Rechtssatz RS0005606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005606
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
§ 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
SZ 60/60 = EFSlg 24/2
- 4 Ob 70/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 70/95
nur: § 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben. (T1); Beisatz: Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. (T2)
- 4 Ob 2004/96a
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist mit dem Einstellungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 4 EO geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 69/61
- 6 Ob 26/99p
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
Vgl
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Ähnlich; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T4); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T5); Veröff: SZ 2008/68
- 5 Ob 37/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 37/23m
vgl; Beisatz wie T4
- 3 Ob 211/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005606
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0020OB00541_8700000_001