Begründung:
Aufgrund eines Antrages des Unterhaltssachwalters erhöhte das Erstgericht die Unterhaltspflicht des Vaters Rudolf Josef H***** hinsichtlich der minderjährigen Kinder Marion und Michael mit der Begründung, daß ein wesentlicher Umstand für die Unterhaltsbemessung, nämlich eine weitere Sorgepflicht, mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 2.12.1992, C 408/92, weggefallen sei, da in diesem Urteil ausgesprochen wurde, daß der Unterhaltspflichtige bezüglich der während aufrechter Ehe geborenen mj. Kerstin H***** nicht der Vater ist.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und legte dem Vater eine Unterhaltspflicht von S 2.550 je Kind für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.12.1992 und von S 2.750 ab 1.1.1993 auf; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 200 S je Kind für die Zeit vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1991, von weiteren S 450 für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 und von weiteren 250 S ab dem 1.1.1993 wurde abgewiesen.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht führte aus, daß den Vater der mj. Marion und Michael auch bezüglich der mj.Kerstin aufgrund ihrer Geburt während aufrechter Ehe bis zur erfolgreichen Ehelichkeitsbestreitung, somit bis Ende 1992, eine Unterhaltsverpflichtung getroffen habe. Entgegen der Ansicht des Unterhaltssachwalters sei daher bis Ende 1992 ein wesentlicher Umstand für die Unterhaltsbemessung, nämlich der Wegfall einer weiteren Sorgepflicht, nicht eingetreten. Es sei daher davon auszugehen, daß den Vater bis Ende 1992 vier Sorgepflichten getroffen haben, mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse habe daher grundsätzlich bis Ende 1992 keine Unterhaltsneufestsetzung zu erfolgen. Da der Vater jedoch mit einer Unterhaltsleistung von 2.550 S für den Zeitraum vom 1.7.1990 bis 31.12.1992 einverstanden sei, sei der Unterhalt für die beiden Kinder hinsichtlich dieses Zeitraumes in dieser Höhe auszumessen. Für den Zeitraum ab 1.1.1993 (tatsächlicher Wegfall der Sorgepflicht für das vierte Kind) entspreche ein Unterhalt in der Höhe von S 2.750 der Tatsache, daß den Vater insgesamt drei Sorgepflichten treffen.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung aufgrund einer Scheinvaterschaft für die Vergangenheit Bedeutung habe, fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Unterhaltssachwalter vertritt die Ansicht, mit der erfolgreichen Bestreitung der ehelichen Geburt sei die Unterhaltsverpflichtung rückwirkend weggefallen. Der Scheinvater habe daher die Möglichkeit, vom nunmehr festgestellten Vater die bisher geleisteten Unterhaltsbeträge gemäß § 1042 ABGB rückzufordern. Überdies habe er auch die Möglichkeit, eine Schadenersatzklage gegen die Mutter zu erheben. Die vom Scheinvater geleisteten Zahlungen könnten beim leiblichen Vater einbringlich gemacht werden. Durch die Feststellung, daß die mj.Kerstin kein eheliches Kind des Unterhaltspflichtigen sei, liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor und sei der Antrag auf rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsleistung berechtigt.Der Unterhaltssachwalter vertritt die Ansicht, mit der erfolgreichen Bestreitung der ehelichen Geburt sei die Unterhaltsverpflichtung rückwirkend weggefallen. Der Scheinvater habe daher die Möglichkeit, vom nunmehr festgestellten Vater die bisher geleisteten Unterhaltsbeträge gemäß Paragraph 1042, ABGB rückzufordern. Überdies habe er auch die Möglichkeit, eine Schadenersatzklage gegen die Mutter zu erheben. Die vom Scheinvater geleisteten Zahlungen könnten beim leiblichen Vater einbringlich gemacht werden. Durch die Feststellung, daß die mj.Kerstin kein eheliches Kind des Unterhaltspflichtigen sei, liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor und sei der Antrag auf rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsleistung berechtigt.