Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und auch iS einer (vom Abänderungsantrag umfassten) Aufhebung berechtigt.
Zu Recht führt die klagende Partei zur Zulässigkeit aus, dass Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob ein abermaliger gleichlautender Antrag auf Erlassung einer EV nach einer Änderung des Klagebegehrens zulässig sei.
Die Berechtigung des Revisionsrekurses ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts in dem für die Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz von einer materiellen Rechtskraft des den 1. Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses ON 2 schon deshalb keine Rede sein kann, weil dieser dem Vertreter der klagenden Partei erst am 30. November 2001 zugestellt wurde und ein Rechtsmittelverzicht nicht aktenkundig ist. Damit war im Zeitpunkt der Entscheidung über den 2. Sicherungsantrag am 3. Dezember 2001 die Rechtsmittelfrist (in Ansehung der Abweisung des 1. Sicherungsantrags) für die klagende Partei noch offen. Es kann daher nur fraglich sein, ob einer Sachentscheidung über den 2. Sicherungsantrag das Hindernis der Streitanhängigkeit entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings um einen "Vorläufer" der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (4 Ob 333/00z, 10/01a = JBl 2002, 54 = EvBl 2001/119; Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 233 ZPO Rz 7). Dass Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO der materiellen Rechtskraft fähig sind, entspricht der neueren Rsp und der fast einhelligen jüngeren Lehre (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, vor § 378 Rz 11; König, Einstweilige Verfügung² Rz 3/53; E. Kodek in Angst, EO, § 378 Rz 20; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390 Rz 61 je mwN). Daraus wurde auch abgeleitet, dass im Provisorialverfahren auch das "Prozesshindernis" der Streitanhängigkeit besteht (4 Ob 333/00z, 10/01a), wobei G. Kodek (aaO Rz 63) darauf hinweist, dass eine unmittelbare Anwendung des § 233 ZPO jedenfalls dann ausscheide, wenn - hier - der 1. Sicherungsantrag dem Gegner gar nicht zugestellt wurde. Eine nähere Befassung mit dieser Frage ist aber aus nachstehenden Gründen nicht erforderlich.Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts in dem für die Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz von einer materiellen Rechtskraft des den 1. Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses ON 2 schon deshalb keine Rede sein kann, weil dieser dem Vertreter der klagenden Partei erst am 30. November 2001 zugestellt wurde und ein Rechtsmittelverzicht nicht aktenkundig ist. Damit war im Zeitpunkt der Entscheidung über den 2. Sicherungsantrag am 3. Dezember 2001 die Rechtsmittelfrist (in Ansehung der Abweisung des 1. Sicherungsantrags) für die klagende Partei noch offen. Es kann daher nur fraglich sein, ob einer Sachentscheidung über den 2. Sicherungsantrag das Hindernis der Streitanhängigkeit entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings um einen "Vorläufer" der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (4 Ob 333/00z, 10/01a = JBl 2002, 54 = EvBl 2001/119; Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 233, ZPO Rz 7). Dass Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO der materiellen Rechtskraft fähig sind, entspricht der neueren Rsp und der fast einhelligen jüngeren Lehre (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, vor Paragraph 378, Rz 11; König, Einstweilige Verfügung² Rz 3/53; E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 378, Rz 20; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 390, Rz 61 je mwN). Daraus wurde auch abgeleitet, dass im Provisorialverfahren auch das "Prozesshindernis" der Streitanhängigkeit besteht (4 Ob 333/00z, 10/01a), wobei G. Kodek (aaO Rz 63) darauf hinweist, dass eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 233, ZPO jedenfalls dann ausscheide, wenn - hier - der 1. Sicherungsantrag dem Gegner gar nicht zugestellt wurde. Eine nähere Befassung mit dieser Frage ist aber aus nachstehenden Gründen nicht erforderlich.
Hat sich gegenüber dem 1. Sicherungsantrag der maßgebende Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt geändert (G. Kodek aaO § 390 Rz 64 mN; nach Zechner aaO bereits, wenn die dafür maßgeblichen Aspekte neu sind), ist jedenfalls ein neuer Antrag zulässig. Daraus folgt, dass einem Sicherungsantrag, der, was die begehrten Sicherungsmittel betrifft, mit einem früheren identisch ist, jedoch zur Sicherung eines anderen Anspruchs gestellt wird, weder das Hindernis der materiellen Rechtskraft noch jenes der Streitanhängigkeit entgegensteht. Das wurde im Hinblick auf die materielle Rechtskraft bereits in der Entscheidung 7 Ob 604, 605/85 klargestellt. Wie sich aus dem auch in der Rekursentscheidung wiedergegebenen Verfahrensablauf ergibt, hat die gefährdete Partei mit jenem Schriftsatz, der auch den 2. Sicherungsantrag enthält, eine als "Modifikation" bezeichnete Klageänderung vorgenommen, sodass das ursprüngliche Klagebegehren nunmehr nur noch hilfsweise erhoben, dagegen in der Hauptsache erstmalig ein Herausgabeanspruch geltend gemacht wird. Diese Klageänderung war nach § 235 Abs 1 ZPO ohne weiteres zulässig, weil bei Einbringung des Schriftsatzes (spätestens am 3. Dezember 2001) der beklagten Partei die Klage noch gar nicht zugestellt, die Streitanhängigkeit im Hauptverfahren damit gemäß § 232 Abs 1 ZPO noch nicht eingetreten war. Wenn sich auch aus dem Antrag dazu nichts Eindeutiges ableiten lässt, kann doch auch nicht gesagt werden, die Sicherung sei nur für das Eventualbegehren (das mit dem ursprünglichen Klagebegehren identisch ist) begehrt worden (zur Sicherung von Eventualbegehren vgl jüngst Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 378 Rz 11). Wie sich allerdings aus der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, hat der Erstrichter den Sicherungsantrag auf das "modifizierte" Begehren bezogen, woraus abzuleiten ist, dass es sich dabei um die notwendige Bezeichnung des gesicherten Anspruchs in der EV (G. Kodek aaO § 391 Rz 1; Zechner aaO § 391 Rz 1) handelt.Hat sich gegenüber dem 1. Sicherungsantrag der maßgebende Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt geändert (G. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 64 mN; nach Zechner aaO bereits, wenn die dafür maßgeblichen Aspekte neu sind), ist jedenfalls ein neuer Antrag zulässig. Daraus folgt, dass einem Sicherungsantrag, der, was die begehrten Sicherungsmittel betrifft, mit einem früheren identisch ist, jedoch zur Sicherung eines anderen Anspruchs gestellt wird, weder das Hindernis der materiellen Rechtskraft noch jenes der Streitanhängigkeit entgegensteht. Das wurde im Hinblick auf die materielle Rechtskraft bereits in der Entscheidung 7 Ob 604, 605/85 klargestellt. Wie sich aus dem auch in der Rekursentscheidung wiedergegebenen Verfahrensablauf ergibt, hat die gefährdete Partei mit jenem Schriftsatz, der auch den 2. Sicherungsantrag enthält, eine als "Modifikation" bezeichnete Klageänderung vorgenommen, sodass das ursprüngliche Klagebegehren nunmehr nur noch hilfsweise erhoben, dagegen in der Hauptsache erstmalig ein Herausgabeanspruch geltend gemacht wird. Diese Klageänderung war nach Paragraph 235, Absatz eins, ZPO ohne weiteres zulässig, weil bei Einbringung des Schriftsatzes (spätestens am 3. Dezember 2001) der beklagten Partei die Klage noch gar nicht zugestellt, die Streitanhängigkeit im Hauptverfahren damit gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ZPO noch nicht eingetreten war. Wenn sich auch aus dem Antrag dazu nichts Eindeutiges ableiten lässt, kann doch auch nicht gesagt werden, die Sicherung sei nur für das Eventualbegehren (das mit dem ursprünglichen Klagebegehren identisch ist) begehrt worden (zur Sicherung von Eventualbegehren vergleiche jüngst Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 378, Rz 11). Wie sich allerdings aus der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, hat der Erstrichter den Sicherungsantrag auf das "modifizierte" Begehren bezogen, woraus abzuleiten ist, dass es sich dabei um die notwendige Bezeichnung des gesicherten Anspruchs in der EV (G. Kodek aaO Paragraph 391, Rz 1; Zechner aaO Paragraph 391, Rz 1) handelt.
Daraus folgt, dass das Rekursgericht zu Unrecht die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen hat. Es wird daher erneut über den Rekurs der beklagten Partei zu entscheiden haben. Der beklagten Partei war die Revisionsbeantwortung freizustellen. Der Ausnahmefall des § 402 Abs 2 EO liegt nämlich deshalb nicht vor, weil ihr mittlerweile die EV vom 3. November 2001 zugestellt wurde, was ihrer Einvernahme zum Sicherungsantrag gleichwertig ist (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18 = ÖBl 1991, 90).Daraus folgt, dass das Rekursgericht zu Unrecht die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen hat. Es wird daher erneut über den Rekurs der beklagten Partei zu entscheiden haben. Der beklagten Partei war die Revisionsbeantwortung freizustellen. Der Ausnahmefall des Paragraph 402, Absatz 2, EO liegt nämlich deshalb nicht vor, weil ihr mittlerweile die EV vom 3. November 2001 zugestellt wurde, was ihrer Einvernahme zum Sicherungsantrag gleichwertig ist (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18 = ÖBl 1991, 90).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 402 Abs 4, 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.