Rechtssatz RS0005594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005594
Entscheidungsdatum
20.10.2011
Rechtssatz
Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. Die einen solchen Antrag rechtfertigenden Umstände müssen vielmehr der einstweiligen Verfügung nachfolgen.Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach Paragraph 399, EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. Die einen solchen Antrag rechtfertigenden Umstände müssen vielmehr der einstweiligen Verfügung nachfolgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 515/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 515/83
- 6 Ob 585/86
Entscheidungstext OGH 22.05.1986 6 Ob 585/86
Auch; Beisatz: Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, können nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden. (T1)
- 4 Ob 1062/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1062/95
nur: Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. (T2); Beisatz: Dass eine einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei, kann nur mit Rekurs und Widerspruch, nicht aber auch mit einem Antrag nach § 399 EO geltend gemacht werden. (T3)
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/68
- 1 Ob 61/10t
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 61/10t
nur T2; Beis wie T3
- 2 Ob 81/11t
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 81/11t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005594
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00515_8300000_002