Der von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Vorliegendenfalls ist die Frist, für welche das beantragte und vom Erstgericht bewilligte Verbot gelten sollte, am 30. 4. 1984 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt dem Rechtsmittelwerber zwar grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die von ihm beantrage Maßnahme wegen Zeitablaufs überholt ist (RZ 1963, 113; RZ 1970, 83; EvBl 1965/349; JBl 1967, 154; 7 Ob 744/82 uva). Eine solche mangelnde Beschwer kann jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Verfügung, deren Verfügungsverbot (§ 389 Abs 1 EO) zeitlich inzwischen abgelaufen ist, berechtigter- oder unberechtigterweise erlassen worden war, im Hinblick auf die Bestimmung des § 394 EO in der Regel nicht angenommen werden. Nach dieser Gesetzesstelle wird nämlich der hierin genannte Schadenersatzanspruch allein aufgrund der Tatsache gewährt, dass sich eine erlassene einstweilige Verfügung in der Folge - so auch im Rechtsmittelwege - als ungerechtfertigt erweist (SZ 54/66; SZ 26/201; SZ 6/245; SZ 23/140; 8 Ob 510/80; Heller-Berger-Stix 2861, 2865). Somit ist in solchen Fällen eines möglichen Schadenersatzanspruchs dem Rechtsmittelwerber ungeachtet des zwischenzeitigen Zeitablaufs ein Rechtsschutzinteresse an der endgültigen Klärung der Begründetheit oder Unbegründetheit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuzuerkennen (Öbl 1971, 98; GesRZ 1981, 106; 1 Ob 586/81; 7 Ob 618/81; 6 Ob 621/82).Vorliegendenfalls ist die Frist, für welche das beantragte und vom Erstgericht bewilligte Verbot gelten sollte, am 30. 4. 1984 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt dem Rechtsmittelwerber zwar grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die von ihm beantrage Maßnahme wegen Zeitablaufs überholt ist (RZ 1963, 113; RZ 1970, 83; EvBl 1965/349; JBl 1967, 154; 7 Ob 744/82 uva). Eine solche mangelnde Beschwer kann jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Verfügung, deren Verfügungsverbot (Paragraph 389, Absatz eins, EO) zeitlich inzwischen abgelaufen ist, berechtigter- oder unberechtigterweise erlassen worden war, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 394, EO in der Regel nicht angenommen werden. Nach dieser Gesetzesstelle wird nämlich der hierin genannte Schadenersatzanspruch allein aufgrund der Tatsache gewährt, dass sich eine erlassene einstweilige Verfügung in der Folge - so auch im Rechtsmittelwege - als ungerechtfertigt erweist (SZ 54/66; SZ 26/201; SZ 6/245; SZ 23/140; 8 Ob 510/80; Heller-Berger-Stix 2861, 2865). Somit ist in solchen Fällen eines möglichen Schadenersatzanspruchs dem Rechtsmittelwerber ungeachtet des zwischenzeitigen Zeitablaufs ein Rechtsschutzinteresse an der endgültigen Klärung der Begründetheit oder Unbegründetheit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuzuerkennen (Öbl 1971, 98; GesRZ 1981, 106; 1 Ob 586/81; 7 Ob 618/81; 6 Ob 621/82).
Der sohin zulässige Revisionsrekurs der Klägerin kann aber aus nachstehenden Gründen nicht erfolgreich sein: Die Klägerin begehrt in ihrem - für dieses Rekursverfahren allein noch maßgeblichen - Antrag, der Beklagten das Betreten der Liegenschaft zu verbieten. Dafür, warum allein schon mit diesem Betreten der Liegenschaft ein unwiederbringlicher Schaden - ein solcher kann nach der Entscheidung 1 Ob 634/81 wohl auch in immaterieller Beeinträchtigung durch Verlust der Erholung gelegen sein (vgl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I12, 355, 389); siehe im Übrigen MietSlg 17.139 = 17.854/33; vgl weiters 5 Ob 680/83 - bzw eine Gefährdung verbunden sei, mangelt es an jeglichem konkreten Vorbringen. Die fehlende Gefahrenbescheinigung kann aber durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden (SZ 42/135; 2 Ob 511/83; 1 Ob 724/80 uva). Schon mangels der Voraussetzung der Gefahrenbescheinigung wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher vom Rekursgericht zu Recht abgewiesen.Der sohin zulässige Revisionsrekurs der Klägerin kann aber aus nachstehenden Gründen nicht erfolgreich sein: Die Klägerin begehrt in ihrem - für dieses Rekursverfahren allein noch maßgeblichen - Antrag, der Beklagten das Betreten der Liegenschaft zu verbieten. Dafür, warum allein schon mit diesem Betreten der Liegenschaft ein unwiederbringlicher Schaden - ein solcher kann nach der Entscheidung 1 Ob 634/81 wohl auch in immaterieller Beeinträchtigung durch Verlust der Erholung gelegen sein vergleiche Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I12, 355, 389); siehe im Übrigen MietSlg 17.139 = 17.854/33; vergleiche weiters 5 Ob 680/83 - bzw eine Gefährdung verbunden sei, mangelt es an jeglichem konkreten Vorbringen. Die fehlende Gefahrenbescheinigung kann aber durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden (SZ 42/135; 2 Ob 511/83; 1 Ob 724/80 uva). Schon mangels der Voraussetzung der Gefahrenbescheinigung wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher vom Rekursgericht zu Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 EO und §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO.