Rechtssatz RS0116258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116258
Geschäftszahl
6Ob22/02g (6Ob23/02d)
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen.Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116258
Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0060OB00022_02G0000_001