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Entscheidung 1 Ob 61/10t×

Entscheidung 1 Ob 61/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob61/10t

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Andrea Maria V*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Hannes F*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2010, GZ 45 R 17/10-65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 16. November 2009, GZ 13 C 149/05p-59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 21. Oktober 2005 wurde dem Gegner der gefährdeten Partei aufgrund eines Vorfalls vom 4. Oktober 2005 gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO in der Fassung vor dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40) verboten, in die Ehewohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines innerhalb von drei Monaten einzuleitenden Scheidungsverfahrens sowie eines gegebenenfalls daran anschließenden, innerhalb von drei Monaten beantragten Aufteilungsverfahrens erlassen. Die Ehe ist mittlerweile aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschieden. Das Aufteilungsverfahren ist noch anhängig.

Der Gegner der gefährdeten Partei brachte in seinem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Wesentlichen vor, er habe anlässlich des Vorfalls vom 4. Oktober 2005 seine damalige Ehefrau nicht gefährdet; diese habe Gewaltanwendung nur vorgetäuscht, um in den Besitz der Ehewohnung zu gelangen. Sie sei gewalttätig und aggressiv; so habe sie das gemeinsame Kind misshandelt und im September 2008 den Kinderbeistand „gestalkt“. Er selbst neige hingegen nicht zu Aggressionshandlungen, was durch ein wissenschaftliches Gutachten bestätigt werde.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ohne Durchführung einer mündlichen Parteieneinvernahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Nach von der Lehre überwiegend gebilligter ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses infolge nachträglich geänderter Verhältnisse voraus; eine bloße Änderung der Beweislage ist kein Aufhebungsgrund (RIS-Justiz RS0111932; RS0088263; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3, Rz 8/17; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 399, Rz 2, 14 und 15; Kodek in Angst, EO2, Paragraph 399, Rz 2; gegenteilig Zechner, Sicherungsexekution und EV, Rz 5 zu Paragraph 399, EO). Mit seinem Einwand der Änderung der Beweislage macht der Gegner der gefährdeten Partei nur geltend, dass die einstweilige Verfügung schon zu Unrecht bewilligt worden sei; das kann aber nur mit Rekurs oder Widerspruch aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0005594). Die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage ist im Provisorialverfahren nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0048251).

Soweit das Rekursgericht das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei dahin verstand, es lasse sich daraus nicht die Behauptung ableiten, die Gefährdungslage habe sich nachträglich geändert, ist dies unbedenklich. Ob nach dem Inhalt von Prozessbehauptungen Tatsachen als vorgebracht anzusehen sind, aus denen sich der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung ableiten lässt, oder ob bloß eine Änderung der Beweislage behauptet wird, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Die erstmalig im Rekurs aufgestellte Behauptung, seit seiner Wegweisung habe sich der Gegner der gefährdeten Partei dieser gegenüber in keiner Weise aggressiv oder feindselig verhalten, erachtete das Rekursgericht als unzulässige Neuerung. Dem setzt der Antragsteller im Revisionsrekurs nichts entgegen, außer dass er diese Behauptung wiederholt und konkretisiert.

2. In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Artikel 6, EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. Ist Verfahrensgegenstand eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, ist letztere Voraussetzung erfüllt (G. Kodek, Einstweilige Verfügungen im Familienrecht und Artikel 6, EMRK - Überlegungen aus Anlass der Entscheidung Micallef gegen Malta, EF-Z 2010/35). Ob ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darin liegt, dass der Antragsteller nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Die Anforderungen des Artikel 6, EMRK können nämlich trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein, sofern das Gericht bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen oder in hohem Maß technische Fragen zu klären hat (EGMR 5. 9. 2002, 42.057/98 [Speil/Österreich] = MRK ÖJZ 2003/5, 117). Die Vorinstanzen hatten lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob sich aus dem Vorbringen Aufhebungsgründe iSd Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ableiten ließen. Da sie diese Frage verneinten, erübrigte sich die Aufnahme von Bescheinigungsmitteln, sodass die Anforderungen der Konvention trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3. Soweit der Revisionsrekurswerber auf die nun mehr als vierjährige Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seinem gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichteten Rekurs den Ausspruch über die Geltungsdauer unbekämpft ließ und sein 2006 gestellter (erster) Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolglos geblieben ist.

Da eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E94211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00061.10T.0601.000

Im RIS seit

15.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100601_OGH0002_0010OB00061_10T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005594 Rechtssatz 16.02.1983Zivilrecht
Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. Die einen solchen Antrag rechtfertigenden Umstände müssen vielmehr der einstweiligen Verfügung nach …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0048251 Rechtssatz 10.05.1995Zivilrecht
Eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren ist grundsätzlich nicht geboten.
RS0074920 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußer …
RS0088263 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt. Durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren tritt in diesem Sachverhalt keine Änderung ein, sondern ändert sich nur die Beweislage. Diese Änderung kann ab …
RS0111932 Rechtssatz 20.05.1999Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage (hier Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB) aufgehoben werden.