Begründung:
In Ostösterreich stehen einige größere Baufirmen, ihre Organe und Mitarbeiter im Verdacht, zum Schaden der zumeist öffentlichen Auftraggeber Preisabsprachen getroffen zu haben, die dem Kartellrecht und allenfalls auch dem Strafrecht widersprechen. Der Verdacht hat bereits zu Strafverfahren gegen verschiedene Personen geführt. Darüber wurde vom Beklagten in mehreren von ihm einberufenen Pressekonferenzen öffentlich berichtet. Im Rahmen einer solchen Pressekonferenz führte der Beklagte am 17. 4. 1998 unter anderem folgendes aus:
"Ich wiederhole nicht alle Vorwürfe, die wir in Richtung T*****, des Wiener Niederlassungsleiters und des Vorstandes vorgebracht haben. Ich verweise nur auf ein Faktum, das diese Woche bekannt geworden ist und das uns auch vorliegt, nämlich daß durch das Anbotsergebnis in bezug auf 1220 Wien, unbenannte Gasse, jetzt der erste konkrete Hinweis, wahrscheinlich Beweis, vorliegt, daß der T*****-Vorstand direkt über die gesamten Praktiken im Rahmen des Wiener Baukartells informiert und damit involviert war. - Das Wesentliche bei dem Dokument ist, daß am 27. 1. 1993 in der T*****-Niederlassung Wien ein Anbotsergebnis vorgelegen ist, das sich bezieht auf ein Anbot vom 29. 1. 1993. Die einzelnen Bruttosummen stehen in diesem Anbot [...] die einzelnen Bruttosummen sind also offensichtlich der TA - und zwar die Summen der Mitbewerber - mindestens zwei Tage vor der Anbotseröffnung in der MA 28 bekannt gewesen".
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begehrte die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung folgende unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen zu verbieten:
"a) Beim Baulos 1220 Wien, unbekannte Gasse, waren der T***** die einzelnen Anbotsbruttosummen - und zwar die Summen der Mitbewerber - mindestens zwei Tage vor der Anbotseröffnung in der MA 28 bekannt gewesen.
b) In einer internen Dokumentation der T***** vom 27. 1. 1993 war das Anbotsergebnis der Anbotseröffnung vom 29. 1. 1993 bereits enthalten, der Vorstand der T***** war in diesem Zusammenhang direkt über die gesamten Praktiken im Rahmen des Wiener Baukartells informiert und die Firma T***** habe daher beim Baulos 1220 Wien, unbenannte Gasse, an einem illegalen Preiskartell teilgenommen.
und gleichartige ähnliche kreditschädigende Äußerungen zu verbreiten."
Mit Beschluß vom 5. 8. 1998 erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung (ON 12). Es ging von dem bescheinigten Sachverhalt aus, daß die vom Beklagten vorgelegte Besprechungsnotiz vom 27. 1. 1993 zwar zwei Tage vor der Anbotseröffnung am 29. 1. 1993 datiert sei, daß aber diese Datierung aufgrund eines Computerfehlers falsch sei und die Urkunde daher keine genügende Grundlage für die Feststellung abgeben könne, daß Vertreter der Klägerin an einer Besprechung mit einer anderen Baufirma am 27. 1. 1993 überhaupt teilgenommen hätten. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Äußerungen des Beklagten dahin zu verstehen seien, daß die Klägerin "etwas gemacht" habe, um vor der Anbotseröffnung Kenntnis von den Angeboten der Mitbewerber zu erhalten. Ein solcher Vorwurf sei kreditschädigend, weil sich insbesondere öffentliche Auftraggeber hüten würden, die Klägerin an einer Ausschreibung einzuladen.
Mit einem am 23. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 15) beantragte der Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit dem wesentlichen Vorbringen, daß sich seit Zustellung der einstweiligen Verfügung am 13. 8. 1998 die Sachlage rund um die Wiener Baufirmen wesentlich geändert habe. Die Stadt Wien habe über 15 Baufirmen einen vorläufigen Auftragsstopp verhängt. Das Kontrollamt habe Prüfungen durchgeführt und einen Bericht erstattet. Die Vertrauenswürdigkeit der involvierten Firmen, also auch der Klägerin, sei nicht mehr gegeben. Es sei der Verdacht auf illegale Preisabsprachen erhärtet worden. Es würden seit Anfang Oktober 1998 an die beteiligten 15 Baufirmen keine Aufträge mehr vergeben. Die gemeindeeigene Klägerin sei von der Stadt Wien von Aufträgen gesperrt worden. Dieser Sachverhalt sei einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Nunmehr stehe eindeutig fest, daß die Klägerin an Preisabsprachen teilgenommen habe. Im Bericht des Kontrollamtes werde ausgeführt, daß eine Preisabsprache am 27. 1. 1993 stattgefunden habe. Die Klägerin habe mindestens zwei Tage vor der Anbotseröffnung die einzelnen Anbotsbruttosummen der Mitbieter gekannt. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sei gemäß § 399 EO berechtigt. Eine Gefährdung der Klägerin sei nicht durch den Beklagten, sondern durch die Ermittlungsbeamten der Stadt Wien und die Staatsanwaltschaft gegeben.Mit einem am 23. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 15) beantragte der Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit dem wesentlichen Vorbringen, daß sich seit Zustellung der einstweiligen Verfügung am 13. 8. 1998 die Sachlage rund um die Wiener Baufirmen wesentlich geändert habe. Die Stadt Wien habe über 15 Baufirmen einen vorläufigen Auftragsstopp verhängt. Das Kontrollamt habe Prüfungen durchgeführt und einen Bericht erstattet. Die Vertrauenswürdigkeit der involvierten Firmen, also auch der Klägerin, sei nicht mehr gegeben. Es sei der Verdacht auf illegale Preisabsprachen erhärtet worden. Es würden seit Anfang Oktober 1998 an die beteiligten 15 Baufirmen keine Aufträge mehr vergeben. Die gemeindeeigene Klägerin sei von der Stadt Wien von Aufträgen gesperrt worden. Dieser Sachverhalt sei einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Nunmehr stehe eindeutig fest, daß die Klägerin an Preisabsprachen teilgenommen habe. Im Bericht des Kontrollamtes werde ausgeführt, daß eine Preisabsprache am 27. 1. 1993 stattgefunden habe. Die Klägerin habe mindestens zwei Tage vor der Anbotseröffnung die einzelnen Anbotsbruttosummen der Mitbieter gekannt. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sei gemäß Paragraph 399, EO berechtigt. Eine Gefährdung der Klägerin sei nicht durch den Beklagten, sondern durch die Ermittlungsbeamten der Stadt Wien und die Staatsanwaltschaft gegeben.
Die Klägerin äußerte sich mit dem am 30. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 17) zum Aufhebungsantrag dahin, daß die von der Stadt Wien über sie verhängte Bausperre mit heutigem Tag (30. 10. 1998) aufgehoben worden sei. Die Gefährdung der Klägerin durch die Behauptungen des Beklagten sei nach wie vor aufrecht. Es liege kein gesetzlicher Aufhebungsgrund vor. Nach § 399 Abs 1 Z 2 EO könne ein Aufhebungsantrag nur auf den Wegfall der Gefährdung gestützt werden. Es reiche nicht aus, daß sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt allenfalls nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Der Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO diene nicht dazu, das Neuerungsverbot zu umgehen. Die Gefährdung der Klägerin sei nicht weggefallen. Die Gefährdung im Bereich des Persönlichkeitsschutzes nach § 1330 ABGB könne nicht durch eine Sicherheitsleistung zum Wegfall gebracht werden. Der Beklagte beabsichtige nach wie vor, seine Äußerungen zu wiederholen. Ein Aufhebungstatbestand nach § 399 Abs 1 Z 4 EO liege nicht vor, weil der Anspruch der Klägerin weder durch die Äußerungen des Kontrollamtes noch durch diejenigen der Staatsanwaltschaft rechtskräftig aberkannt worden sei. Dadurch sei auch nicht das Erlöschen des Anspruchs rechtskräftig festgestellt worden. Die neu vorgebrachten Tatsachen verringerten die Gefährdungslage nicht. Die Klägerin erwirtschafte nur etwa 10 % ihres Gesamtumsatzes mit öffentlichen Auftraggebern in Wien. Selbst bei einer noch aufrechten Bausperre durch die Stadt Wien wäre eine Gefährdung der Klägerin nach wie vor gegeben.Die Klägerin äußerte sich mit dem am 30. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 17) zum Aufhebungsantrag dahin, daß die von der Stadt Wien über sie verhängte Bausperre mit heutigem Tag (30. 10. 1998) aufgehoben worden sei. Die Gefährdung der Klägerin durch die Behauptungen des Beklagten sei nach wie vor aufrecht. Es liege kein gesetzlicher Aufhebungsgrund vor. Nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO könne ein Aufhebungsantrag nur auf den Wegfall der Gefährdung gestützt werden. Es reiche nicht aus, daß sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt allenfalls nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Der Antrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO diene nicht dazu, das Neuerungsverbot zu umgehen. Die Gefährdung der Klägerin sei nicht weggefallen. Die Gefährdung im Bereich des Persönlichkeitsschutzes nach Paragraph 1330, ABGB könne nicht durch eine Sicherheitsleistung zum Wegfall gebracht werden. Der Beklagte beabsichtige nach wie vor, seine Äußerungen zu wiederholen. Ein Aufhebungstatbestand nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO liege nicht vor, weil der Anspruch der Klägerin weder durch die Äußerungen des Kontrollamtes noch durch diejenigen der Staatsanwaltschaft rechtskräftig aberkannt worden sei. Dadurch sei auch nicht das Erlöschen des Anspruchs rechtskräftig festgestellt worden. Die neu vorgebrachten Tatsachen verringerten die Gefährdungslage nicht. Die Klägerin erwirtschafte nur etwa 10 % ihres Gesamtumsatzes mit öffentlichen Auftraggebern in Wien. Selbst bei einer noch aufrechten Bausperre durch die Stadt Wien wäre eine Gefährdung der Klägerin nach wie vor gegeben.
In der Bescheinigungstagsatzung vom 30. 10. 1998 brachte der Beklagte noch vor, daß die nun bescheinigte Aufhebung der Auftragssperre nicht geeignet sei, die im Prüfbericht festgestellte Tatsachen zu entkräften (S 2 zu ON 18).
Mit Beschluß vom 30. 10. 1998 hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung vom 5. 8. 1998 gemäß § 399 Abs 1 EO auf. Es stellte folgenden bescheinigten Sachverhalt fest:Mit Beschluß vom 30. 10. 1998 hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung vom 5. 8. 1998 gemäß Paragraph 399, Absatz eins, EO auf. Es stellte folgenden bescheinigten Sachverhalt fest:
"Bei der durch eine Hausdurchsuchung bei der Firma S***** sichergestellte ./H handelt es sich um eine handschriftliche Aufzeichnung über eine Besprechung am 27. Jänner 1993, die die bevorstehende Auftragsvergabe der Magistratsabteilung 28 zum Gegenstand hatte. An dieser Besprechung hat ein Vertreter der Klägerin teilgenommen, verfaßt wurde ./H von einem Angehörigen der Firma S*****. Damit handelt es sich bei ./H um Aufzeichnungen über Bieterabsprachen. Aufgrund derartiger Bieterabsprachen hat die Stadt Wien Anfang Oktober 1988 auch über die Klägerin eine Auftragssperre verhängt. Die Klägerin hat sohin zwei Tage vor Anbotseröffnung am 29. 1. 1993, nämlich schon am 27. 1. 1993, gewußt, wie die in der "MA-28-Runde" vereinten Mitbewerber bieten werden. Festgestellt wird weiters (ON 42), daß spätestens seit Anfang Oktober in einer breiten Öffentlichkeit und im übrigen auch gerichtsnotorisch bekannt ist, daß es im Wiener Bauwesen zu Bieterabsprachen gekommen ist und daß die Klägerin in diese Bieterabsprachen verwickelt ist; damit haben sich die entscheidungsrelevanten Verhältnisse seit der Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 5. 8. 1998 wesentlich geändert."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte nun einen neuen Sachverhalt bescheinigt habe. Es seien die Umstände weggefallen, die bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung maßgeblich für die Stattgebung des Sicherungsantrages gewesen seien. Dem Beklagten obliege der Wahrheitsbeweis. Er müsse aber nur die Richtigkeit des Tatsachenkerns seiner Behauptungen nachweisen. Dies sei gelungen. Es bedürfe des Fortbestands der einstweiligen Verfügung nicht mehr.
Das Rekursgericht wies I. unangefochten den Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 5. 8. 1998 mangels Beschwer zurück (weil dem Aufhebungsantrag stattgegeben wurde) und gab II. dem Rekurs der Klägerin gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht statt. Das Rekursgericht änderte ferner auf Kostenrekurs des Beklagten die Kostenentscheidung des Aufhebungsbeschlusses.Das Rekursgericht wies römisch eins. unangefochten den Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 5. 8. 1998 mangels Beschwer zurück (weil dem Aufhebungsantrag stattgegeben wurde) und gab römisch zwei. dem Rekurs der Klägerin gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht statt. Das Rekursgericht änderte ferner auf Kostenrekurs des Beklagten die Kostenentscheidung des Aufhebungsbeschlusses.
Zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Nach § 399 Abs 1 Z 2 EO könne die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, wenn sich inzwischen die Verhältnisse derart geändert haben, daß es des Fortbestands der Verfügung zur Sicherung der gefährdeten Partei nicht mehr bedürfe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt habe oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert hätten. Der Beklagte könne seinen Aufhebungsantrag lediglich darauf stützen, daß die Gefahr für die Klägerin zufolge einer seither eingetretenen Änderung der Verhältnisse aufgehört habe, nicht jedoch darauf, daß sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Auf den Sachverhalt, daß sich die Klägerin an einer Preisabsprache am 27. 1. 1993 beteiligt habe, könne sich der Beklagte nicht berufen, weil damit in Wahrheit behauptet werde, daß die einstweilige Verfügung von vornherein zu Unrecht erlassen worden sei. Der Beklagte habe aber (auch) bescheinigt, daß die Stadt Wien über die Klägerin gerade deswegen eine Auftragssperre verhängt habe, weil das Kontrollamt der Stadt Wien zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die Klägerin sich mit den beschriebenen Praktiken vor Anbotseröffnung die behaupteten Kenntnisse verschafft habe (über die Anbotssummen der Mitbieter). Demnach hätten sich die Umstände geändert, die bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung maßgeblich gewesen seien. Die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben gewesen, weil ihr durch die nachfolgende Entwicklung (Auftragssperre) die Grundlage entzogen worden sei.Nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO könne die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, wenn sich inzwischen die Verhältnisse derart geändert haben, daß es des Fortbestands der Verfügung zur Sicherung der gefährdeten Partei nicht mehr bedürfe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt habe oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert hätten. Der Beklagte könne seinen Aufhebungsantrag lediglich darauf stützen, daß die Gefahr für die Klägerin zufolge einer seither eingetretenen Änderung der Verhältnisse aufgehört habe, nicht jedoch darauf, daß sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Auf den Sachverhalt, daß sich die Klägerin an einer Preisabsprache am 27. 1. 1993 beteiligt habe, könne sich der Beklagte nicht berufen, weil damit in Wahrheit behauptet werde, daß die einstweilige Verfügung von vornherein zu Unrecht erlassen worden sei. Der Beklagte habe aber (auch) bescheinigt, daß die Stadt Wien über die Klägerin gerade deswegen eine Auftragssperre verhängt habe, weil das Kontrollamt der Stadt Wien zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die Klägerin sich mit den beschriebenen Praktiken vor Anbotseröffnung die behaupteten Kenntnisse verschafft habe (über die Anbotssummen der Mitbieter). Demnach hätten sich die Umstände geändert, die bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung maßgeblich gewesen seien. Die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben gewesen, weil ihr durch die nachfolgende Entwicklung (Auftragssperre) die Grundlage entzogen worden sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß der Antrag des Beklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen Nichtigkeit.
Mit der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte die Zurückweisung des Revisionsrekurses und hilfsweise, das Rechtsmittel zu verwerfen (gemeint: ihm nicht Folge zu geben). Hilfsweise beantragt er für den Fall, daß dem Revisionsrekurs der Klägerin stattgegeben werde, die amtswegige Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung und die meritorische Entscheidung über den Rekurs.