltszahlungen für die geschiedene Frau und die Tochter müsse er Kredite aus der Ehe zurückzahlen, sein Einkommen sei aus betrieblichen Gründen zurückgegangen, die Kosten der Scheidung hätten alle finanziellen Mittel aufgebraucht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Tochter von Freitag bis Sonntag bei ihm befinde, wodurch eine Doppelversorgung gegeben sei. Die auf die Zeiträume des Besuchsrechts entfallenden Beträge von 10.880,19 EUR verlange er zurück. Nach Belehrung beantragte der Vater die Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe (Aktenvermerk vom 9. 9. 2004, AS 310).
Das Kind, vertreten durch die Mutter, sprach sich gegen eine Unterhaltsherabsetzung aus.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 2004 auf 375 EUR herab. Das Herabsetzungsmehrbegehren und das Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts wies es ab. Vom festgestellten Jahresnettoeinkommen des Vaters (26.407,66 EUR) und einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich 2.200 EUR ausgehend, errechnete das Erstgericht den monatlichen Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung der Prozentwertmethode (20 % für ein Kind im Alter von 10 bis 15 Jahren abzüglich 1 % für die weitere Sorgepflicht des Vaters) mit 418 EUR. Dieser Betrag sei unter Anwendung der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Berechnungsgrundsätze durch teilweise Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe auf 375 EUR zu reduzieren. Kreditrückzahlungsraten auf die im Rahmen der Scheidung übernommenen Schulden seien eben sowenig anzurechnen wie Ausgaben des täglichen Lebens und die Verpflegung des Kindes während der Ausübung des Besuchsrechts.
Der Vater ließ die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens und seines Zahlungsbegehrens unbekämpft.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Herabsetzung auf 375 EUR monatlich gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach - auf Antrag gemäß § 14a AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, inwieweit ein Unterhaltspflichtiger, der im Zuge der letzten Unterhaltserhöhung, die nach Änderung der Rechtsprechung zur Familienbeihilfenanrechnung erfolgt sei, eine Anrechnung nicht begehrt habe, diese ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse durch Unterhaltsherabsetzungsantrag erreichen könne. Die Einkommensminderung des Vaters von rund 3 % rechtfertige eine Herabsetzung des Unterhalts für sich allein zwar nicht, angesichts der in Bezug auf § 12a FLAG geänderten Rechtslage müsse es dem Vater aber möglich sein, eine Anrechnung der Familienbeihilfe zu fordern und damit seinen Einkommensverlust auszugleichen, obgleich er die Anrechnung der Familienbeihilfe im vorangehenden Unterhaltsbemessungsverfahren nicht beantragt habe. Ein anderes Ergebnis wäre vor allem im Hinblick darauf unbillig, dass der Vater im Unterhaltsbemessungsverfahren nicht vertreten gewesen und über die Möglichkeit der Anrechnung der Familienbeihilfe nicht belehrt worden sei. Er müsse daher auch jetzt noch die Anrechnung der Familienbeihilfe beantragen können. Ihre Anrechnung ergebe den vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag.Das Rekursgericht gab dem gegen die Herabsetzung auf 375 EUR monatlich gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach - auf Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, inwieweit ein Unterhaltspflichtiger, der im Zuge der letzten Unterhaltserhöhung, die nach Änderung der Rechtsprechung zur Familienbeihilfenanrechnung erfolgt sei, eine Anrechnung nicht begehrt habe, diese ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse durch Unterhaltsherabsetzungsantrag erreichen könne. Die Einkommensminderung des Vaters von rund 3 % rechtfertige eine Herabsetzung des Unterhalts für sich allein zwar nicht, angesichts der in Bezug auf Paragraph 12 a, FLAG geänderten Rechtslage müsse es dem Vater aber möglich sein, eine Anrechnung der Familienbeihilfe zu fordern und damit seinen Einkommensverlust auszugleichen, obgleich er die Anrechnung der Familienbeihilfe im vorangehenden Unterhaltsbemessungsverfahren nicht beantragt habe. Ein anderes Ergebnis wäre vor allem im Hinblick darauf unbillig, dass der Vater im Unterhaltsbemessungsverfahren nicht vertreten gewesen und über die Möglichkeit der Anrechnung der Familienbeihilfe nicht belehrt worden sei. Er müsse daher auch jetzt noch die Anrechnung der Familienbeihilfe beantragen können. Ihre Anrechnung ergebe den vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag.
Der Vater - ihm war die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Revisionsrekurs eingeräumt worden - äußerte sich nicht.