Begründung:
Die nunmehrige Wiederaufnahmswerberin verfolgt nach ihren Behauptungen klageweise gegen ihren Mann einen auf § 94 ABGB gegründeten Unterhaltsanspruch, zu dessen Sicherung sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 Buchstabe a EO gestellt hatte, der in erster Instanz abgewiesen worden und dem in zweiter Instanz nur teilweise stattgegeben worden sei.Die nunmehrige Wiederaufnahmswerberin verfolgt nach ihren Behauptungen klageweise gegen ihren Mann einen auf Paragraph 94, ABGB gegründeten Unterhaltsanspruch, zu dessen Sicherung sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Buchstabe a EO gestellt hatte, der in erster Instanz abgewiesen worden und dem in zweiter Instanz nur teilweise stattgegeben worden sei.
Im Zuge des Rechtsstreites habe ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten über die Einkünfte des Mannes aus dessen Gewerbebetrieb erstattet, das die Unrichtigkeit der vom Mann über seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgestellten Behauptungen, vorgelegten Jahresabschlüsse und abgelegten Aussage belege.
Dieses im Zuge des Unterhaltsstreites erstattete Sachverständigengutachten stelle einerseits ein neues Beweismittel dar, das, hätte es die gefährdete Partei bereits im Sicherungsverfahren benützen können, eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; andererseits belege das Gutachten, daß sich der Gegner der gefährdeten Partei bei seiner Vernehmung im Sicherungsverfahren einer falschen Aussage schuldig gemacht habe.
Eine Ausfertigung des Sachverständigengutachtens sei der nunmehrigen Wiederaufnahmswerberin am 23.August 1993 zu Handen ihres Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden.
Zwei Tage später beantragte die gefährdete Partei die Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 7 und Z 2 ZPO. Dieses Begehren auf Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens stellte die gefährdete Partei in Klagsform. Mit ihrer Wiederaufnahmsklage verband sie einen neuen Sicherungsantrag im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 Buchstabe a EO.Zwei Tage später beantragte die gefährdete Partei die Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens aus den Gründen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 2, ZPO. Dieses Begehren auf Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens stellte die gefährdete Partei in Klagsform. Mit ihrer Wiederaufnahmsklage verband sie einen neuen Sicherungsantrag im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Buchstabe a EO.
Das Gericht erster Instanz wies das Wiederaufnahmebegehren und den mit ihm verbundenen neuerlichen Sicherungsantrag vor Zustellung der Antragsgleichschrift an den Antragsgegner in (analoger) Anwendung des § 538 ZPO zurück. Das Gericht erster Instanz vertrat dazu die Rechtsansicht, daß nach dem klaren und eindeutigen Inhalt der Verweisungsvorschrift des § 78 EO im Exekutionsverfahren und infolge dessen (gemäß § 402 Abs 4 EO) auch im Sicherungsverfahren das Institut der Wiederaufnahme nicht stattfände.Das Gericht erster Instanz wies das Wiederaufnahmebegehren und den mit ihm verbundenen neuerlichen Sicherungsantrag vor Zustellung der Antragsgleichschrift an den Antragsgegner in (analoger) Anwendung des Paragraph 538, ZPO zurück. Das Gericht erster Instanz vertrat dazu die Rechtsansicht, daß nach dem klaren und eindeutigen Inhalt der Verweisungsvorschrift des Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren und infolge dessen (gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO) auch im Sicherungsverfahren das Institut der Wiederaufnahme nicht stattfände.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es teilte die erstrichterliche Rechtsansicht und ergänzte, daß zwar in der Literatur mehrfach einer analogen Anwendung der Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme auch in anderen gerichtlichen Verfahren als Rechtsstreitigkeiten über klageweise erhobene Ansprüche das Wort geredet werde, daß aber im vorliegenden Fall dafür keinesfalls ein besonderes Schutzbedürfnis der Unterhaltsklägerin zu erkennen wäre.
Die Wiederaufnahmswerberin ficht die bestätigende Rekursentscheidung mit einem auf ersatzlose Aufhebung der Zurückweisung ihrer Begehren zielenden Abänderungsantrag an.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Das Begehren ist auf Wiederaufnahme eines Sicherungsverfahrens gerichtet. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, erfaßt die Verweisungsnorm des § 78 EO (und in weiterer Folge damit auch jene des § 402 Abs 4 EO) nicht auch die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens.Das Begehren ist auf Wiederaufnahme eines Sicherungsverfahrens gerichtet. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, erfaßt die Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO (und in weiterer Folge damit auch jene des Paragraph 402, Absatz 4, EO) nicht auch die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Wäre diese Rechtseinrichtung analog auch im Sicherungsverfahren anwendbar, wie das die Wiederaufnahmswerberin unterstellt, erschiene es systemwidrig, für das Wiederaufnahmeverfahren den Rechtsstreit im Sinne der Zivilprozeßordnung vorzusehen, weil aus der Regelung des § 533 ZPO die Ordnungstendenz eindeutig hervorleuchtet, das verselbständigte Verfahren über die Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme grundsätzlich strukturell den für das wiederaufzunehmende Verfahren geltenden Verfahrensnormen anzupassen. Im Falle einer kraft Analogie auch im Sicherungsverfahren anzuerkennenden Wiederaufnahme des Verfahrens wäre diese nicht mittels Klage im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern mittels Antrages zu begehren und über ein solches Begehren wäre nicht mit Urteil, sondern mit Beschluß zu erkennen.Wäre diese Rechtseinrichtung analog auch im Sicherungsverfahren anwendbar, wie das die Wiederaufnahmswerberin unterstellt, erschiene es systemwidrig, für das Wiederaufnahmeverfahren den Rechtsstreit im Sinne der Zivilprozeßordnung vorzusehen, weil aus der Regelung des Paragraph 533, ZPO die Ordnungstendenz eindeutig hervorleuchtet, das verselbständigte Verfahren über die Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme grundsätzlich strukturell den für das wiederaufzunehmende Verfahren geltenden Verfahrensnormen anzupassen. Im Falle einer kraft Analogie auch im Sicherungsverfahren anzuerkennenden Wiederaufnahme des Verfahrens wäre diese nicht mittels Klage im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern mittels Antrages zu begehren und über ein solches Begehren wäre nicht mit Urteil, sondern mit Beschluß zu erkennen.
Die rekursgerichtliche Bestätigung eines das Wiederaufnahmebegehren abweisenden Beschlusses ist in analoger Anwendung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht wegen Konformität der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung jedenfalls unanfechtbar (NRsp 1991/227 ua).Die rekursgerichtliche Bestätigung eines das Wiederaufnahmebegehren abweisenden Beschlusses ist in analoger Anwendung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO nicht wegen Konformität der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung jedenfalls unanfechtbar (NRsp 1991/227 ua).
Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht über die Unanwendbarkeit der Rechtseinrichtung Wiederaufnahme in Ansehung von Exekutions- oder Sicherungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.September 1993, 8 Ob 585/93, in dieser absoluten Form nicht geteilt.