1. Zur Revision der Klägerin:
Der vorliegende Fall ist zwar insoweit nicht mit jenen Sachverhalten zu vergleichen, die den in der Revision zitierten Entscheidungen 7 Ob 618/95 (= SZ 68/236) und 6 Ob 137/97h zugrunde lagen und in denen die im Betrieb des Mannes mitarbeitende Ehefrau nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer haushaltsführenden, nicht berufstätigen Ehefrau im Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch gleichgestellt und die Anwendung der Anspannungstheorie verneint wurde. Hier hat die Klägerin, anders als dort, während ihrer Beschäftigung beim Beklagten adäquate Gehaltszahlungen erhalten. Die Klägerin hat aber in ihrem Haushalt als nunmehr alleinerziehende Mutter drei Kinder zu betreuen. Wenn auch für die ältere, bereits volljährige Tochter kaum mehr ein Betreuungsaufwand anfallen wird, sind doch die beiden jüngeren Kinder noch in einem Alter, das der Mutter entsprechende Aufsicht und Fürsorge abverlangt. Das Büro des Beklagten, in dem die Klägerin während der aufrechten Lebensgemeinschaft arbeitete, lag zwar zuletzt außerhalb der Ehewohnung. Die Klägerin konnte sich aber die Arbeitszeit entsprechend einteilen, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern und bei Bedarf umgehend zur Stelle sein, weil der Arbeitsplatz im selben Ort lag und ein kurzfristiges Entfernen von dort aufgrund dessen, dass ihr Arbeitgeber zugleich ihr Ehemann war, wohl keine Probleme bereitete. Diese einvernehmlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, die für die Ausmessung des Unterhaltes nach § 94 EheG während aufrechter Ehe bestimmend ist (1 Ob 529, 530/92; RIS-Justiz RS0009710; Schwimann in Schwimann, ABGB2, § 94 ABGB Rz 12), stünde entgegen, die Klägerin nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dazu zu veranlassen, einen Arbeitsplatz in Wien anzunehmen und jeden Tag eine zweistündige Fahrzeit in Kauf zu nehmen. Sie wäre selbst bei einer Teilzeitarbeit praktisch den ganzen Tag über außer Haus. Es kann von ihr insbesondere auch im Hinblick auf die noch erforderlichen Betreuungsleistungen für die beiden jüngeren Kinder nicht verlangt werden, einen Arbeitsplatz in dieser Entfernung von ihrem Wohnsitz anzunehmen, was nicht nur mit hohem zeitlichen Mehraufwand verbunden wäre, sondern es ihr auch unmöglich machte, die Kinder unter Tags zu beaufsichtigen, sich die Arbeitszeit entsprechend frei einzuteilen und bei Bedarf kurzfristig vom Arbeitsplatz nach Hause zurückzukehren. Da feststeht, dass die Klägerin in der näheren Umgebung ihres Wohnsitzes keine Möglichkeit hat, einen ihrem erlernten Beruf und ihrer bisherigen Tätigkeit einigermaßen adäquate Arbeitsstelle zu finden und bei einer Beschäftigung in Wien ihre bisherige, im Einvernehmen mit dem Beklagten geführte Lebensweise zum Nachteil ihrer Obsorgepflichten für die gemeinsamen Kinder in unzumutbarer Weise ändern müsste, kommt im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen eine Anspannung der Klägerin auf Erzielung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit (noch dazu in der Höhe von 27.000 S netto monatlich bei einer Teilzeitbeschäftigung) derzeit nicht in Frage. Die Rechtsprechung wendet zwar in Unterhaltsentscheidungen den Anspannungsgrundsatz bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an, wenn es sich nicht um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit nicht mit einem gegenüber dem bisherigen höheren Einkommen gleichwertigen angemessenen Einkommen gerechnet werde kann (RIS-Justiz RS0087653). Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann jedoch der Umstand, dass die Bemühungen der Klägerin, als selbständige Steuerberaterin in G***** Fuß zu fassen und aus dieser Tätigkeit ins Gewicht fallende Gewinne zu erzielen, bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch immer nichts fruchteten, nicht zu einer von vornherein festzusetzenden zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten führen. Dass sie den Verlust ihrer relativ gut bezahlten und ihr eine relativ freie Zeiteinteilung ermöglichende Teilzeittätigkeit beim Beklagten nicht zu vertreten hat und auf die fiktive Möglichkeit der Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes nicht verwiesen werden kann, stellt der Beklagte selbst nicht in Frage. Ihm musste bei Auflösung des Dienstverhältnisses klar sein, dass die Klägerin schwerlich einen einigermaßen adäquaten Arbeitsplatz finden werde. Der Unterhalt ist der Klägerin daher nach den derzeitigen Umständen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zeitlich unbefristet zu gewähren. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist jedoch gegenüber den von den Vorinstanzen zuerkannten monatlichen Beträgen für die über die bereits rechtskräftige Zuerkennung von 7.200 S monatlich hinausgehende Zeit nach unten zu korrigieren. Die Rechtsprechung erkennt dem gänzlich einkommenslosen unterhaltsberechtigten Ehepartner 33 % des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen und bei beiderseitigen Einkünften dem weniger verdienenden Ehepartner 40 % dieses Einkommens, abzüglich des Eigeneinkommens und jeweils abzüglich von 4 % der Bemessungsgrundlage für jede weitere Sorgepflicht gegenüber Kindern zu (RIS-Justiz RS0012492; RS0009547). Bei ganz geringfügigem Einkommen des Unterhaltsberechtigten insbesondere gegenüber einem erheblich überdurchschnittlichen Einkommen des besser verdienenden Ehepartners kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens aber zu einer Verzerrung führen. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des wesentlich geringeren Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu zahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben. Denn die Unterhaltspflicht soll sich nicht dadurch erhöhen, dass der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt. Das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ist in einem solchen Fall dann aber nicht in Abzug zu bringen (2 Ob 584/91; RIS-Justiz RS0057433).Der vorliegende Fall ist zwar insoweit nicht mit jenen Sachverhalten zu vergleichen, die den in der Revision zitierten Entscheidungen 7 Ob 618/95 (= SZ 68/236) und 6 Ob 137/97h zugrunde lagen und in denen die im Betrieb des Mannes mitarbeitende Ehefrau nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer haushaltsführenden, nicht berufstätigen Ehefrau im Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch gleichgestellt und die Anwendung der Anspannungstheorie verneint wurde. Hier hat die Klägerin, anders als dort, während ihrer Beschäftigung beim Beklagten adäquate Gehaltszahlungen erhalten. Die Klägerin hat aber in ihrem Haushalt als nunmehr alleinerziehende Mutter drei Kinder zu betreuen. Wenn auch für die ältere, bereits volljährige Tochter kaum mehr ein Betreuungsaufwand anfallen wird, sind doch die beiden jüngeren Kinder noch in einem Alter, das der Mutter entsprechende Aufsicht und Fürsorge abverlangt. Das Büro des Beklagten, in dem die Klägerin während der aufrechten Lebensgemeinschaft arbeitete, lag zwar zuletzt außerhalb der Ehewohnung. Die Klägerin konnte sich aber die Arbeitszeit entsprechend einteilen, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern und bei Bedarf umgehend zur Stelle sein, weil der Arbeitsplatz im selben Ort lag und ein kurzfristiges Entfernen von dort aufgrund dessen, dass ihr Arbeitgeber zugleich ihr Ehemann war, wohl keine Probleme bereitete. Diese einvernehmlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, die für die Ausmessung des Unterhaltes nach Paragraph 94, EheG während aufrechter Ehe bestimmend ist (1 Ob 529, 530/92; RIS-Justiz RS0009710; Schwimann in Schwimann, ABGB2, Paragraph 94, ABGB Rz 12), stünde entgegen, die Klägerin nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dazu zu veranlassen, einen Arbeitsplatz in Wien anzunehmen und jeden Tag eine zweistündige Fahrzeit in Kauf zu nehmen. Sie wäre selbst bei einer Teilzeitarbeit praktisch den ganzen Tag über außer Haus. Es kann von ihr insbesondere auch im Hinblick auf die noch erforderlichen Betreuungsleistungen für die beiden jüngeren Kinder nicht verlangt werden, einen Arbeitsplatz in dieser Entfernung von ihrem Wohnsitz anzunehmen, was nicht nur mit hohem zeitlichen Mehraufwand verbunden wäre, sondern es ihr auch unmöglich machte, die Kinder unter Tags zu beaufsichtigen, sich die Arbeitszeit entsprechend frei einzuteilen und bei Bedarf kurzfristig vom Arbeitsplatz nach Hause zurückzukehren. Da feststeht, dass die Klägerin in der näheren Umgebung ihres Wohnsitzes keine Möglichkeit hat, einen ihrem erlernten Beruf und ihrer bisherigen Tätigkeit einigermaßen adäquate Arbeitsstelle zu finden und bei einer Beschäftigung in Wien ihre bisherige, im Einvernehmen mit dem Beklagten geführte Lebensweise zum Nachteil ihrer Obsorgepflichten für die gemeinsamen Kinder in unzumutbarer Weise ändern müsste, kommt im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen eine Anspannung der Klägerin auf Erzielung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit (noch dazu in der Höhe von 27.000 S netto monatlich bei einer Teilzeitbeschäftigung) derzeit nicht in Frage. Die Rechtsprechung wendet zwar in Unterhaltsentscheidungen den Anspannungsgrundsatz bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an, wenn es sich nicht um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit nicht mit einem gegenüber dem bisherigen höheren Einkommen gleichwertigen angemessenen Einkommen gerechnet werde kann (RIS-Justiz RS0087653). Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann jedoch der Umstand, dass die Bemühungen der Klägerin, als selbständige Steuerberaterin in G***** Fuß zu fassen und aus dieser Tätigkeit ins Gewicht fallende Gewinne zu erzielen, bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch immer nichts fruchteten, nicht zu einer von vornherein festzusetzenden zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten führen. Dass sie den Verlust ihrer relativ gut bezahlten und ihr eine relativ freie Zeiteinteilung ermöglichende Teilzeittätigkeit beim Beklagten nicht zu vertreten hat und auf die fiktive Möglichkeit der Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes nicht verwiesen werden kann, stellt der Beklagte selbst nicht in Frage. Ihm musste bei Auflösung des Dienstverhältnisses klar sein, dass die Klägerin schwerlich einen einigermaßen adäquaten Arbeitsplatz finden werde. Der Unterhalt ist der Klägerin daher nach den derzeitigen Umständen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zeitlich unbefristet zu gewähren. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist jedoch gegenüber den von den Vorinstanzen zuerkannten monatlichen Beträgen für die über die bereits rechtskräftige Zuerkennung von 7.200 S monatlich hinausgehende Zeit nach unten zu korrigieren. Die Rechtsprechung erkennt dem gänzlich einkommenslosen unterhaltsberechtigten Ehepartner 33 % des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen und bei beiderseitigen Einkünften dem weniger verdienenden Ehepartner 40 % dieses Einkommens, abzüglich des Eigeneinkommens und jeweils abzüglich von 4 % der Bemessungsgrundlage für jede weitere Sorgepflicht gegenüber Kindern zu (RIS-Justiz RS0012492; RS0009547). Bei ganz geringfügigem Einkommen des Unterhaltsberechtigten insbesondere gegenüber einem erheblich überdurchschnittlichen Einkommen des besser verdienenden Ehepartners kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens aber zu einer Verzerrung führen. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des wesentlich geringeren Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu zahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben. Denn die Unterhaltspflicht soll sich nicht dadurch erhöhen, dass der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt. Das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ist in einem solchen Fall dann aber nicht in Abzug zu bringen (2 Ob 584/91; RIS-Justiz RS0057433).
Nach diesen Grundsätzen errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit 21 % (33 % minus 3 mal 4 %) der Bemessungsgrundlage, das ist das von den Vorinstanzen festgestellte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten von 62.000 S = etwa 4.505 EUR. Dies ergibt den Betrag von 13.120 S = 946,20 EUR (bei Hinzurechnung der Mieteinnahmen der Klägerin zum Einkommen des Beklagten würde sich, ausgehend von 65.000 S, einem 40 %-igen Unterhaltsanspruch und bei Abzug des Eigeneinkommens, der weit höhere Betrag von 18.200 S ergeben).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen beträchtlichen Teil dieser Unterhaltspflicht durch Naturalunterhaltsleistungen erfüllt, wozu insbesondere die Finanzierung der Wohnung des Unterhaltsberechtigten zählt. Naturalleistungen sind zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde (RIS-Justiz RS0047258). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, trägt doch der Beklagte den Wohnungsaufwand im offensichtlichen Einvernehmen mit der Klägerin, die in ihrer Klage selbst davon ausging, dass diese vom Beklagten "auf das gemeinsame Haus regelmäßig geleisteten Zahlungen" bei Bemessung ihres Unterhaltes "anteilig" zu berücksichtigen seien. Der Beklagte trägt sowohl einen wesentlichen Teil der laufenden Wohnungskosten der Klägerin als auch die Rückzahlung der offenen, mit der Anschaffung des gemeinsamen Hauses verbundenen Kredite. Diese zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehepartnern zuzurechnen (RIS-Justiz RS0047457), während die sogenannten Wohnungsbenützungskosten wie Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und sonstigen Betriebskosten für alle Benützer der Wohnung anfallen und nicht nur der Klägerin, sondern auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilmäßig zugutekommen (RIS-Justiz RS0009551). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Auslagen zum Betrieb des Hauses allen zu versorgenden Personen etwa gleichteilig zugute kommen, sodass die Leistungen mangels anderer Anhaltspunkte nach Kopfteilen anzurechnen sind (1 Ob 551/91; 7 Ob 616, 617/91; 3 Ob 2101/96h; 2 Ob 259/00b). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Haus ihr Büro unterhält und dort ihre Steuerberatertätigkeit ausübt, dass also allein durch diese Betriebsführung zusätzliche Betriebskosten anfallen, die ausschließlich der Klägerin zuzuordnen sind. Aus diesen Erwägungen erscheint eine Aufteilung der vom Beklagten getragenen laufenden Betriebskosten im Verhältnis von etwa 1 : 1 einerseits zwischen der Klägerin und andererseits den drei Kindern gerechtfertigt. Die mit der Wohnungsbeschaffung und Wohnungserhaltung im Zusammenhang stehenden Kreditrückzahlungen sind jedoch als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder bis zu einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) anzusehen und zwischen den Ehepartnern anteilig, insbesondere bei gleichteiligem Miteigentum, anzurechnen (vgl 2 Ob 259/00b; 3 Ob 2101/96h betreffend die Finanzierung der Rücklage nach § 16 WEG). Qualifiziert man die Hälfte der Kreditrückzahlungen (Bauspar- und Landeskredite) als zur Erhaltung der Ehewohnung bestimmte und zugleich der Vermögensvermehrung der Klägerin als Hälfteeigentümerin des Hauses dienende Aufwendungen des Beklagten, so ergibt sich allein daraus eine Naturalunterhaltsleistung in Höhe von etwa 6.540 S = etwa 475 EUR monatlich. Dazu kommen noch die vom Beklagten getragenen laufenden Betriebskosten von insgesamt etwa 3.300 S = etwa 240 EUR im Monatsschnitt, die der Klägerin und den Kindern gemeinsam zugute kommen und der Klägerin ebenfalls zur Hälfte, wie bereits dargestellt, auf ihren Unterhalt anzurechnen sind. Der Naturalunterhalt, den der Beklagte zugunsten der Klägerin monatlich leistet, entspricht daher dem Gegenwert von etwa 8.200 S = etwa 595 EUR (6.540 S + 1.650 S = 8.190 S) im Monatsschnitt. Damit reduziert sich der verbleibende Geldunterhaltsanspruch der Klägerin auf 4.900 S = etwa 350 EUR monatlich.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen beträchtlichen Teil dieser Unterhaltspflicht durch Naturalunterhaltsleistungen erfüllt, wozu insbesondere die Finanzierung der Wohnung des Unterhaltsberechtigten zählt. Naturalleistungen sind zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde (RIS-Justiz RS0047258). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, trägt doch der Beklagte den Wohnungsaufwand im offensichtlichen Einvernehmen mit der Klägerin, die in ihrer Klage selbst davon ausging, dass diese vom Beklagten "auf das gemeinsame Haus regelmäßig geleisteten Zahlungen" bei Bemessung ihres Unterhaltes "anteilig" zu berücksichtigen seien. Der Beklagte trägt sowohl einen wesentlichen Teil der laufenden Wohnungskosten der Klägerin als auch die Rückzahlung der offenen, mit der Anschaffung des gemeinsamen Hauses verbundenen Kredite. Diese zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen sind ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehepartnern zuzurechnen (RIS-Justiz RS0047457), während die sogenannten Wohnungsbenützungskosten wie Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und sonstigen Betriebskosten für alle Benützer der Wohnung anfallen und nicht nur der Klägerin, sondern auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilmäßig zugutekommen (RIS-Justiz RS0009551). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Auslagen zum Betrieb des Hauses allen zu versorgenden Personen etwa gleichteilig zugute kommen, sodass die Leistungen mangels anderer Anhaltspunkte nach Kopfteilen anzurechnen sind (1 Ob 551/91; 7 Ob 616, 617/91; 3 Ob 2101/96h; 2 Ob 259/00b). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Haus ihr Büro unterhält und dort ihre Steuerberatertätigkeit ausübt, dass also allein durch diese Betriebsführung zusätzliche Betriebskosten anfallen, die ausschließlich der Klägerin zuzuordnen sind. Aus diesen Erwägungen erscheint eine Aufteilung der vom Beklagten getragenen laufenden Betriebskosten im Verhältnis von etwa 1 : 1 einerseits zwischen der Klägerin und andererseits den drei Kindern gerechtfertigt. Die mit der Wohnungsbeschaffung und Wohnungserhaltung im Zusammenhang stehenden Kreditrückzahlungen sind jedoch als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder bis zu einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) anzusehen und zwischen den Ehepartnern anteilig, insbesondere bei gleichteiligem Miteigentum, anzurechnen vergleiche 2 Ob 259/00b; 3 Ob 2101/96h betreffend die Finanzierung der Rücklage nach Paragraph 16, WEG). Qualifiziert man die Hälfte der Kreditrückzahlungen (Bauspar- und Landeskredite) als zur Erhaltung der Ehewohnung bestimmte und zugleich der Vermögensvermehrung der Klägerin als Hälfteeigentümerin des Hauses dienende Aufwendungen des Beklagten, so ergibt sich allein daraus eine Naturalunterhaltsleistung in Höhe von etwa 6.540 S = etwa 475 EUR monatlich. Dazu kommen noch die vom Beklagten getragenen laufenden Betriebskosten von insgesamt etwa 3.300 S = etwa 240 EUR im Monatsschnitt, die der Klägerin und den Kindern gemeinsam zugute kommen und der Klägerin ebenfalls zur Hälfte, wie bereits dargestellt, auf ihren Unterhalt anzurechnen sind. Der Naturalunterhalt, den der Beklagte zugunsten der Klägerin monatlich leistet, entspricht daher dem Gegenwert von etwa 8.200 S = etwa 595 EUR (6.540 S + 1.650 S = 8.190 S) im Monatsschnitt. Damit reduziert sich der verbleibende Geldunterhaltsanspruch der Klägerin auf 4.900 S = etwa 350 EUR monatlich.
Ein weiterer Abzug aufgrund des Umstandes, dass sich die Klägerin den Aufwand für außer Haus gelegene Büroräume erspart, kommt allerdings nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung ist der fiktive Mietwert für die beigestellte Ehewohnung, die im Allein- oder Miteigentum des Unterhaltspflichtigen steht, nicht zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung würde zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte keinen Anteil hätte. Dies widerspräche aber der Forderung, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen teilhaben muss (RIS-Justiz RS0013521; 3 Ob 2101/96h; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 119 mwN). Mit welchen Tätigkeiten der Unterhaltsberechtigte seine Zeit in der ehemaligen Ehewohnung verbringt, kann hiebei keine Rolle spielen. Lediglich die höheren laufenden Betriebskosten, die mit der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Wohnung entstanden sind, sind als Abzugspost bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltspflichtigen getragen werden. Diesem Umstand wurde aber bereits durch den die diesbezüglichen Naturalleistungen des Beklagten betreffenden Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 Rechnung getragen.
2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Diese gesetzliche Bewertungsvorschrift ist zwingendes Recht. Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren begehrt wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung. Danach ist auch im vorliegenden Fall unabhängig von der Bewertung des Begehrens durch die Klägerin von einem 260.000 S (20.000 EUR) übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen (6 Ob 236/98v mwN; RIS-Justiz RS0042366). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Revisionsrekursbeantwortung beträgt daher im vorliegenden Fall - da in zweiter Instanz das gesamte Unterhaltsbegehren von 12.000 S monatlich strittig war - der Entscheidungsgegenstand zwingend 432.000 S, weshalb die Klägerin zu Recht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben hat. Es ist auch nicht von einer Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Wegfalles des Rechtschutzinteresses infolge nunmehr rechtskräftiger Entscheidung des Unterhaltsstreites auszugehen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird nach dem Wegfall der Wirkungen einer einstweiligen Verfügung infolge des Ablaufs der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden war, ein Rechtschutzinteresse an einer Sachentscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung bejaht, weil der Rekurswerber wegen seiner Schadenersatzansprüche nach § 394 EO ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde. Die einstweilige Verfügung ist zwar inhaltlich "überholt", die Beschwer aber wegen des möglichen Schadenersatzanspruches noch nicht weggefallen (6 Ob 250/99d mwN). Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes über dessen Unzulässigkeit infolge des Vorliegens der Rechtsfrage zulässig, ob der neuerlichen Geltendmachung einstweiligen Unterhaltes die Rechtskraft einer das Unterhaltsbegehren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO abweisenden Entscheidung entgegensteht.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben. Diese gesetzliche Bewertungsvorschrift ist zwingendes Recht. Auch bei einem einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren begehrt wird, besteht der Entscheidungsgegenstand in der dreifachen Jahresleistung. Danach ist auch im vorliegenden Fall unabhängig von der Bewertung des Begehrens durch die Klägerin von einem 260.000 S (20.000 EUR) übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen (6 Ob 236/98v mwN; RIS-Justiz RS0042366). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Revisionsrekursbeantwortung beträgt daher im vorliegenden Fall - da in zweiter Instanz das gesamte Unterhaltsbegehren von 12.000 S monatlich strittig war - der Entscheidungsgegenstand zwingend 432.000 S, weshalb die Klägerin zu Recht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben hat. Es ist auch nicht von einer Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Wegfalles des Rechtschutzinteresses infolge nunmehr rechtskräftiger Entscheidung des Unterhaltsstreites auszugehen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird nach dem Wegfall der Wirkungen einer einstweiligen Verfügung infolge des Ablaufs der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden war, ein Rechtschutzinteresse an einer Sachentscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung bejaht, weil der Rekurswerber wegen seiner Schadenersatzansprüche nach Paragraph 394, EO ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde. Die einstweilige Verfügung ist zwar inhaltlich "überholt", die Beschwer aber wegen des möglichen Schadenersatzanspruches noch nicht weggefallen (6 Ob 250/99d mwN). Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes über dessen Unzulässigkeit infolge des Vorliegens der Rechtsfrage zulässig, ob der neuerlichen Geltendmachung einstweiligen Unterhaltes die Rechtskraft einer das Unterhaltsbegehren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO abweisenden Entscheidung entgegensteht.
In der Entscheidung 4 Ob 333/00z, 4 Ob 10/01a (= EvBl 2001/119) hat der Oberste Gerichtshof den Meinungsstand zur Frage der Zulässigkeit eines neuen Sicherungsantrages nach Abweisung eines solchen wie folgt dargestellt: Auch im Provisorialverfahren sei das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten, weshalb nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden könnten. Ein neuer Antrag könne grundsätzlich nur bei Änderung im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. Während Fasching (III 698), Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 1; derselbe in Angst, EO 402 Rz 18), Konecny (Zur Anwendung fremden Rechts bei der Anspruchsprüfung im Provisorialverfahren, ÖBA 1988, 1184 [1192]) und König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 3/53) neue Bescheinigungsmittel nicht als eine derartige Änderung werteten, vertrete Zechner (Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor § 378 Rz 11; so schon - ohne Begründung - Heller/Berger/Stix III 2831) die Auffassung, dass die Bescheinigungsgrundlage Teil des Sicherungstatbestands sei. Behauptungen, die neue tatsächliche Gesichtspunkte der Anspruchs- oder Gefahrenbescheinigung erkennen ließen, seien als maßgebliche neue Tatsachen des als Einheit aufzufassenden Sicherungstatbestandes zu qualifizieren. So gesehen hindere die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung auch nicht die Sachentscheidung über einen neuen Antrag. Soweit jedoch res judicata eingreife, sei ein von der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung erfasster neuer Sicherungsantrag zurückzuweisen. Die überwiegende Rechtsprechung (ecolex 1994, 35 = MR 1994, 81 = RdW 1994, 49 = WBl 1994, 34 ua) verlange nachträgliche Änderungen im Sachverhalt. In der Entscheidung EvBl 1999/112 sei ausgesprochen worden, dass die Rechtskraft der Abweisung eines unschlüssigen Sicherungsantrages einen neuen schlüssigen Antrag nicht hindern könne, weil der Streitgegenstand nicht identisch sei. In der - eine Sicherungsverfügung betreffenden - Entscheidung JBl 1996, 327 = ÖBl 1996, 87, habe der Oberste Gerichtshof eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen, wohl aber das Vorliegen eines besonderen, einen Analogieschluss rechtfertigenden Schutzbedürfnisses verneint. Bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts könne die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 EO beantragt werden; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Ob aber auch eine Änderung in Form neuer Bescheinigungsmittel einen neuen Sicherungsantrag rechtfertige, sei umstritten. Der Oberste Gerichtshof kam in dieser Entscheidung zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass neue Sicherungsanträge wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen seien. Ob der Auffassung Zechners zu folgen sei und eine Änderung der Bescheinigungslage daher als Aufhebungsgrund zu werten wäre, sodass der Grundsatz der Waffengleichheit die Zulässigkeit eines neuen Sicherungsantrages wegen neuer Bescheinigungsmittel nicht gänzlich ausschlösse, müsse im dort vorliegenden Fall aber nicht endgültig geklärt werden. Selbst wenn nämlich ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel für zulässig erachtet werde, könne dies jedenfalls im zweiseitig gewordenen Verfahren immer nur für Bescheinigungsmittel gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen haben können. Diese Negativvoraussetzung sei nicht erfüllt.In der Entscheidung 4 Ob 333/00z, 4 Ob 10/01a (= EvBl 2001/119) hat der Oberste Gerichtshof den Meinungsstand zur Frage der Zulässigkeit eines neuen Sicherungsantrages nach Abweisung eines solchen wie folgt dargestellt: Auch im Provisorialverfahren sei das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) zu beachten, weshalb nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden könnten. Ein neuer Antrag könne grundsätzlich nur bei Änderung im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. Während Fasching (römisch drei 698), Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 1; derselbe in Angst, EO 402 Rz 18), Konecny (Zur Anwendung fremden Rechts bei der Anspruchsprüfung im Provisorialverfahren, ÖBA 1988, 1184 [1192]) und König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 3/53) neue Bescheinigungsmittel nicht als eine derartige Änderung werteten, vertrete Zechner (Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor Paragraph 378, Rz 11; so schon - ohne Begründung - Heller/Berger/Stix römisch drei 2831) die Auffassung, dass die Bescheinigungsgrundlage Teil des Sicherungstatbestands sei. Behauptungen, die neue tatsächliche Gesichtspunkte der Anspruchs- oder Gefahrenbescheinigung erkennen ließen, seien als maßgebliche neue Tatsachen des als Einheit aufzufassenden Sicherungstatbestandes zu qualifizieren. So gesehen hindere die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung auch nicht die Sachentscheidung über einen neuen Antrag. Soweit jedoch res judicata eingreife, sei ein von der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung erfasster neuer Sicherungsantrag zurückzuweisen. Die überwiegende Rechtsprechung (ecolex 1994, 35 = MR 1994, 81 = RdW 1994, 49 = WBl 1994, 34 ua) verlange nachträgliche Änderungen im Sachverhalt. In der Entscheidung EvBl 1999/112 sei ausgesprochen worden, dass die Rechtskraft der Abweisung eines unschlüssigen Sicherungsantrages einen neuen schlüssigen Antrag nicht hindern könne, weil der Streitgegenstand nicht identisch sei. In der - eine Sicherungsverfügung betreffenden - Entscheidung JBl 1996, 327 = ÖBl 1996, 87, habe der Oberste Gerichtshof eine analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen, wohl aber das Vorliegen eines besonderen, einen Analogieschluss rechtfertigenden Schutzbedürfnisses verneint. Bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO entsprechenden Sachverhalts könne die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, EO beantragt werden; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Ob aber auch eine Änderung in Form neuer Bescheinigungsmittel einen neuen Sicherungsantrag rechtfertige, sei umstritten. Der Oberste Gerichtshof kam in dieser Entscheidung zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass neue Sicherungsanträge wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen seien. Ob der Auffassung Zechners zu folgen sei und eine Änderung der Bescheinigungslage daher als Aufhebungsgrund zu werten wäre, sodass der Grundsatz der Waffengleichheit die Zulässigkeit eines neuen Sicherungsantrages wegen neuer Bescheinigungsmittel nicht gänzlich ausschlösse, müsse im dort vorliegenden Fall aber nicht endgültig geklärt werden. Selbst wenn nämlich ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel für zulässig erachtet werde, könne dies jedenfalls im zweiseitig gewordenen Verfahren immer nur für Bescheinigungsmittel gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen haben können. Diese Negativvoraussetzung sei nicht erfüllt.
Der hier zu beurteilende Fall ist aber durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Klägerin im Verfahren über ihren ersten Antrag auf Zuspruch vorläufigen Unterhaltes gar nicht in der Lage war, die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel für ihre Einkommenslosigkeit in dem von ihrem zweiten Sicherungsantrag allein betroffenen Zeitraum vorzulegen. Am 11. 10. 1999 (Entscheidungszeitpunkt erster Instanz im ersten Sicherungsverfahren) konnte sie noch keine Bilanzen oder Steuererklärungen für das gesamte Jahr 1999 und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen für 2000 vorlegen. Insbesondere aber war es ihr auch nicht möglich, die künftige finanzielle Entwicklung ihres Unternehmens mit der notwendigen Sicherheit vorherzusehen und diesbezüglich aussagekräftige Urkunden beizubringen. Sie konnte nicht einmal ernsthaft behaupten, dass sie ab 9. 8. 2000 (Einbringung des zweiten Antrages auf einstweiligen Unterhalt, und zwar nunmehr ab 9. 8. 2000) keine oder nur so geringe Gewinne erzielen werde, das ihr der Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber ihrem Ehemann zustehen werde. Die Beibringung von Bescheinigungsmitteln über ihre Einkommensverhältnisse war ihr im ersten Verfahren für den nunmehr im zweiten Verfahren entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht nur unverschuldet unmöglich, sondern überhaupt nicht möglich. Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine einstweilige Verfügung im engeren Sinne dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. Der Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, wird, der besonderen Rechtsnatur des Beschlusses nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO entsprechend, schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels, der als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dienen kann. Die Rechtslage ist daher insoweit nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil oder durch einen Beschluss des Außerstreitrichters festgesetzt wurde (RIS-Justiz RS0005261). Der in einem solchen Exekutionstitel bestimmte Unterhalt kann nach ständiger Rechtsprechung einerseits bei gleichgebliebenen Verhältnissen dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, weil das Gericht über dieses Mehrbegehren nicht entscheiden konnte (4 Ob 598/95 mwN), andererseits bei wesentlicher Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Sachlage ("Umstandsklausel" - etwa RIS-Justiz RS0047398).Der hier zu beurteilende Fall ist aber durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Klägerin im Verfahren über ihren ersten Antrag auf Zuspruch vorläufigen Unterhaltes gar nicht in der Lage war, die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel für ihre Einkommenslosigkeit in dem von ihrem zweiten Sicherungsantrag allein betroffenen Zeitraum vorzulegen. Am 11. 10. 1999 (Entscheidungszeitpunkt erster Instanz im ersten Sicherungsverfahren) konnte sie noch keine Bilanzen oder Steuererklärungen für das gesamte Jahr 1999 und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen für 2000 vorlegen. Insbesondere aber war es ihr auch nicht möglich, die künftige finanzielle Entwicklung ihres Unternehmens mit der notwendigen Sicherheit vorherzusehen und diesbezüglich aussagekräftige Urkunden beizubringen. Sie konnte nicht einmal ernsthaft behaupten, dass sie ab 9. 8. 2000 (Einbringung des zweiten Antrages auf einstweiligen Unterhalt, und zwar nunmehr ab 9. 8. 2000) keine oder nur so geringe Gewinne erzielen werde, das ihr der Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber ihrem Ehemann zustehen werde. Die Beibringung von Bescheinigungsmitteln über ihre Einkommensverhältnisse war ihr im ersten Verfahren für den nunmehr im zweiten Verfahren entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht nur unverschuldet unmöglich, sondern überhaupt nicht möglich. Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO stellt begrifflich keine einstweilige Verfügung im engeren Sinne dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. Der Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, wird, der besonderen Rechtsnatur des Beschlusses nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO entsprechend, schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels, der als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dienen kann. Die Rechtslage ist daher insoweit nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil oder durch einen Beschluss des Außerstreitrichters festgesetzt wurde (RIS-Justiz RS0005261). Der in einem solchen Exekutionstitel bestimmte Unterhalt kann nach ständiger Rechtsprechung einerseits bei gleichgebliebenen Verhältnissen dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, weil das Gericht über dieses Mehrbegehren nicht entscheiden konnte (4 Ob 598/95 mwN), andererseits bei wesentlicher Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Sachlage ("Umstandsklausel" - etwa RIS-Justiz RS0047398).
Hätten die Vorinstanzen im ersten Sicherungsverfahren ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit ausreichend Gewinne erwirtschafte, würde die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung der Klägerin auf Zuerkennung einstweiligen Unterhalts für einen nach der Beschlussfassung im ersten Verfahren liegenden Zeitraum nicht entgegenstehen, falls sie im neuen Antrag (ausdrücklich) behauptet hätte, die Umstände hätten sich insoweit geändert, als sie nunmehr einkommenslos sei bzw dass sie aus ihrer selbständigen Tätigkeit keine Gewinne erziele, steht doch die Rechtskraft einer Unterhaltsentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch bei geänderten Verhältnissen nicht entgegen. Der vorliegende Sachverhalt ist aber nicht entscheidend anders gelagert. Denn im ersten Sicherungsverfahren war aufgrund der die Klägerin treffenden Bescheinigungslast davon auszugehen, dass sie in der Zeit ab Antragstellung bis zur Entscheidung erster Instanz ausreichende Eigeneinkünfte erzielte. Ihr Vorbringen im zweiten Antrag, einkommenslos zu sein, bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als auf jenen, der für die Entscheidung im ersten Verfahren maßgebend war.
Obgleich in der Entscheidung des OGH 8 Ob 585/93 (EvBl 1994/60 = JBl
1994, 478 = RdW 1994, 15) bei Leistungsverfügungen die analoge
Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage bejaht wurde, wäre ein auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützter Wiederaufnahmsantrag der Klägerin schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die nunmehr vorgelegten urkundlichen Nachweise über das Fehlen von Gewinnen für das Jahr 2000 im ersten Sicherungsverfahren nicht zur Annahme gezwungen hätte, dass der Klägerin auch in vorangehenden Zeiträumen kein Einkommen zur Verfügung stand. In der Entscheidung des OGH 6 Ob 626/93 = EfSlg 73.159 wurde das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten an einem Wiederaufnahmeantrag im Verfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO deshalb verneint, weil bei Vorliegen neuer Beweise ohnehin eine neue Sicherung (ab neuem Antragstag) beantragt werden könnte.Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage bejaht wurde, wäre ein auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützter Wiederaufnahmsantrag der Klägerin schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die nunmehr vorgelegten urkundlichen Nachweise über das Fehlen von Gewinnen für das Jahr 2000 im ersten Sicherungsverfahren nicht zur Annahme gezwungen hätte, dass der Klägerin auch in vorangehenden Zeiträumen kein Einkommen zur Verfügung stand. In der Entscheidung des OGH 6 Ob 626/93 = EfSlg 73.159 wurde das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten an einem Wiederaufnahmeantrag im Verfahren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO deshalb verneint, weil bei Vorliegen neuer Beweise ohnehin eine neue Sicherung (ab neuem Antragstag) beantragt werden könnte.
Diese Erwägungen zeigen, dass die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchsachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegensteht. Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache für gegeben erachtet.Diese Erwägungen zeigen, dass die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhaltes nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchsachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegensteht. Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache für gegeben erachtet.
Sein Beschluss war daher im Sinn einer teilweisen Antragsstattgebung abzuändern, wobei dieselben Erwägungen für die Bejahung und das Ausmaß der Unterhaltspflicht des Beklagten, wie sie in den Ausführungen zur Revision der Klägerin dargelegt wurden, maßgebend waren.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war als rechtzeitig anzusehen: Nach dem am Poststempel des Aufgabepostamtes aufscheinenden Datum "20. 2. 2002" wäre sie zwar verspätet, weil die Gleichschrift des Revisionsrekurses der Klägerin mit der Freistellung dessen Beantwortung am 5. 2. 2002 an seinen Vertreter zugestellt wurde. Die hiezu zur Verfügung stehende 14-tägige Frist (§ 402 EO) endete daher am 19. 2. 2002. Der Vertreter des Beklagten konnte aber durch Übermittlung der die Tage 18., 19. und 20. 2. 2002 betreffenden Eintragungen im Postausgangsbuch (mittels Fax) glaubhaft machen, dass der Schriftsatz bereits am 19. 2. 2002 zur Post gegeben worden war. Es ist daher im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Revisionsrekursbeantwortung auszugehen.Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten war als rechtzeitig anzusehen: Nach dem am Poststempel des Aufgabepostamtes aufscheinenden Datum "20. 2. 2002" wäre sie zwar verspätet, weil die Gleichschrift des Revisionsrekurses der Klägerin mit der Freistellung dessen Beantwortung am 5. 2. 2002 an seinen Vertreter zugestellt wurde. Die hiezu zur Verfügung stehende 14-tägige Frist (Paragraph 402, EO) endete daher am 19. 2. 2002. Der Vertreter des Beklagten konnte aber durch Übermittlung der die Tage 18., 19. und 20. 2. 2002 betreffenden Eintragungen im Postausgangsbuch (mittels Fax) glaubhaft machen, dass der Schriftsatz bereits am 19. 2. 2002 zur Post gegeben worden war. Es ist daher im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Revisionsrekursbeantwortung auszugehen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Jede Partei hat teils obsiegt und ist teils unterlegen, ohne dass ein entscheidendes Übergewicht des jeweiligen Prozesserfolges bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren, die letztlich eine Ermessensentscheidung darstellt, gegeben ist. Es ist daher mit Ausnahme der Barauslagen (Gerichtsgebühren), die wechselweise zur Hälfte zu ersetzen sind, mit einer Kostenaufhebung vorzugehen (vgl Kodek in Angst, § 393 EO Rz 2, 3).Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Jede Partei hat teils obsiegt und ist teils unterlegen, ohne dass ein entscheidendes Übergewicht des jeweiligen Prozesserfolges bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren, die letztlich eine Ermessensentscheidung darstellt, gegeben ist. Es ist daher mit Ausnahme der Barauslagen (Gerichtsgebühren), die wechselweise zur Hälfte zu ersetzen sind, mit einer Kostenaufhebung vorzugehen vergleiche Kodek in Angst, Paragraph 393, EO Rz 2, 3).