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Entscheidung 9 ObA 41/09h×

Entscheidung 9 ObA 41/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA41/09h

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Jürgen S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die gefährdende Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den als „Antrag nach Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, Absatz eins, ZPO; Revisionsrekurs" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 2009, GZ 13 Ra 8/09p-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon die Auslegung des Vorbringens im Provisorialantrag durch das Rekursgericht, wonach der Telefonanschluss nur für Tätigkeiten der gefährdeten Partei im Auftrag der gefährdenden Partei erforderlich sei, gibt keinen Anlass zu Bedenken, sodass auch der Schluss nachvollziehbar ist, dass mit dem - unstrittigen - Ende des Vertragsverhältnisses am 31. 12. 2008 eine Gefährdung des Antragstellers weggefallen war.

Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass Voraussetzung für die sachliche Behandlung eines Rechtsmittels eine im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung fortbestehende Beschwer ist (RIS-Justiz RS0041770; RS0002495; zum Provisorialverfahren: Kodek in Angst2 EO Paragraph 402, Rz 12). Aus der vom Revisionsrekurswerber zitierten Judikatur und Lehre, die eine trotz Ablaufs der beantragten Dauer der Provisorialmaßnahme fortdauernde Beschwer auch dann annimmt, wenn mit einem Verfahren nach Paragraph 394, EO zu rechnen ist (EvBl 1999/198; Kodek in Angst EO2 Paragraph 402, Rz 12; König in seiner Glosse zu JBl 1996, 599), ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen: Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung von dieser Meinung abgerückt ist (6 Ob 36/08z), wurde eine Beschwer nur für den Fall anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung erlassen und dann durch Zeitablauf unaktuell wurde. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil schon das Erstgericht den Provisorialantrag abgewiesen hatte.

Anmerkung

E90725 9ObA41.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00041.09H.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_009OBA00041_09H0000_000

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