Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig (stRsp; 6 Ob 517/86 = SZ 59/28 uva; RIS-Justiz RS0043774), aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch Beschlüsse der materiellen Rechtskraft teilhaft sind, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten, was insbesondere auch für Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO gilt (RIS-Justiz RS0041398; zuletzt 3 Ob 153/02z mwN). Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten (E. Kodek in Angst, EO, § 378 Rz 20 mwN; 4 Ob 113/03a = EvBl 2004/67, vgl auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor § 378, Rz 11 mwN; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390, Rz 61 ff). Dem auf den gleichen Sachverhaltsvortrag gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei mit identem Begehren, wie es bereits zuvor rechtskräftig abgewiesen wurde, steht daher das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, was das Rekursgericht aus Anlass des von der gefährdeten Partei gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurses zu Recht wahrgenommen hat.Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch Beschlüsse der materiellen Rechtskraft teilhaft sind, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten, was insbesondere auch für Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO gilt (RIS-Justiz RS0041398; zuletzt 3 Ob 153/02z mwN). Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) zu beachten (E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 378, Rz 20 mwN; 4 Ob 113/03a = EvBl 2004/67, vergleiche auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor Paragraph 378,, Rz 11 mwN; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 390,, Rz 61 ff). Dem auf den gleichen Sachverhaltsvortrag gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei mit identem Begehren, wie es bereits zuvor rechtskräftig abgewiesen wurde, steht daher das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, was das Rekursgericht aus Anlass des von der gefährdeten Partei gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurses zu Recht wahrgenommen hat.
Entgegen dem offenbar von der Revisionsrekurswerberin eingenommenen
Standpunkt kommt es bei Prüfung der Frage, ob die rechtskräftige
Abweisung eines Sicherungsantrags dessen neuerlicher Stellung und
materiellen Prüfung entgegensteht, nicht auf die Begründung des
abweisenden Beschlusses an, sondern auf das vom Antragsteller
erhobene Begehren und den zu seiner Begründung vorgebrachten
Sachverhalt (vgl 7 Ob 197/99t = EFSlg 91.221; 4 Ob 56/93 = MR 1994,
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Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 333/00z (SZ 74/16 =
JBl 2002, 54 = EvBl 2001/119) nach ausführlicher Darlegung bisheriger
Rsp und des Meinungsstands in der Lehre festgehalten, dass ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel im zweiseitig gewordenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit dem Verfahrensgegner, der eine Aufhebung der EV nur bei Änderung der Umstände erreichen kann, jedenfalls nur dann zulässig sein kann, wenn der Antragsteller das neue Bescheinigungsmittel zum ersten Antrag noch nicht beibringen konnte (in diesem Sinn auch G. Kodek aaO, Rz 66). Sämtliche von der gefährdeten Partei in diesem Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden) stammen aus einem lange vor Abweisung des ersten Sicherungsantrags liegenden Zeitraum, weshalb selbst für den Fall, dass die gefährdete Partei diese Bescheinigungsmittel im ersten Sicherungsverfahren nicht vorgelegt und zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht haben sollte, entgegen der von ihr vorgetragenen Ansicht keine Änderung oder Verbesserung der Bescheinigungslage eingetreten ist. Da ein neuer Antrag aber grundsätzlich nur bei Änderung im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden darf, war das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten (jüngst 4 Ob 32/04s mwN).Rsp und des Meinungsstands in der Lehre festgehalten, dass ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel im zweiseitig gewordenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit dem Verfahrensgegner, der eine Aufhebung der EV nur bei Änderung der Umstände erreichen kann, jedenfalls nur dann zulässig sein kann, wenn der Antragsteller das neue Bescheinigungsmittel zum ersten Antrag noch nicht beibringen konnte (in diesem Sinn auch G. Kodek aaO, Rz 66). Sämtliche von der gefährdeten Partei in diesem Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden) stammen aus einem lange vor Abweisung des ersten Sicherungsantrags liegenden Zeitraum, weshalb selbst für den Fall, dass die gefährdete Partei diese Bescheinigungsmittel im ersten Sicherungsverfahren nicht vorgelegt und zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht haben sollte, entgegen der von ihr vorgetragenen Ansicht keine Änderung oder Verbesserung der Bescheinigungslage eingetreten ist. Da ein neuer Antrag aber grundsätzlich nur bei Änderung im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden darf, war das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) zu beachten (jüngst 4 Ob 32/04s mwN).
Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.