Rechtssatz RS0000839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000839
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Rechtssatz
Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach § 399 EO, sondern im Wege einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen.Tatsachen, die das Erlöschen des Anspruches auf Unterhaltsleistung begründen (Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen), sind gegen eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht im Wege eines Antrages nach Paragraph 399, EO, sondern im Wege einer Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 788/31
Entscheidungstext OGH 10.09.1931 1 Ob 788/31
Veröff: SZ 13/176
- 2 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
Teilweise abweichend; Beisatz: Beide Rechtsbehelfe sind möglich. (T1) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg XXIV/2
- 4 Ob 534/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 534/95
Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Bewilligung einer Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung steht dem Unterhaltspflichtigen, wenn sich die für die Bestimmung des einstweiligen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, sodass der gesetzliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erloschen ist, nur der Aufhebungsantrag gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO zur Verfügung. Wird aber bereits Exekution geführt, so steht dem Unterhaltspflichtigen, weil das Gesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, das Recht zu, zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO zu wählen. (T2)
- 4 Ob 2004/96a
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. (T3) Veröff: SZ 69/61
- 6 Ob 26/99p
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
Abweichend; Beis wie T3
- 3 Ob 185/08i
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 185/08i
Teilweise abweichend; Beis wie T1; Bem: Mit weiteren Ausführungen zum Verhältnis zwischen § 35 EO und § 399 EO. (T4); Veröff: SZ 2008/170
- 6 Ob 103/12h
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 103/12h
Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 213/13i
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0000839
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19310910_OGH0002_0010OB00788_3100000_001