Rechtssatz RS0114774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114774
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Selbst wenn ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel für zulässig erachtet wird, so kann dies jedenfalls im zweiseitig gewordenen Verfahren immer nur für Bescheinigungsmittel gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen konnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 333/00z
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 333/00z
Veröff: SZ 74/16
- 1 Ob 88/01z
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 88/01z
Beisatz: Die Notwendigkeit, neue Anträge auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß § 394 EO wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen, ist zu bejahen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller solche Anträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Verfahren nach § 394 EO einzulassen. (T1)
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin war im Verfahren über ihren ersten Antrag auf Zuspruch vorläufigen Unterhaltes gar nicht in der Lage, die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel für ihre Einkommenslosigkeit in dem von ihrem zweiten Sicherungsantrag allein betroffenen Zeitraum vorzulegen. (T2)
- 4 Ob 36/03b
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 36/03b
Vgl auch; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchssachverhalt oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. (T3)
- 4 Ob 32/04s
Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 32/04s
Beis wie T3
- 3 Ob 155/04x
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 155/04x
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 160/06t
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 160/06t
Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt ermöglichen einen neuen Sicherungsantrag. (T4); Beisatz: Hier: Neufassung der Ansprüche des Gebrauchsmusters durch den Obersten Patent- und Markensenat und eine behauptete neue Eingriffshandlung der Beklagten. (T5)
- 7 Ob 8/14y
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 8/14y
Beis wie T3
- 6 Ob 44/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 44/25a
Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114774
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0040OB00333_00Z0000_001