Rechtssatz RS0088263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088263
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt. Durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren tritt in diesem Sachverhalt keine Änderung ein, sondern ändert sich nur die Beweislage. Diese Änderung kann aber erst und nur dann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründen, wenn sie dazu führt, dass das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wird. Dann ist der Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 4 EO verwirklicht; vor einer solchen Entscheidung ist weder im Sicherungsbedürfnis der klagenden Partei noch im anspruchsbegründenden Sachverhalt eine (endgültige) Änderung eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigte.Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt. Durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren tritt in diesem Sachverhalt keine Änderung ein, sondern ändert sich nur die Beweislage. Diese Änderung kann aber erst und nur dann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründen, wenn sie dazu führt, dass das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wird. Dann ist der Aufhebungsgrund des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO verwirklicht; vor einer solchen Entscheidung ist weder im Sicherungsbedürfnis der klagenden Partei noch im anspruchsbegründenden Sachverhalt eine (endgültige) Änderung eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 70/95
- 6 Ob 26/99p
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
Vgl
- 3 Ob 199/07x
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 199/07x
Vgl; Beisatz: Eine Änderung der Beweislage ist kein Aufhebungsgrund im Sinn des § 399 Abs 1 Z 2 EO. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren bewirkt nur eine Änderung der Beweislage, nicht aber der Gefährdungslage. (T2)
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/68
- 3 Ob 185/08i
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 185/08i
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/170
- 1 Ob 61/10t
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 61/10t
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088263
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00070_9500000_001