Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine Änderung des Sachverhalts nicht nur die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung, sondern auch die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung rechtfertigen müsse. Daß die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren erlassen worden sei, schade nicht. Andernfalls könnte auch nicht während des Hauptverfahrens eine neue einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn ein Sicherungsantrag bereits abgewiesen worden sei. Durch die nunmehr getroffene Feststellung, daß die Klägerin in die Verwertung des Titels "Blauer See" durch die Beklagte eingewilligt habe, habe sich die Anspruchsgrundlage maßgebend geändert. Die Klägerin bedürfe keiner Sicherung mehr; die einstweilige Verfügung sei nach § 399 Abs 1 Z 2 EO aufzuheben.Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine Änderung des Sachverhalts nicht nur die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung, sondern auch die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung rechtfertigen müsse. Daß die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren erlassen worden sei, schade nicht. Andernfalls könnte auch nicht während des Hauptverfahrens eine neue einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn ein Sicherungsantrag bereits abgewiesen worden sei. Durch die nunmehr getroffene Feststellung, daß die Klägerin in die Verwertung des Titels "Blauer See" durch die Beklagte eingewilligt habe, habe sich die Anspruchsgrundlage maßgebend geändert. Die Klägerin bedürfe keiner Sicherung mehr; die einstweilige Verfügung sei nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO aufzuheben.
Nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist eine einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, daß es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf. Das ist (zB) dann der Fall, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben (SZ 60/60). Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist demnach der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist nach § 399 Abs 1 Z 4 EO geltend zu machen (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, 2886 f; s auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 372). Nach dieser Bestimmung ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Anspruch berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde. Das Erlöschen aus anderen Gründen als durch Erfüllung kann nicht mit Aufhebungsantrag, sondern nur mit Feststellungsklage oder - wenn bereits Exekution geführt wird - mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (EvBl 1962/459; SZ 60/60 mwN).Nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist eine einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, daß es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf. Das ist (zB) dann der Fall, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben (SZ 60/60). Aufhebungsgrund nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist demnach der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geltend zu machen (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, 2886 f; s auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 372). Nach dieser Bestimmung ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Anspruch berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde. Das Erlöschen aus anderen Gründen als durch Erfüllung kann nicht mit Aufhebungsantrag, sondern nur mit Feststellungsklage oder - wenn bereits Exekution geführt wird - mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (EvBl 1962/459; SZ 60/60 mwN).
Die Beklagte beruft sich darauf, daß im Hauptverfahren ein anderer Sachverhalt festgestellt wurde als im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommen worden war. Sie leitet daraus ab, daß sich die Anspruchsgrundlagen geändert hätten. Das trifft aber nicht zu. Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt; in diesem Sachverhalt ist keine Änderung eingetreten. Geändert hat sich nur die Beweislage durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren (die hier zudem mit Berufung angefochten wurden); diese Änderung kann aber erst und nur dann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründen, wenn sie dazu führt, daß das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wird. Dann ist der Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 4 EO verwirklicht; vor einer solchen Entscheidung ist weder im Sicherungsbedürfnis der Klägerin noch im anspruchsbegründenden Sachverhalt eine (endgültige) Änderung eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigte.Die Beklagte beruft sich darauf, daß im Hauptverfahren ein anderer Sachverhalt festgestellt wurde als im Provisorialverfahren als bescheinigt angenommen worden war. Sie leitet daraus ab, daß sich die Anspruchsgrundlagen geändert hätten. Das trifft aber nicht zu. Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt; in diesem Sachverhalt ist keine Änderung eingetreten. Geändert hat sich nur die Beweislage durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren (die hier zudem mit Berufung angefochten wurden); diese Änderung kann aber erst und nur dann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründen, wenn sie dazu führt, daß das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wird. Dann ist der Aufhebungsgrund des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO verwirklicht; vor einer solchen Entscheidung ist weder im Sicherungsbedürfnis der Klägerin noch im anspruchsbegründenden Sachverhalt eine (endgültige) Änderung eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigte.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.