Rechtssatz RS0109015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109015
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 60/97y
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
Veröff: SZ 70/261
- 3 Ob 107/99b
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1)
- 3 Ob 92/00a
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2)
- 1 Ob 281/01g
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3)
Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4)
- 7 Ob 44/02z
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
Auch
- 3 Ob 153/02z
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 153/02z
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5)
- 8 Ob 110/10z
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 110/10z
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6)
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7)
- 4 Ob 52/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
nur T6; Veröff: SZ 2014/40
- 3 Ob 173/16m
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
Auch; nur T6
- 3 Ob 181/18s
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
Auch
- 3 Ob 115/19m
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
nur T5
- 1 Ob 227/22x
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8)
- 6 Ob 54/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 54/25x
vgl
- 1 Ob 1/26t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 1/26t
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109015
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_002