Rechtssatz RS0102900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102900
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Rechtssatz
Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, als auch den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2004/96a
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
Veröff: SZ 69/61
- 6 Ob 26/99p
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
Vgl
- 5 Ob 38/07k
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 38/07k
Auch
- 1 Ob 139/11i
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
Auch
- 3 Ob 213/13i
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102900
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB02004_96A0000_002