Der Rekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zwar umfaßt die Verweisung in der EO (§ 78) auf die ZPO nicht ausdrücklich auch die Rechtsmittelklagen (§§ 529, 530 ZPO) und dies führt zur Annahme, daß in der Regel rechtskräftige Beschlüsse im Exekutionsverfahren nicht analog der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsanträgen" beseitigt werden können; das schließt aber nicht aus, daß in Fällen, in denen die gleiche Sachlage vorliegt, die im Rahmen der ZPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt - nämlich, daß ein Verfahren durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist (Einleitung zu § 530 Abs 1 ZPO) -, solche Anträge analog zuzulassen sind, weil in diesen Fällen doch eine planwidrige Gesetzeslücke angenommen werden muß.Zwar umfaßt die Verweisung in der EO (Paragraph 78,) auf die ZPO nicht ausdrücklich auch die Rechtsmittelklagen (Paragraphen 529, 530, ZPO) und dies führt zur Annahme, daß in der Regel rechtskräftige Beschlüsse im Exekutionsverfahren nicht analog der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsanträgen" beseitigt werden können; das schließt aber nicht aus, daß in Fällen, in denen die gleiche Sachlage vorliegt, die im Rahmen der ZPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt - nämlich, daß ein Verfahren durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist (Einleitung zu Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) -, solche Anträge analog zuzulassen sind, weil in diesen Fällen doch eine planwidrige Gesetzeslücke angenommen werden muß.
Ob eine Wiederaufnahmsklage gegen eine zur Leistung einstweiligen Unterhalts verpflichtende einstweilige Verfügung zulässig ist, hängt daher davon ab, ob es sich um ein Verfahren handelt, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde (§ 530 Abs 1 ZPO). Diese Frage wurde, soweit überschaubar, in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich erörtert, allerdings wurde, soweit erkennbar, die Zulässigkeit derartiger Anträge zumindest vereinzelt vorausgesetzt (vgl zB 8 Ob 1602/90). Es besteht kein Zweifel darüber, daß es sich bei der Auferlegung eines einstweiligen Unterhalts nicht um eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn handelt (ausführlich Heller-Berger-Stix, KommEO 2760 ff mwN), denn es wird dadurch ein vollstreckbarer Exekutionstitel zur Forderungsbefriedigung geschaffen.Ob eine Wiederaufnahmsklage gegen eine zur Leistung einstweiligen Unterhalts verpflichtende einstweilige Verfügung zulässig ist, hängt daher davon ab, ob es sich um ein Verfahren handelt, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO). Diese Frage wurde, soweit überschaubar, in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich erörtert, allerdings wurde, soweit erkennbar, die Zulässigkeit derartiger Anträge zumindest vereinzelt vorausgesetzt vergleiche zB 8 Ob 1602/90). Es besteht kein Zweifel darüber, daß es sich bei der Auferlegung eines einstweiligen Unterhalts nicht um eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn handelt (ausführlich Heller-Berger-Stix, KommEO 2760 ff mwN), denn es wird dadurch ein vollstreckbarer Exekutionstitel zur Forderungsbefriedigung geschaffen.
Geht man von dieser grundsätzlichen Erwägung aus, ist nicht einzusehen, daß ein Verfahren, in dem über den Unterhalt eines Ehegatten in Urteilsform entschieden wurde, unter den im § 530 ZPO genannten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden kann, das mit einem gleichartigen Beschluß beendete Provisorialverfahren unter gleichen Voraussetzungen aber nicht. Nur dann, wenn im Sicherungsverfahren zur Beseitigung einer getroffenen Entscheidung wegen des Vorliegens von Umständen, die sonst einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen, andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, könnten diese Erwägungen nicht gelten. Dies ist aber nicht der Fall, weil sowohl die Aufhebung (Einschränkung) einer einstweiligen Verfügung nach § 399 EO als auch die Bekämpfung des Exekutionstitels durch Einwendungen gegen den Anspruch oder die Exekutionsbewilligung (§§ 35, 36 EO) eine Änderung der Verhältnisse nach dem Entstehen des Exekutionstitels voraussetzen. Die im § 530 ZPO genannten Wiederaufnahmsgründe zielen aber auf eine Korrektur der Entscheidung wegen solcher Umstände ab, die bereits bei ihrer Erlassung zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht berücksichtigt werden konnten.Geht man von dieser grundsätzlichen Erwägung aus, ist nicht einzusehen, daß ein Verfahren, in dem über den Unterhalt eines Ehegatten in Urteilsform entschieden wurde, unter den im Paragraph 530, ZPO genannten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden kann, das mit einem gleichartigen Beschluß beendete Provisorialverfahren unter gleichen Voraussetzungen aber nicht. Nur dann, wenn im Sicherungsverfahren zur Beseitigung einer getroffenen Entscheidung wegen des Vorliegens von Umständen, die sonst einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen, andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, könnten diese Erwägungen nicht gelten. Dies ist aber nicht der Fall, weil sowohl die Aufhebung (Einschränkung) einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, EO als auch die Bekämpfung des Exekutionstitels durch Einwendungen gegen den Anspruch oder die Exekutionsbewilligung (Paragraphen 35, 36, EO) eine Änderung der Verhältnisse nach dem Entstehen des Exekutionstitels voraussetzen. Die im Paragraph 530, ZPO genannten Wiederaufnahmsgründe zielen aber auf eine Korrektur der Entscheidung wegen solcher Umstände ab, die bereits bei ihrer Erlassung zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht berücksichtigt werden konnten.
Es ist somit, auch wenn die Vorschriften über das Exekutionsverfahren (insb § 78 EO) keine ausdrücklichen gesetzlichen Grundlagen für eine Wiederaufnahmsklage enthalten, für das Sicherungsverfahren jedenfalls, soweit in diesem eine die Sache erledigende Entscheidung ergangen ist, so wie hier bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe, davon auszugehen, daß § 530 ZPO analog anzuwenden und Wiederaufnahmsanträge zulässig sind. Es besteht im Sinn Faschings (Lehrbuch2 Rz 2042) ein besonderes Schutzbedürfnis, einen sacherledigenden Beschluß zu beseitigen, weil dieser auf andere Art und Weise nicht beseitigt werden kann, seine Beseitigung aber geboten ist.Es ist somit, auch wenn die Vorschriften über das Exekutionsverfahren (insb Paragraph 78, EO) keine ausdrücklichen gesetzlichen Grundlagen für eine Wiederaufnahmsklage enthalten, für das Sicherungsverfahren jedenfalls, soweit in diesem eine die Sache erledigende Entscheidung ergangen ist, so wie hier bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe, davon auszugehen, daß Paragraph 530, ZPO analog anzuwenden und Wiederaufnahmsanträge zulässig sind. Es besteht im Sinn Faschings (Lehrbuch2 Rz 2042) ein besonderes Schutzbedürfnis, einen sacherledigenden Beschluß zu beseitigen, weil dieser auf andere Art und Weise nicht beseitigt werden kann, seine Beseitigung aber geboten ist.
Es war deshalb der von anderer Rechtsansicht ausgehende Beschluß des Rekursgerichtes in Stattgebung des Rekurses des Klägers zu beheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen den erstgerichtlichen Beschluß unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 402 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.