Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß § 78 EO (und in weiterer Folge damit auch § 402 Abs 4 EO) nicht auf die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens verweist. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 530 ff ZPO auf das Sicherungsverfahren ist daher jedenfalls ausgeschlossen, so daß überhaupt nur deren analoge Anwendung in Betracht zu ziehen wäre. Die herrschende Lehre lehnt dies allerdings ab (Heller/Berger/Stix 2891 f; Fasching IV 481; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 332); auch der Oberste Gerichtshof hat eine analoge Anwendung des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage auf die im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse schon in der E GH 1933, 182 abgelehnt. Demgegenüber tritt Fasching (in Zivilprozeßrecht2 Rz 2042) für die analoge Anwendung der §§ 529, 530 ZPO ausnahmsweise dort ein, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, einen sacherledigenden Beschluß des Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahrens zu beseitigen. Er verweist dabei auf Rechberger (Die fehlerhafte Exekution, 177 f und 188), welcher dort allerdings nur die Möglichkeit eines Nichtigkeitsantrages innerhalb des Exekutionsverfahrens erwägt; dem folgen auch Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 883. Konecny (in BankArch 1988, 1191 f) tritt zumindest für eine analoge Anwendung des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im Provisorialverfahren ein (vgl zum Meinungsstand: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 529). Dem ist der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung, die eine (gegen den dortigen Kläger erlassene) einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO betraf, gefolgt (NRsp 1994/46 = EvBl 1994/60 = JBl 1994, 478 = RdW 1994, 15); er hat dies aber kurz darauf für eine solche Regelungsverfügung mangels eines besonderen Schutzbedürfnisses der gefährdeten Partei abgelehnt (6 Ob 626/93).In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß Paragraph 78, EO (und in weiterer Folge damit auch Paragraph 402, Absatz 4, EO) nicht auf die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens verweist. Eine unmittelbare Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO auf das Sicherungsverfahren ist daher jedenfalls ausgeschlossen, so daß überhaupt nur deren analoge Anwendung in Betracht zu ziehen wäre. Die herrschende Lehre lehnt dies allerdings ab (Heller/Berger/Stix 2891 f; Fasching römisch vier 481; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 332); auch der Oberste Gerichtshof hat eine analoge Anwendung des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage auf die im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse schon in der E GH 1933, 182 abgelehnt. Demgegenüber tritt Fasching (in Zivilprozeßrecht2 Rz 2042) für die analoge Anwendung der Paragraphen 529, 530, ZPO ausnahmsweise dort ein, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, einen sacherledigenden Beschluß des Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahrens zu beseitigen. Er verweist dabei auf Rechberger (Die fehlerhafte Exekution, 177 f und 188), welcher dort allerdings nur die Möglichkeit eines Nichtigkeitsantrages innerhalb des Exekutionsverfahrens erwägt; dem folgen auch Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 883. Konecny (in BankArch 1988, 1191 f) tritt zumindest für eine analoge Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im Provisorialverfahren ein vergleiche zum Meinungsstand: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor Paragraph 529,). Dem ist der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung, die eine (gegen den dortigen Kläger erlassene) einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO betraf, gefolgt (NRsp 1994/46 = EvBl 1994/60 = JBl 1994, 478 = RdW 1994, 15); er hat dies aber kurz darauf für eine solche Regelungsverfügung mangels eines besonderen Schutzbedürfnisses der gefährdeten Partei abgelehnt (6 Ob 626/93).
Ob im Fall einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO geboten ist, muß hier nicht entschieden werden, handelt es sich doch dabei gar nicht um eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn (EvBl 1994/60 mwN), während es hier um eine echte einstweilige Verfügung geht, welche allerdings der Sondervorschrift des § 24 UWG unterliegt.Ob im Fall einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO eine analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO geboten ist, muß hier nicht entschieden werden, handelt es sich doch dabei gar nicht um eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn (EvBl 1994/60 mwN), während es hier um eine echte einstweilige Verfügung geht, welche allerdings der Sondervorschrift des Paragraph 24, UWG unterliegt.
Auf Entscheidungen, die ein derartiges Provisorialverfahren in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der §§ 78, 402 Abs 4 EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge (Koziol/Welser10 I 23 f und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind (König aaO; SZ 60/60); im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages - wie hier - steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen (König aaO). Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde (König aaO Rz 297; Konecny aaO; Kininger, AnwBl 1989, 391 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, geht es doch darum, daß die Klägerin zum Sachgegenvorbringen des Beklagten, welchem die Vorinstanzen bei ihren Bescheinigungsannahmen gefolgt sind, gar nicht mehr Stellung nehmen und diesbezüglich auch keine Gegenbescheinigungsmittel vorlegen konnte. Ihr steht daher jedenfalls ein neuer Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung offen, weshalb kein besonderes Schutzbedürfnis nach einer analogen Anwendung der §§ 530 ff ZPO besteht. Die Vorinstanzen haben demnach zutreffend erkannt, daß der Wiederaufnahmeantrag der Klägerin unzulässig ist, was aber spruchmäßig zu dessen Zurückweisung führen muß.Auf Entscheidungen, die ein derartiges Provisorialverfahren in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge (Koziol/Welser10 römisch eins 23 f und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in Paragraph 399, EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind (König aaO; SZ 60/60); im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages - wie hier - steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen (König aaO). Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde (König aaO Rz 297; Konecny aaO; Kininger, AnwBl 1989, 391 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, geht es doch darum, daß die Klägerin zum Sachgegenvorbringen des Beklagten, welchem die Vorinstanzen bei ihren Bescheinigungsannahmen gefolgt sind, gar nicht mehr Stellung nehmen und diesbezüglich auch keine Gegenbescheinigungsmittel vorlegen konnte. Ihr steht daher jedenfalls ein neuer Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung offen, weshalb kein besonderes Schutzbedürfnis nach einer analogen Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO besteht. Die Vorinstanzen haben demnach zutreffend erkannt, daß der Wiederaufnahmeantrag der Klägerin unzulässig ist, was aber spruchmäßig zu dessen Zurückweisung führen muß.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren schon aus diesen Gründen mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.