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Rechtssatz RS0011766×

Rechtssatz RS0011766

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011766

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Rechtssatz

Wiederaufnahmsanträge sind - analog den Bestimmungen der Paragraphen 530, ff ZPO - im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 585/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 585/93
    Veröff: EvBl 1994/60
  • 6 Ob 626/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 6 Ob 626/93
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im grundsätzlichen offengelassen, für gefährdete Partei aber jedenfalls verneint. (T1)
  • 4 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 43/95
    Vgl aber; Beisatz: Auf Entscheidungen, die ein Provisorialverfahren über eine echte einstweilige Verfügung (im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO) in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der §§ 78, 402 Abs 4 EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T2)
  • Rkv 1/98
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 Rkv 1/98
    Vgl; Beisatz: Noch mehr haben diese Ausführungen im Verfahren außer Streitsachen ihre Berechtigung. (T3)
  • 6 Ob 250/99d
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 250/99d
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 46/08t
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 46/08t
    Auch
  • 7 Ob 50/09t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 50/09t
    Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011766

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0080OB00585_9300000_001