Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zwar zulässig, weil das Schicksal eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 382 Z 6 EO zur Sicherung von Geldforderungen nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung war; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zwar zulässig, weil das Schicksal eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO zur Sicherung von Geldforderungen nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung war; er ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken bleibt, daß zur Sicherung von Geldforderungen gemäß § 379 Abs 4 EO Veräußerungs- und Belastungsverbote betreffend Liegenschaften an sich nicht erlassen werden dürfen. Nur zugunsten der Gläubiger des Erben zur Sicherung ihrer Forderungen gegen diesen können einstweilige Verfügungen gemäß den §§ 379 und 382 EO in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes noch vor der Einantwortung angeordnet werden (§ 75 III.TN; Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO 4 ,2746). Daher stehen dem Erbengläubiger auch für Geldforderungen jene Sicherungsmittel zu Gebote, die sonst nur zur Sicherung anderer Ansprüche vorgesehen sind, somit insbesondere auch Veräußerungs- und Belastungsverbote (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 822 mwN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutrafen, ist jedoch nicht weiter zu prüfen, weil die einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden können (Heller-Berger-Stix, a.a.O.,2883 f). Nach herrschender Lehre (Heller-Berger-Stix, a.a.O.,136; Neumann-Lichtblau Komm.z.EO 3 ,1276; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 ,I,378; Rintelen, Einstweilige Verfügungen,307 mwN) verlieren einstweilige Verfügungen, die - wie im vorliegenden Fall - zur Sicherung von Geldforderungen erlassen wurden, mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit, sofern die hievon betroffenen Vermögensobjekte in die Masse fallen und für die Forderung nicht schon ein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht. Durch die einstweilige Verfügung selbst wird weder ein Pfandnoch sonst ein Befriedigungsrecht erworben; nach Konkurseröffnung kann auch eine Exekution auf die durch die einstweilige Verfügung betroffenen Vermögensobjekte nicht mehr für die gesicherte Geldforderung eingeleitet werden. Schafft die einstweilige Verfügung aber weder ein Absonderungsrecht noch sonst ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den betreffenden Vermögensobjekten, so sind diese wie die gesamte übrige Konkursmasse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger heranzuziehen. Solche einstweilige Verfügungen sind daher im Konkurs des Gegners nicht weiter zu beachten, weil sie ihren Zweck, die Vereitelung oder Erschwerung künftiger Exekutionen hintanzuhalten, nicht mehr erfüllen können, und deshalb schon von Amts wegen (vgl. die schon vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 33/62 = EvBl 1960/207; Bartsch-Pollak a.a.O.) - jedenfalls aber auf Antrag des Masseverwalters - aufzuheben.Vorauszuschicken bleibt, daß zur Sicherung von Geldforderungen gemäß Paragraph 379, Absatz 4, EO Veräußerungs- und Belastungsverbote betreffend Liegenschaften an sich nicht erlassen werden dürfen. Nur zugunsten der Gläubiger des Erben zur Sicherung ihrer Forderungen gegen diesen können einstweilige Verfügungen gemäß den Paragraphen 379 und 382 EO in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes noch vor der Einantwortung angeordnet werden (Paragraph 75, römisch drei.TN; Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO 4 ,2746). Daher stehen dem Erbengläubiger auch für Geldforderungen jene Sicherungsmittel zu Gebote, die sonst nur zur Sicherung anderer Ansprüche vorgesehen sind, somit insbesondere auch Veräußerungs- und Belastungsverbote (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 822, mwN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutrafen, ist jedoch nicht weiter zu prüfen, weil die einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden können (Heller-Berger-Stix, a.a.O.,2883 f). Nach herrschender Lehre (Heller-Berger-Stix, a.a.O.,136; Neumann-Lichtblau Komm.z.EO 3 ,1276; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 ,römisch eins,378; Rintelen, Einstweilige Verfügungen,307 mwN) verlieren einstweilige Verfügungen, die - wie im vorliegenden Fall - zur Sicherung von Geldforderungen erlassen wurden, mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit, sofern die hievon betroffenen Vermögensobjekte in die Masse fallen und für die Forderung nicht schon ein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht. Durch die einstweilige Verfügung selbst wird weder ein Pfandnoch sonst ein Befriedigungsrecht erworben; nach Konkurseröffnung kann auch eine Exekution auf die durch die einstweilige Verfügung betroffenen Vermögensobjekte nicht mehr für die gesicherte Geldforderung eingeleitet werden. Schafft die einstweilige Verfügung aber weder ein Absonderungsrecht noch sonst ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den betreffenden Vermögensobjekten, so sind diese wie die gesamte übrige Konkursmasse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger heranzuziehen. Solche einstweilige Verfügungen sind daher im Konkurs des Gegners nicht weiter zu beachten, weil sie ihren Zweck, die Vereitelung oder Erschwerung künftiger Exekutionen hintanzuhalten, nicht mehr erfüllen können, und deshalb schon von Amts wegen vergleiche die schon vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 33/62 = EvBl 1960/207; Bartsch-Pollak a.a.O.) - jedenfalls aber auf Antrag des Masseverwalters - aufzuheben.
Daß der von der einstweiligen Verfügung betroffene Eigentumsverschaffungsanspruch in die Konkursmasse einzubeziehen ist, kann angesichts seiner exekutiven Verwertbarkeit keinem Zweifel unterliegen (§ 1 KO; §§ 325 ff EO). Die gefährdete Partei, die nach der Aktenlage kein Absonderungsrecht für ihre vollstreckbare Forderung erworben hat, wird ihre Forderung als Konkursforderung anzumelden haben und deshalb mit den übrigen Konkursgläubigern aus der allgemeinen Masse gleichmäßig zu befriedigen sein (§ 50 KO). Nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, daß die Entscheidung GlU 16.103 = JBl1897,598 (in der MGA KO,AO und AnfO 6 Nr.7 zu § 10 KO als gegenteilig angeführt) eine zur Sicherung eines Eigentumsherausgabeanspruches und damit nicht einer Geldforderung erlassene einstweilige Verfügung betraf.Daß der von der einstweiligen Verfügung betroffene Eigentumsverschaffungsanspruch in die Konkursmasse einzubeziehen ist, kann angesichts seiner exekutiven Verwertbarkeit keinem Zweifel unterliegen (Paragraph eins, KO; Paragraphen 325, ff EO). Die gefährdete Partei, die nach der Aktenlage kein Absonderungsrecht für ihre vollstreckbare Forderung erworben hat, wird ihre Forderung als Konkursforderung anzumelden haben und deshalb mit den übrigen Konkursgläubigern aus der allgemeinen Masse gleichmäßig zu befriedigen sein (Paragraph 50, KO). Nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, daß die Entscheidung GlU 16.103 = JBl1897,598 (in der MGA KO,AO und AnfO 6 Nr.7 zu Paragraph 10, KO als gegenteilig angeführt) eine zur Sicherung eines Eigentumsherausgabeanspruches und damit nicht einer Geldforderung erlassene einstweilige Verfügung betraf.
Zu Recht hat das Rekursgericht die einstweilige Verfügung daher aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.