Begründung:
Klagende Partei ist eine Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war einer ihrer beiden Gründungsgesellschafter. Der andere Gesellschafter wurde zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt und als solcher bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Dieser bezeichnete sich in den beim Registergericht angebrachten Eingaben und in den dabei vorgelegten Urkunden (auch soweit seine Unterschrift auf ihnen notariell beglaubigt worden war) mit einem zweisilbigen Familiennamen.
Nach den Angaben in der Mahnklage wurde die Klägerin bei der Prozeßführung durch einen in Haft befindlichen Kaufmann mit einem dreisilbigen Familiennamen vertreten, der sich zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis auf einen vorzulegenden Handelsregisterauszug und auf die vorgedruckten Worte "Vollmacht mit Geldvollmacht erteilt" berief. Im Sinne eines Verbesserungsauftrages legte die in der Klage als Vertreter der Klägerin bezeichnete Person eine Vollmachtsurkunde vor, nach deren Inhalt die Klägerin dem Träger des dreisilbigen Namens (hier unter Anführung eines zweiten Familiennamens), mit dem in der Klage der Klagevertreter bezeichnet worden war, Prozeßvollmacht erteilt. Diese Vollmachtsurkunde trägt unter dem Stempelabdruck "für die C*** COMPANY" den Namenszug der Person, die gegenüber dem Registergericht als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer (und Mehrheitsgesellschafter) aufgetreten war.
Das Erstgericht bewilligte der Klägerin - auf Grund eines von ihrem Geschäftsführer mit dem zweisilbigen Familiennamen gefertigten Antrages und Vermögensbekenntnisses - die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes.
In seinem Einspruch machte der Beklagte geltend, der Träger des dreisilbigen Namens (Prozeßbevollmächtigter) und der Träger des zweisilbigen Namens (Mitgesellschafter und im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer) seien ein und dieselbe Person, die auch noch einen weiteren, fremdländischen Namen geführt habe. Zu diesen Behauptungen der Personenidentität von Geschäftsführer und Prozeßbevollmächtigtem nahm die Klägerin zunächst nicht Stellung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. September 1984 verkündete das Prozeßgericht einen Unterbrechungsbeschluß. Dabei ging es von der Richtigkeit der vom Beklagten aufgestellten Behauptung aus, der in Haft befindliche, im Rechtsstreit als Prozeßbevollmächtigter einschreitende Träger des dreisilbigen Namens und der im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragene Träger des zweisilbigen Namens seien wesensgleich. Die Klägerin erhob gegen den erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschluß Rekurs.
Das Rekursgericht hegte Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der klagenden Gesellschaft m.b.H. im anhängigen Rechtsstreit und veranlaßte diesbezüglich Erhebungen durch das Erstgericht. Vor diesem sagte die aus der Haft vorgeführte Person, die bis dahin namens der Klägerin im Rechtsstreit tätig geworden war, in Übereinstimmung mit den Einspruchsbehauptungen des Beklagten aus, sie sei mit der unter einem zweisilbigen Namen im Handelsregister als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragenen Person wesensgleich und habe die Prozeßvollmacht (mit dem zweisilbigen Namen) an sich selbst (mit dem dreisilbigen Namen) ausgestellt. Das Erstgericht holte auch einen Handelsregisterauszug ein.
Auf Grund dieser Erhebungen nahm das Rekursgericht einen Mangel
an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin an, erklärte aus
Anlaß des gegen den erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschluß
erhobenen Rekurses das gesamte Verfahren für nichtig und wies die
Klage zurück. Das Rekursgericht legte den Registerstand zugrunde,
demzufolge die Klägerin (nur) durch den persönlich haftenden
Gesellschafter (richtig: Geschäftsführer) mit dem zweisilbigen Namen
vertreten werde. Es erachtete die Behauptung des im Verfahren für
die Klägerin tätig gewordenen Trägers mit dem dreisilbigen Namen, er
selbst sei der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, "im
Hinblick auf das im § 15 HGB normierte Vertrauensprinzip
unbeachtlich". Dazu führte das Rekursgericht wörtlich aus: "Das
Vertrauensprinzip gilt insbesondere bei rechtsbegründenden Akten wie
zB bei der Eintragung einer Gesellschaft m.b.H. in das
Handelsregister. Durch diese Eintragung werden neue rechtserhebliche
Tatsachen geschaffen, die bisher in ihrer Art nicht vorhanden waren
und Rechtszustände auslöst, die nur auf dem Wege der Registrierung
entstehen können (Hämmerle, Handelsrecht 77). Die Rekurswerberin muß
daher die in das Handelsregister eingetragene Tatsache, daß die
klagende Partei durch ... (den Träger des zweisilbigen Namens) ...
vertreten wird, gegen sich gelten lassen. Behauptet .... (der Träger
des dreisilbigen Namens) ... Parteienidentität mit ... (dem Träger
des zweisilbigen Namens) ..., so wird es an ihm liegen, die
unrichtige Eintragung des geschäftsführenden Gesellschafters der
klagenden Partei beim Amtsgericht ... berichtigen zu lassen. Die
bloße Behauptung des ... (Trägers des dreisilbigen Namens) ... mit
... (dem Träger des zweisilbigen Namens) ... ident zu sein, ist
nicht dazu angetan, eine derartige Identität anzunehmen."
Die Klägerin erhebt gegen den zweitinstanzlichen Beschluß Rekurs.