Diese Klage ist unzulässig.
Festzuhalten ist zunächst, daß der Kläger seine Nichtigkeitsklage nicht auf die Beteiligung von Mitgliedern des erkennenden Senates an der bekämpften Entscheidung stützt, sodaß diese nicht gemäß § 537 ZPO ausgeschlossen sind.Festzuhalten ist zunächst, daß der Kläger seine Nichtigkeitsklage nicht auf die Beteiligung von Mitgliedern des erkennenden Senates an der bekämpften Entscheidung stützt, sodaß diese nicht gemäß Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen sind.
Wie bereits (u.a. auch über vom Kläger eingebrachte Klagen) entschieden wurde (3 Ob 108/98y mwN), ist mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO in § 78 EO gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits- noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.Wie bereits (u.a. auch über vom Kläger eingebrachte Klagen) entschieden wurde (3 Ob 108/98y mwN), ist mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO in Paragraph 78, EO gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits- noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
Darüber hinaus liegen aber auch die Erfordernisse des § 538 Abs 1 S 1 ZPO nicht vor. Der Kläger stützt seine Klage ausdrücklich auf § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. Darin ist jedoch bewußt nur Ausgeschlossenheit und nicht Befangenheit der erkennenden Richter als Klagsgrund angeführt (Fasching Lehrbuch2 Rz 2046; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 529; vgl RZ 1989/88). Demnach ist es unerheblich, daß zu 5 Nc 163/97b des Oberlandesgerichtes Linz und zu 7 Ob 121/98i den Befangenheitsanzeigen zahlreiche Richter des Rekursgerichtes (dessen für ihn positive Entscheidung der Kläger gerade nicht bekämpft !) stattgegeben wurde. Behauptungen, aus denen sich das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei erkennenden Richtern des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens ableiten ließen, hat der Kläger aber nicht aufgestellt. Die Behauptung, er habe u.a. auch gegen die Richter des Erstgerichtes zu 1 Cg174/97 eine Klage eingebracht, ist nicht geeignet, eine Ausgeschlossenheit der Erstrichterin nach dem allein in Betracht kommenden Grund des § 20 Z 1 JN bei ihrem Beschluß vom 29. 12. 1995 zu begründen. Nur dieser Beschluß war Gegenstand der E 3 Ob 2387/96t des Obersten Gerichtshofes, weitere Entscheidungen werden in der Klage nicht behauptet. Darüber hinaus wäre dem Kläger die möglicherweise von ihm unterstellte Ausgeschlossenheit der Erstrichterin wegen der von ihm gegen sie im Jahr 1997 (siehe deren AZ) eingebrachten Klage bereits mit deren Einbringung bekannt geworden. Damit erfolgte aber die Einbringung der Nichtigkeitsklage, die erst am 25. 9. 1998 zur Post gegeben wurde, jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 534 ZPO.Darüber hinaus liegen aber auch die Erfordernisse des Paragraph 538, Absatz eins, S 1 ZPO nicht vor. Der Kläger stützt seine Klage ausdrücklich auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Darin ist jedoch bewußt nur Ausgeschlossenheit und nicht Befangenheit der erkennenden Richter als Klagsgrund angeführt (Fasching Lehrbuch2 Rz 2046; Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 529,; vergleiche RZ 1989/88). Demnach ist es unerheblich, daß zu 5 Nc 163/97b des Oberlandesgerichtes Linz und zu 7 Ob 121/98i den Befangenheitsanzeigen zahlreiche Richter des Rekursgerichtes (dessen für ihn positive Entscheidung der Kläger gerade nicht bekämpft !) stattgegeben wurde. Behauptungen, aus denen sich das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei erkennenden Richtern des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens ableiten ließen, hat der Kläger aber nicht aufgestellt. Die Behauptung, er habe u.a. auch gegen die Richter des Erstgerichtes zu 1 Cg174/97 eine Klage eingebracht, ist nicht geeignet, eine Ausgeschlossenheit der Erstrichterin nach dem allein in Betracht kommenden Grund des Paragraph 20, Ziffer eins, JN bei ihrem Beschluß vom 29. 12. 1995 zu begründen. Nur dieser Beschluß war Gegenstand der E 3 Ob 2387/96t des Obersten Gerichtshofes, weitere Entscheidungen werden in der Klage nicht behauptet. Darüber hinaus wäre dem Kläger die möglicherweise von ihm unterstellte Ausgeschlossenheit der Erstrichterin wegen der von ihm gegen sie im Jahr 1997 (siehe deren AZ) eingebrachten Klage bereits mit deren Einbringung bekannt geworden. Damit erfolgte aber die Einbringung der Nichtigkeitsklage, die erst am 25. 9. 1998 zur Post gegeben wurde, jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, ZPO.
Die Klage war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die ihm bewilligte Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren für die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht. Abgesehen davon, daß die von ihm zitierten Autoren (darunter Rechberger/Simotta nunmehr in Exekutionsverfahren2 Rz 2) offenbar nur spezielle Klagen nach der EO im Auge haben (für eine Klage nach § 36 EO bejahend RZ 1990/23), führt Fasching Komm ErgBd 14 zutreffend aus, daß es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbständige Verfahren handle und daher die für eine im Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe für diese nicht wirkt. Überdies besteht diesbezüglich (anders als für das Exekutionsverfahren) in § 9 Abs 2 letzter Satz GGG keine gesetzliche Stütze; vielmehr erstreckt sich nach § 9 Abs 2 erster Satz GGG die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur auf das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, und das Rechtsmittelverfahren. Eine Ausnahme davon wird eben nur für die "im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden" Streitigkeiten gemacht, womit keinesfalls Rechtsmittelklagen gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren gemeint sein konnten (s die Nachweise zur LuRsp in 3 Ob 108/98y). Der vorsichtshalber gestellte Verfahrenshilfeantrag mußte daher zwar behandelt, aber wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage gemäß § 63 Abs 2 ZPO erfolglos bleiben.Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die ihm bewilligte Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren für die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht. Abgesehen davon, daß die von ihm zitierten Autoren (darunter Rechberger/Simotta nunmehr in Exekutionsverfahren2 Rz 2) offenbar nur spezielle Klagen nach der EO im Auge haben (für eine Klage nach Paragraph 36, EO bejahend RZ 1990/23), führt Fasching Komm ErgBd 14 zutreffend aus, daß es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbständige Verfahren handle und daher die für eine im Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe für diese nicht wirkt. Überdies besteht diesbezüglich (anders als für das Exekutionsverfahren) in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz GGG keine gesetzliche Stütze; vielmehr erstreckt sich nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GGG die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur auf das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, und das Rechtsmittelverfahren. Eine Ausnahme davon wird eben nur für die "im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden" Streitigkeiten gemacht, womit keinesfalls Rechtsmittelklagen gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren gemeint sein konnten (s die Nachweise zur LuRsp in 3 Ob 108/98y). Der vorsichtshalber gestellte Verfahrenshilfeantrag mußte daher zwar behandelt, aber wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ZPO erfolglos bleiben.