Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entsteht nach einhelliger und ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die von der Lehre überwiegend gebilligt wurde, bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Auf diese Weise kann die Dienstbarkeit für den Erwerber des herrschenden Grundstücks, aber auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begründet werden. Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Dies muss insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen - hier eine Brunnenanlage - für Zwecke des anderen Grundstücks geschaffen hat (1 Ob 84/03i mwN; NZ 2001, 372 mwN; 6 Ob 80/98b; 1 Ob 2419/96h; SZ 63/73; 6 Ob 668/90; JBl 1990, 584; JBl 1989, 721; SZ 57/38; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB3 § 480 Rz 3 und § 481 Rz 7; Hofmann in Rummel, ABGB3 § 480 Rz 2). Entstand die Dienstbarkeit durch die Übereignung, also ohne vertragliche Grundlage und außerbücherlich, bedurfte es - entgegen den Revisionsausführungen - für die Begründung der Dienstbarkeit weder eines Titels noch eines modus. Schon in der Entscheidung SZ 34/128 wurde in diesem Sinn ausgesprochen, dass es sich um eine unmittelbare Entstehung einer Dienstbarkeit durch den Übertragungsakt handelt und nicht - wie die Revisionswerber meinen - um eine solche durch konkludenten Vertrag, kommt doch dem durch den Übertragungsakt geschaffenen tatsächlichen Zustand bereits die Rechtsnatur einer Dienstbarkeit zu. Die Beklagten und deren Sohn hätten freilich etwas anderes ausdrücklich oder schlüssig vereinbaren können, etwa dass das Entstehen einer Dienstbarkeit ausgeschlossen wird (JBl 1989, 721). Anhaltspunkte für den Abschluss einer solchen Vereinbarung - oder gar eine dementsprechende Feststellung - liegen aber nicht vor. Dem Umstand, dass die Beklagten keine Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts hätten begründen wollen, wenn sie bereits bei der Schenkung gewusst hätten, dass das von ihrem Sohn auf der schenkungsweise übergebenen Liegenschaft betriebene Unternehmen späterhin in Konkurs verfallen und die Liegenschaft 2004 im Zuge eines Konkursverfahrens an die Kläger verkauft werden sollte, kann keine Relevanz zukommen.Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entsteht nach einhelliger und ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die von der Lehre überwiegend gebilligt wurde, bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Auf diese Weise kann die Dienstbarkeit für den Erwerber des herrschenden Grundstücks, aber auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begründet werden. Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Dies muss insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen - hier eine Brunnenanlage - für Zwecke des anderen Grundstücks geschaffen hat (1 Ob 84/03i mwN; NZ 2001, 372 mwN; 6 Ob 80/98b; 1 Ob 2419/96h; SZ 63/73; 6 Ob 668/90; JBl 1990, 584; JBl 1989, 721; SZ 57/38; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB3 Paragraph 480, Rz 3 und Paragraph 481, Rz 7; Hofmann in Rummel, ABGB3 Paragraph 480, Rz 2). Entstand die Dienstbarkeit durch die Übereignung, also ohne vertragliche Grundlage und außerbücherlich, bedurfte es - entgegen den Revisionsausführungen - für die Begründung der Dienstbarkeit weder eines Titels noch eines modus. Schon in der Entscheidung SZ 34/128 wurde in diesem Sinn ausgesprochen, dass es sich um eine unmittelbare Entstehung einer Dienstbarkeit durch den Übertragungsakt handelt und nicht - wie die Revisionswerber meinen - um eine solche durch konkludenten Vertrag, kommt doch dem durch den Übertragungsakt geschaffenen tatsächlichen Zustand bereits die Rechtsnatur einer Dienstbarkeit zu. Die Beklagten und deren Sohn hätten freilich etwas anderes ausdrücklich oder schlüssig vereinbaren können, etwa dass das Entstehen einer Dienstbarkeit ausgeschlossen wird (JBl 1989, 721). Anhaltspunkte für den Abschluss einer solchen Vereinbarung - oder gar eine dementsprechende Feststellung - liegen aber nicht vor. Dem Umstand, dass die Beklagten keine Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts hätten begründen wollen, wenn sie bereits bei der Schenkung gewusst hätten, dass das von ihrem Sohn auf der schenkungsweise übergebenen Liegenschaft betriebene Unternehmen späterhin in Konkurs verfallen und die Liegenschaft 2004 im Zuge eines Konkursverfahrens an die Kläger verkauft werden sollte, kann keine Relevanz zukommen.
Richtig ist, dass grundsätzlich ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Begründung von Dienstbarkeiten entgegensteht. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert aber nicht das Entstehen von Dienstbarkeiten, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern (ex lege) unmittelbar entstehen (vgl SZ 49/31). In solchen Fällen steht ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot - selbst wenn es verdinglicht ist - der Einverleibung der Dienstbarkeit nicht entgegen, da auch der Verbotsberechtigte Adressat der zu Grunde liegenden rechtsbeschränkenden oder - entziehenden Norm ist (Oberhammer in Schwimann, ABGB3, § 364c Rz 18; vgl SZ 73/192). Demnach kann auch ein in einem Übergabsvertrag auf den Todesfall vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot das Entstehen einer Grunddienstbarkeit nicht hindern, wenn - wie hier - eine von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers übereignet wird und eine der Liegenschaften offenkundig der anderen dient und weiter dienen soll. Ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot ist im Zweifel nur dahin zu verstehen, dass weitere Belastungen nicht mehr entstehen dürfen, das Verbot jedoch „eine als entstehend angenommene" Servitut nicht betrifft (JBl 1989, 721). In Fällen, in welchen die dienende Funktion des zurückbehaltenen Grundstücks für das übergebene bzw veräußerte Grundstück unbestrittenermaßen offenkundig war bzw ist, besteht ungeachtet des vertraglich vereinbarten, das dienende Grundstück betreffenden Belastungs- und Veräußerungsverbots eine entsprechende Dienstbarkeit (JBl 1989, 721).Richtig ist, dass grundsätzlich ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Begründung von Dienstbarkeiten entgegensteht. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert aber nicht das Entstehen von Dienstbarkeiten, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern (ex lege) unmittelbar entstehen vergleiche SZ 49/31). In solchen Fällen steht ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot - selbst wenn es verdinglicht ist - der Einverleibung der Dienstbarkeit nicht entgegen, da auch der Verbotsberechtigte Adressat der zu Grunde liegenden rechtsbeschränkenden oder - entziehenden Norm ist (Oberhammer in Schwimann, ABGB3, Paragraph 364 c, Rz 18; vergleiche SZ 73/192). Demnach kann auch ein in einem Übergabsvertrag auf den Todesfall vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot das Entstehen einer Grunddienstbarkeit nicht hindern, wenn - wie hier - eine von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers übereignet wird und eine der Liegenschaften offenkundig der anderen dient und weiter dienen soll. Ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot ist im Zweifel nur dahin zu verstehen, dass weitere Belastungen nicht mehr entstehen dürfen, das Verbot jedoch „eine als entstehend angenommene" Servitut nicht betrifft (JBl 1989, 721). In Fällen, in welchen die dienende Funktion des zurückbehaltenen Grundstücks für das übergebene bzw veräußerte Grundstück unbestrittenermaßen offenkundig war bzw ist, besteht ungeachtet des vertraglich vereinbarten, das dienende Grundstück betreffenden Belastungs- und Veräußerungsverbots eine entsprechende Dienstbarkeit (JBl 1989, 721).
Mit diesen Grundsätzen steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang. Das auf dem Grundstück Nr 263 einverleibte Belastungsverbot hindert die Eintragung der Grunddienstbarkeit des Wasserbezugsrechts nicht. Die Beklagten müssen vielmehr diese - schon anlässlich der Übergabe des Grundstücks Nr 265/1 an ihren Sohn entstandene - Dienstbarkeit auch im Verhältnis zu den Klägern als spätere Erwerber dieses Grundstücks gelten lassen. Die Zustimmung des verbotsberechtigten Sohns der Beklagten zur Einverleibung der Dienstbarkeit ist nicht erforderlich. Die Vorinstanzen haben daher zutreffenderweise dem auf Feststellung der Dienstbarkeit sowie auf Einwilligung der Beklagten zur Einverleibung dieser Dienstbarkeit gerichteten Klagebegehren Folge gegeben. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Kosten der Revisionsbeanwortung sind zuzusprechen, da die Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben (RIS-Justiz RS0035979).Mit diesen Grundsätzen steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang. Das auf dem Grundstück Nr 263 einverleibte Belastungsverbot hindert die Eintragung der Grunddienstbarkeit des Wasserbezugsrechts nicht. Die Beklagten müssen vielmehr diese - schon anlässlich der Übergabe des Grundstücks Nr 265/1 an ihren Sohn entstandene - Dienstbarkeit auch im Verhältnis zu den Klägern als spätere Erwerber dieses Grundstücks gelten lassen. Die Zustimmung des verbotsberechtigten Sohns der Beklagten zur Einverleibung der Dienstbarkeit ist nicht erforderlich. Die Vorinstanzen haben daher zutreffenderweise dem auf Feststellung der Dienstbarkeit sowie auf Einwilligung der Beklagten zur Einverleibung dieser Dienstbarkeit gerichteten Klagebegehren Folge gegeben. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Kosten der Revisionsbeanwortung sind zuzusprechen, da die Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben (RIS-Justiz RS0035979).