Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gelten gemäß § 535 ZPO die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren. Die Zulässigkeit setzt also das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen voraus. Dies trifft hier zu.Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gelten gemäß Paragraph 535, ZPO die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren. Die Zulässigkeit setzt also das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen voraus. Dies trifft hier zu.
Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach demjenigen des wiederaufzunehmenden Verfahrens. Im Verfahren 1 R 160/98a des Oberlandesgerichtes Wien war der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit über 260.000 S bewertet worden. Der Rekurs ist demnach zulässig.
Der Rekurswerber vertritt zusammengefasst folgende Rechtsansichten:
1. Bei einer die Sache erledigenden Entscheidung sei auch im Sicherungsverfahren ein Wiederaufnahmsantrag in analoger Anwendung der Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO zulässig (JBl 1994, 478); der Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung des Rekurses des Beklagten sei eine derartige Sachentscheidung;1. Bei einer die Sache erledigenden Entscheidung sei auch im Sicherungsverfahren ein Wiederaufnahmsantrag in analoger Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 530, ff ZPO zulässig (JBl 1994, 478); der Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung des Rekurses des Beklagten sei eine derartige Sachentscheidung;
2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. 5. 1999 habe die zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Rekurses präjudizielle Vorentscheidung, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Wirkung ex tunc beseitigt. Darin liege per analogiam der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO;2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. 5. 1999 habe die zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Rekurses präjudizielle Vorentscheidung, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Wirkung ex tunc beseitigt. Darin liege per analogiam der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO;
3. Mit der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei eine neue Tatsache geschaffen worden, die aber wegen ihrer Rückwirkung den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstelle;3. Mit der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei eine neue Tatsache geschaffen worden, die aber wegen ihrer Rückwirkung den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO darstelle;
4. Bei der Nichtzulassung der Wiederaufnahme werde dem Beklagten jede Möglichkeit genommen, gegen eine rechtswidrige einstweilige Verfügung vorzugehen; dies verstoße gegen das Grundrecht nach Art 6 EMRK auf Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und verletze das Rechtsstaatprinzip des B-VG;4. Bei der Nichtzulassung der Wiederaufnahme werde dem Beklagten jede Möglichkeit genommen, gegen eine rechtswidrige einstweilige Verfügung vorzugehen; dies verstoße gegen das Grundrecht nach Artikel 6, EMRK auf Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und verletze das Rechtsstaatprinzip des B-VG;
5. Der Beklagte habe gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung bewusst kein Rechtsmittel erhoben, weil ein Revisionsrekurs keine Erfolgsaussichten gehabt hätte; nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bestehe nach der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kein Rechtsschutzinteresse an einer meritorischen Entscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung.
Dazu ist auszuführen:
In seiner Entscheidung vom 19. 5. 1998, 3 Ob 108/98y hat der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs den Stand der Lehre und der oberstgerichtlichen Judikatur zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens im Provisorialverfahren wie folgt zusammengefasst:
"§ 78 EO zählt die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht zu jenen der ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind (Heller/Berger/Stix 1371 f und 2891 f; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 2; Holzhammer Ö. Zwangsvoll- streckungsrecht4 27; Kodek in Rechberger Rz 7 vor § 529 ZPO; aus der Jud zul JBl 1996, 327 = ÖBl 1996, 87). Nach der früher fast einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Lehre gibt es daher im Exekutions- verfahren weder Nichtigkeits- noch Wiederaufnahmeklagen (Fasching IV 481, der nur die Urteile nach § 83 Abs 2 EO idF vor der EO-Nov 1995 ausnimmt; Heller/Berger/Stix 1372 und die dort bei FN 7 zit E; König Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 332; aM nunmehr Fasching LB2 Rz 2042 ausnahmsweise, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe, einen sacherledigenden Beschluß zu beseitigen; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 177 f, 185 und 188, der eine analoge Anwendung des § 529 ZPO für denkbar hält; Konecny in JBl 1983, 20 [FN 20], soweit die EO keine Verfahrensmöglichkeiten vorsieht, die die Wiederaufnahme ersetzen könnten; in der Rsp nur GlUNF 3833).""§ 78 EO zählt die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht zu jenen der ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind (Heller/Berger/Stix 1371 f und 2891 f; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 2; Holzhammer Ö. Zwangsvoll- streckungsrecht4 27; Kodek in Rechberger Rz 7 vor Paragraph 529, ZPO; aus der Jud zul JBl 1996, 327 = ÖBl 1996, 87). Nach der früher fast einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Lehre gibt es daher im Exekutions- verfahren weder Nichtigkeits- noch Wiederaufnahmeklagen (Fasching römisch vier 481, der nur die Urteile nach Paragraph 83, Absatz 2, EO in der Fassung vor der EO-Nov 1995 ausnimmt; Heller/Berger/Stix 1372 und die dort bei FN 7 zit E; König Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 332; aM nunmehr Fasching LB2 Rz 2042 ausnahmsweise, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe, einen sacherledigenden Beschluß zu beseitigen; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 177 f, 185 und 188, der eine analoge Anwendung des Paragraph 529, ZPO für denkbar hält; Konecny in JBl 1983, 20 [FN 20], soweit die EO keine Verfahrensmöglichkeiten vorsieht, die die Wiederaufnahme ersetzen könnten; in der Rsp nur GlUNF 3833)."
Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung 8 Ob 585/93 = JBl 1994, 478 erblickte in einer einstweiligen Verfügung über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 EO eine Sachentscheidung, die wegen des von Fasching angeführten besonderen Rechtsschutzbedürfnisses die analoge Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens der ZPO rechtfertige. Die generelle Richtigkeit dieser Auffassung wurde schon in der Entscheidung 6 Ob 626/93 in Frage gestellt. In mehreren Folgeentscheidungen wurde jedenfalls eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO auf "echte" einstweilige Verfügungen abgelehnt (4 Ob 43/95 = JBl 1996, 327; 3 Ob 108/98y; zur Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage 3 Ob 261/98y). Das vorliegende Verfahren ist aus folgendem Grund nicht geeignet, die zitierte Judikatur zu überprüfen und die gestellte Rechtsfrage unter Befassung eines verstärkten Senats neuerlich zu behandeln:Die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung 8 Ob 585/93 = JBl 1994, 478 erblickte in einer einstweiligen Verfügung über den einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO eine Sachentscheidung, die wegen des von Fasching angeführten besonderen Rechtsschutzbedürfnisses die analoge Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens der ZPO rechtfertige. Die generelle Richtigkeit dieser Auffassung wurde schon in der Entscheidung 6 Ob 626/93 in Frage gestellt. In mehreren Folgeentscheidungen wurde jedenfalls eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO auf "echte" einstweilige Verfügungen abgelehnt (4 Ob 43/95 = JBl 1996, 327; 3 Ob 108/98y; zur Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage 3 Ob 261/98y). Das vorliegende Verfahren ist aus folgendem Grund nicht geeignet, die zitierte Judikatur zu überprüfen und die gestellte Rechtsfrage unter Befassung eines verstärkten Senats neuerlich zu behandeln:
Selbst wenn man grundsätzlich im Sinne des Rekurswerbers die analoge Anwendung der §§ 529 ff ZPO im Provisorialverfahren ins Auge fasste, müssten jedenfalls die dann ebenfalls analog zu fordernden Voraussetzungen (Einhaltung von Fristen; fehlendes Verschulden an der Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes ua) vorliegen. Das Fehlen eines Verschuldens an der Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes ist eng verknüpft mit der Frage nach dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis, weil nur mit diesem die Notwendigkeit eines im Wege der Analogie zu findenden Wiederaufnahmeverfahrens begründet werden könnte. Der Beklagte hat die Zurückweisung seines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung, wie er nun selbst darlegt, absichtlich unangefochten gelassen, weil er die Begründung des Rekursgerichtes über den Wegfall einer Beschwer infolge der Stattgebung des Aufhebungsantrages nach § 399 EO für stichhältig und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung stehend gehalten habe. Dies trifft jedoch nicht zu, wie dem Rekurswerber schon auf Grund der Begründung im Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes hätte auffallen können. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird nach dem Wegfall der Wirkungen einer einstweiligen Verfügung infolge des Ablaufs der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden war, ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung bejaht, weil der Rekurswerber wegen seiner Schadenersatzansprüche nach § 394 EO ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die einstweilige Verfügung berechtigterweise erlassen wurde. Die einstweilige Verfügung ist zwar inhaltlich "überholt", die Beschwer aber wegen des möglichen Schadenersatzanspruchs noch nicht weggefallen (EFSlg 46.775; 4 Ob 113/95; 2 Ob 547/95 = JBl 1996, 599). Der kritischen Entscheidungsanmerkung Königs zu der zuletzt genannten Entscheidung (König will das Rechtsschutzinteresse erst im Ersatzverfahren geprüft haben) ist der enge Sachzusammenhang zwischen dem Verfügungs- und dem Ersatzverfahren entgegenzuhalten (SZ 68/32). Auch im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 EO, die ja - beim hier maßgebenden Aufhebungsgrund - nur ex nunc wirkt, wird das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer meritorischen Entscheidung über seinen Rekurs nicht beseitigt. Bei einem Rechtsmittelerfolg wäre die einstweilige Verfügung mit Wirkung ex tunc beseitigt. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte den künftigen Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 EO nicht als gesichert ansehen und daher schon aus diesem Grund eine meritorische Entscheidung über seinen Rekurs verlangen durfte. Vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nach § 399 EO werden die Wirkungen der einstweiligen Verfügung noch nicht vollständig und endgültig beseitigt (vgl SZ 8/286). Ein Hinweis auf diese Rechtslage wurde schon in der Begründung des Beschlusses 6 Ob 26/99p gegeben. Dabei handelte es sich keineswegs um ein vom Rekurswerber jetzt behauptetes "fast schon hämisch gefasstes Dictum", sondern um den Hinweis, dass eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses möglich und auch erfolgreich gewesen wäre. Damit liegt aber auch schon die Begründung dafür vor, dass für die angestrebte Wiederaufnahme des Rekursverfahrens in einem Provisorialverfahren im Wege einer analogen Anwendung der §§ 530 ff ZPO das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Es liegt nicht das vom Rekurswerber ins Treffen geführte Rechtsschutzdefizit infolge fehlender Überprüfungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Entscheidung vor, was nach Art 6 EMRK allenfalls bedenklich sein könnte. Die meritorische Behandlung seines Rekurses unterblieb nur deshalb, weil der Beklagte 1. die Bestätigung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof als sicher voraussetzte, obwohl dies aus den in der Entscheidung 6 Ob 26/99p angeführten Gründen nicht zu erwarten war (eine Bestätigung hätte die Abkehr von der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur, etwa von der Entscheidung ÖBl 1996, 98 bedeutet) und 2. dass eine erfolgreiche Anfechtung des mit dem Wegfall der Beschwer begründeten Zurückweisungsbeschlusses nicht zu erwarten gewesen sei, was wiederum - wie aufgezeigt - mit der oberstgerichtlichen Vorjudikatur nicht in Einklang steht.Selbst wenn man grundsätzlich im Sinne des Rekurswerbers die analoge Anwendung der Paragraphen 529, ff ZPO im Provisorialverfahren ins Auge fasste, müssten jedenfalls die dann ebenfalls analog zu fordernden Voraussetzungen (Einhaltung von Fristen; fehlendes Verschulden an der Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes ua) vorliegen. Das Fehlen eines Verschuldens an der Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes ist eng verknüpft mit der Frage nach dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis, weil nur mit diesem die Notwendigkeit eines im Wege der Analogie zu findenden Wiederaufnahmeverfahrens begründet werden könnte. Der Beklagte hat die Zurückweisung seines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung, wie er nun selbst darlegt, absichtlich unangefochten gelassen, weil er die Begründung des Rekursgerichtes über den Wegfall einer Beschwer infolge der Stattgebung des Aufhebungsantrages nach Paragraph 399, EO für stichhältig und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung stehend gehalten habe. Dies trifft jedoch nicht zu, wie dem Rekurswerber schon auf Grund der Begründung im Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes hätte auffallen können. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird nach dem Wegfall der Wirkungen einer einstweiligen Verfügung infolge des Ablaufs der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden war, ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung bejaht, weil der Rekurswerber wegen seiner Schadenersatzansprüche nach Paragraph 394, EO ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die einstweilige Verfügung berechtigterweise erlassen wurde. Die einstweilige Verfügung ist zwar inhaltlich "überholt", die Beschwer aber wegen des möglichen Schadenersatzanspruchs noch nicht weggefallen (EFSlg 46.775; 4 Ob 113/95; 2 Ob 547/95 = JBl 1996, 599). Der kritischen Entscheidungsanmerkung Königs zu der zuletzt genannten Entscheidung (König will das Rechtsschutzinteresse erst im Ersatzverfahren geprüft haben) ist der enge Sachzusammenhang zwischen dem Verfügungs- und dem Ersatzverfahren entgegenzuhalten (SZ 68/32). Auch im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, EO, die ja - beim hier maßgebenden Aufhebungsgrund - nur ex nunc wirkt, wird das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer meritorischen Entscheidung über seinen Rekurs nicht beseitigt. Bei einem Rechtsmittelerfolg wäre die einstweilige Verfügung mit Wirkung ex tunc beseitigt. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte den künftigen Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, EO nicht als gesichert ansehen und daher schon aus diesem Grund eine meritorische Entscheidung über seinen Rekurs verlangen durfte. Vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nach Paragraph 399, EO werden die Wirkungen der einstweiligen Verfügung noch nicht vollständig und endgültig beseitigt vergleiche SZ 8/286). Ein Hinweis auf diese Rechtslage wurde schon in der Begründung des Beschlusses 6 Ob 26/99p gegeben. Dabei handelte es sich keineswegs um ein vom Rekurswerber jetzt behauptetes "fast schon hämisch gefasstes Dictum", sondern um den Hinweis, dass eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses möglich und auch erfolgreich gewesen wäre. Damit liegt aber auch schon die Begründung dafür vor, dass für die angestrebte Wiederaufnahme des Rekursverfahrens in einem Provisorialverfahren im Wege einer analogen Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Es liegt nicht das vom Rekurswerber ins Treffen geführte Rechtsschutzdefizit infolge fehlender Überprüfungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Entscheidung vor, was nach Artikel 6, EMRK allenfalls bedenklich sein könnte. Die meritorische Behandlung seines Rekurses unterblieb nur deshalb, weil der Beklagte 1. die Bestätigung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof als sicher voraussetzte, obwohl dies aus den in der Entscheidung 6 Ob 26/99p angeführten Gründen nicht zu erwarten war (eine Bestätigung hätte die Abkehr von der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur, etwa von der Entscheidung ÖBl 1996, 98 bedeutet) und 2. dass eine erfolgreiche Anfechtung des mit dem Wegfall der Beschwer begründeten Zurückweisungsbeschlusses nicht zu erwarten gewesen sei, was wiederum - wie aufgezeigt - mit der oberstgerichtlichen Vorjudikatur nicht in Einklang steht.
Das Rekursgericht ist mit seiner Ablehnung der Wiederaufnahme des Provisorialverfahrens der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur gefolgt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO im Provisorialverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das als planwidrige Gesetzeslücke per analogiam geschlossen werden müsste.Das Rekursgericht ist mit seiner Ablehnung der Wiederaufnahme des Provisorialverfahrens der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur gefolgt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 530, ff ZPO im Provisorialverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das als planwidrige Gesetzeslücke per analogiam geschlossen werden müsste.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 78 und 402 EO; §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78 und 402 EO; Paragraphen 41 und 50 ZPO.