Rechtssatz RS0002422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002422
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Auch nach Zeitablauf einer ein Verbot aussprechenden, durch Zustellung an den Drittschuldner vollzogener, einstweiligen Verfügung besteht ein Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei an der sachlichen Erledigung eines gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurses, wenn Ersatzansprüche nach § 394 EO nicht ausgeschlossen werden können.Auch nach Zeitablauf einer ein Verbot aussprechenden, durch Zustellung an den Drittschuldner vollzogener, einstweiligen Verfügung besteht ein Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei an der sachlichen Erledigung eines gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurses, wenn Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO nicht ausgeschlossen werden können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 586/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 586/81
- 1 Ob 583/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 1 Ob 583/84
nur: Auch nach Zeitablauf einer ein Verbot aussprechenden, einstweiligen Verfügung besteht ein Rechtsschutzinteresse an der sachlichen Erledigung eines erhobenen Rekurses, wenn Ersatzansprüche nach § 394 EO nicht ausgeschlossen werden können. (T1)
- 2 Ob 562/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 562/84
nur T1
- 4 Ob 501/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 501/85
Auch
- 9 ObA 1/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 1/92
Auch
- 2 Ob 547/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 547/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gegenständliche Bankgarantie ist bereits durch Zeitablauf erloschen und das einstweilige Verbot damit überholt, jedoch mögliche Ersatzansprüche nach § 394 EO. (T2)
- 4 Ob 1113/95
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 1113/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: In den Fällen, in denen sich die erlassene einstweilige Verfügung in der Folge, so auch im Rechtsmittelweg, als unberechtigt erweist und in denen Schadenersatzansprüche nie ausgeschlossen werden können, ist dem Rechtsmittelwerber ein Rechtsschutzinteresse an der endgültigen Klärung der Begründetheit oder Unbegründetheit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unabhängig davon zuzuerkennen, ob eine Vergleichsveröffentlichung wegen Fristablaufes noch in Frage kommt. (T3)
- 6 Ob 250/99d
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 250/99d
Vgl auch
- 6 Ob 125/00a
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 125/00a
- 9 ObA 41/09h
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 ObA 41/09h
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0002422
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00586_8100000_001