[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: [7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
[8] 1. Unstrittig besteht zugunsten des Grundstücks der Klägerin und zulasten jenes des Beklagten ein Wasserbezugsrecht. Es wurde durch das Auseinanderfallen des Eigentums an bisher einem Eigentümer gehörenden Liegenschaften, von denen eine offenkundig der anderen dient, und auch dadurch begründet, dass ein ursprünglich einheitliches Grundstück geteilt und der Grundstücksteil mit der Quelle einerseits und ein aus dieser (offensichtlich) versorgter Grundstücksteil andererseits an unterschiedliche Personen übertragen wurden (RS0011618 [insb T33]; RS0131628). Dies wurde im Vorverfahren, in dem das negative Feststellungsbegehren zum hier zu beurteilenden Wasserbezugsrecht rechtskräftig abgewiesen wurde, auch bindend festgestellt (vgl RS0109015 [T4]; RS0039157). [8] 1. Unstrittig besteht zugunsten des Grundstücks der Klägerin und zulasten jenes des Beklagten ein Wasserbezugsrecht. Es wurde durch das Auseinanderfallen des Eigentums an bisher einem Eigentümer gehörenden Liegenschaften, von denen eine offenkundig der anderen dient, und auch dadurch begründet, dass ein ursprünglich einheitliches Grundstück geteilt und der Grundstücksteil mit der Quelle einerseits und ein aus dieser (offensichtlich) versorgter Grundstücksteil andererseits an unterschiedliche Personen übertragen wurden (RS0011618 [insb T33]; RS0131628). Dies wurde im Vorverfahren, in dem das negative Feststellungsbegehren zum hier zu beurteilenden Wasserbezugsrecht rechtskräftig abgewiesen wurde, auch bindend festgestellt vergleiche RS0109015 [T4]; RS0039157).
[9] 2. Sind Art und Ausmaß einer Servitut durch ihren Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, liegt eine gemessene, sonst eine ungemessene Servitut vor (RS0116523; RS0011752). Da das Wasserbezugsrecht hier unmittelbar durch Teilung und Übertragung vormals einheitlicher Grundstücksteile bzw bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers entstand, was keines Titels bedurfte (1 Ob 114/06f), wurde ihr Ausmaß nicht konkret bestimmt, sodass eine ungemessene Servitut vorliegt.
[10] 3. Ausmaß und Umfang einer ungemessenen Servitut richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten (des herrschenden Guts) im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung (vgl RS0097856; RS0016368 [insb T2, T6, T7, T11, T20]). Maßgeblich ist nicht dessen Bedürfnis bei Entstehen der Servitut, sondern das jeweilige (aktuelle: 5 Ob 81/21d [Rz 18] mwN) Bedürfnis innerhalb dieser Schranken (vgl Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2023] § 497 Rz 10). [10] 3. Ausmaß und Umfang einer ungemessenen Servitut richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten (des herrschenden Guts) im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung vergleiche RS0097856; RS0016368 [insb T2, T6, T7, T11, T20]). Maßgeblich ist nicht dessen Bedürfnis bei Entstehen der Servitut, sondern das jeweilige (aktuelle: 5 Ob 81/21d [Rz 18] mwN) Bedürfnis innerhalb dieser Schranken vergleiche Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2023] Paragraph 497, Rz 10).
[11] 4. Schon das Berufungsgericht hielt dem Beklagten die Rechtsprechung entgegen, wonach die Frage, ob eine künftige Ausübung der Servitut deren Grenzen überschreitet, nur im Einzelfall beurteilt werden kann, nicht aber schon bei Verbücherung des Inhalts der Servitut, die notwendigerweise abstrakt zu formulieren ist. Es ist jedenfalls bei einer ungemessenen Dienstbarkeit, deren Ausmaß und Umfang im Titel gerade nicht eindeutig begrenzt sind, nicht erforderlich, bereits im Streit über die Einverleibung deren höchstzulässigen Umfang exakt abzugrenzen (vgl 1 Ob 228/12d; 7 Ob 228/13z [Pkt 4.3.]; [25. 9. 2018] 4 Ob 56/18s [Pkt 2.3.]). [11] 4. Schon das Berufungsgericht hielt dem Beklagten die Rechtsprechung entgegen, wonach die Frage, ob eine künftige Ausübung der Servitut deren Grenzen überschreitet, nur im Einzelfall beurteilt werden kann, nicht aber schon bei Verbücherung des Inhalts der Servitut, die notwendigerweise abstrakt zu formulieren ist. Es ist jedenfalls bei einer ungemessenen Dienstbarkeit, deren Ausmaß und Umfang im Titel gerade nicht eindeutig begrenzt sind, nicht erforderlich, bereits im Streit über die Einverleibung deren höchstzulässigen Umfang exakt abzugrenzen vergleiche 1 Ob 228/12d; 7 Ob 228/13z [Pkt 4.3.]; [25. 9. 2018] 4 Ob 56/18s [Pkt 2.3.]).
[12] 5. Warum dies im vorliegenden Fall nicht gelten sollte, zeigt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, steht doch der exakte Umfang der ungemessenen Servitut gerade nicht fest, vielmehr ergibt sich dieser – innerhalb der Schranken der bei ihrer Begründung erfolgten oder (damals) auch bloß vorhersehbaren Art der Ausübung – aus den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Guts. Überzeugende Argumente dafür, dass schon bei der Entscheidung über die Einverleibung der ungemessenen Servitut – zur Bestimmung ihrer Schranken – eine (abstrakte) Beurteilung (Abschätzung) sämtlicher (zum Zeitpunkt ihres Entstehens) vorhersehbaren Arten ihrer Ausübung zu erfolgen hätte, vermag der Revisionswerber nicht zu nennen. Dies würde auch eine unbillige Erschwerung der grundbücherlichen Eintragung bedeuten (vgl 6 Ob 209/21k [Rz 17]). [12] 5. Warum dies im vorliegenden Fall nicht gelten sollte, zeigt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, steht doch der exakte Umfang der ungemessenen Servitut gerade nicht fest, vielmehr ergibt sich dieser – innerhalb der Schranken der bei ihrer Begründung erfolgten oder (damals) auch bloß vorhersehbaren Art der Ausübung – aus den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Guts. Überzeugende Argumente dafür, dass schon bei der Entscheidung über die Einverleibung der ungemessenen Servitut – zur Bestimmung ihrer Schranken – eine (abstrakte) Beurteilung (Abschätzung) sämtlicher (zum Zeitpunkt ihres Entstehens) vorhersehbaren Arten ihrer Ausübung zu erfolgen hätte, vermag der Revisionswerber nicht zu nennen. Dies würde auch eine unbillige Erschwerung der grundbücherlichen Eintragung bedeuten vergleiche 6 Ob 209/21k [Rz 17]).
[13] 6. Davon abgesehen legt der Beklagte in seiner Revision auch nicht dar, auf welchen konkreten Umfang die Servitut seiner Ansicht nach jedenfalls zu beschränken wäre. Er geht in dritter Instanz vielmehr selbst davon aus, dass eine exakte Abgrenzung des Umfangs des ungemessenen Wasserbezugsrechts nicht möglich sei. Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die dem Begehren auf Einverleibung des ungemessenen Wasserbezugsrechts stattgaben, ohne dessen (nicht konkret festgelegten und von den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks abhängigen) Umfang zu begrenzen, zeigt er damit nicht auf.