Der Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Obgleich aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16.August 1990, GZ 17 Cg 237/88-32, feststeht, daß dem Kläger und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 15 Grundbuch Goldes die Dienstbarkeit des Wasserbezugs aus der Quellfassung auf dem Grundstück 270/1 Grundbuch G***** gegenüber den jeweiligen Eigentümern dieses Grundstücks, das derzeit zum Gutsbestand der Liegenschaft der beklagten Parteien EZ ***** Grundbuch B***** gehört, zusteht, werden die beklagten Parteien nicht müde, immer wieder - so auch noch in ihrer Rekursbeantwortung - zu behaupten, die Dienstbarkeit sei durch Nichtausübung seit 1976 kraft Freiheitsersitzung erloschen.
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, sind derartige Ausführungen jedoch infolge der Bindungswirkung des materiell rechtskräftigen Feststellungsurteils unbeachtlich. Derjenige, der das Recht hat, Wasser von fremdem Grund auf den seinigen zu leiten, ist überdies gemäß § 497 ABGB auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen anzulegen. Auf das durch besondere Umstände des Einzelfalls bestimmte Leitungsrecht des Klägers wird später zurückzukommen sein.Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, sind derartige Ausführungen jedoch infolge der Bindungswirkung des materiell rechtskräftigen Feststellungsurteils unbeachtlich. Derjenige, der das Recht hat, Wasser von fremdem Grund auf den seinigen zu leiten, ist überdies gemäß Paragraph 497, ABGB auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen anzulegen. Auf das durch besondere Umstände des Einzelfalls bestimmte Leitungsrecht des Klägers wird später zurückzukommen sein.
Aufgrund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags vom 17.Februar 1963 ist das dienende Gut mit der Errichtung einer "Hauswasserleitung" für das herrschende Gut und den "zu späteren Zeitpunkten (erforderlichen) Reparaturen an dieser Anlage" belastet. Es handelt sich dabei, wie auch die beklagten Parteien erkennen, um eine "ungemessene" Dienstbarkeit (siehe dazu etwa Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 484), ist doch deren Ausmaß infolge fehlender Angaben über die Wasserbezugsmenge nicht näher bestimmt. Bei einer solchen Dienstbarkeit sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art deren Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Umfang des Rechts maßgeblich (1 Ob 642/95 = JUS Z 2106; JBl 1990, 584; SZ 55/125; SZ 52/99; Petrasch aaO). Solange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb dieser Grenzen ausgeübt wird, ist jedenfalls keine gemäß § 484 ABGB unzulässige eigenmächtige Erweiterung anzunehmen. Die Modalitäten der Ausübung der Dienstbarkeit können somit auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden (1 Ob 642/95 = JUS Z 2106).Aufgrund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags vom 17.Februar 1963 ist das dienende Gut mit der Errichtung einer "Hauswasserleitung" für das herrschende Gut und den "zu späteren Zeitpunkten (erforderlichen) Reparaturen an dieser Anlage" belastet. Es handelt sich dabei, wie auch die beklagten Parteien erkennen, um eine "ungemessene" Dienstbarkeit (siehe dazu etwa Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 484,), ist doch deren Ausmaß infolge fehlender Angaben über die Wasserbezugsmenge nicht näher bestimmt. Bei einer solchen Dienstbarkeit sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art deren Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Umfang des Rechts maßgeblich (1 Ob 642/95 = JUS Ziffer 2106,; JBl 1990, 584; SZ 55/125; SZ 52/99; Petrasch aaO). Solange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb dieser Grenzen ausgeübt wird, ist jedenfalls keine gemäß Paragraph 484, ABGB unzulässige eigenmächtige Erweiterung anzunehmen. Die Modalitäten der Ausübung der Dienstbarkeit können somit auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden (1 Ob 642/95 = JUS Ziffer 2106,).
Das bedeutet, daß die Auskleidung des Brunnenschachts mit Betonringen anstelle von Steinen und die Modernisierung des Rohr- und Kabelstrangs im Zuge der durch den Kläger veranlaßten Sanierungsarbeiten - selbst unabhängig vom bestehenden und (auch) so auszulegenden vertraglichen Recht, notwendige Reparaturen durchzuführen - zulässig war.
Während des gesamten Verfahrens war es ein besonderes Anliegen der
beklagten Parteien, mit allem Nachdruck hervorzuheben, daß die
Quellfassung 1976 durch Rodungs- und Erdbewegungsarbeiten zerstört,
das "Bründl" zugeschüttet, dessen Verbindung mit dem
Wassersammelbecken unterbrochen worden (Berufung ON 44 Seite 4) und
danach "kein Brunnen, ... geschweige denn eine Quellfassung" sichtbar
gewesen sei (Berufung ON 44 Seite 14). Im dritten Rechtsgang
bekämpften die beklagten Parteien in logischer Konsequenz ihrer
Ansicht (Berufung ON 109 Seite 7 f) auch nicht jene
Tatsachenfeststellungen im Ersturteil, wonach der Erstbeklagte 1976
Rodungs- und Erdverschiebungsarbeiten im Quellbereich durchführen,
mittels einer Schubraupe Aufschüttungen vornehmen, dabei eine
Talmulde ausfüllen, die steinerne Abdeckung der Quelle abtragen und
diese verschütten ließ und mit diesen Arbeiten die Absicht verfolgte,
die Quelle und die Hauswasserleitung des Klägers zu beseitigen (ON
106 Seite 10 f). Die beklagten Parteien wendeten sich nur gegen den
im Ersturteil verwendeten Begriff "Brunnen", weil nach ihrer Ansicht
bloß ein "Schöpfbründl" vorhanden gewesen sei. Überdies strebten sie
neuerlich die Feststellung an, "daß von der seinerzeitigen
Schöpfbründlanlage nichts (mehr) zu sehen ... bzw. diese zerstört
war" (ON 109 Seite 12). Dem entsprechen inhaltlich auch die
Ausführungen der Rekursbeantwortung (ON 115 Seite 7). In dieser
zeigen sich die beklagten Partein auch befriedigt darüber, daß der
Kläger im Rekurs "endlich einmal die Wahrheit sagt und ausführt, daß
durch Erdverschiebungsarbeiten in den Jahren 1976 und 1991 im Bereich
des Brunnens mittels einer Schubraupe ... Aufschüttungen vorgenommen
worden sind, sodaß eine Talmulde ausgefüllt ... , ... die steinerne
Abdeckung des Brunnens, richtigerweise Bründls, abgetragen ... und
dieser verschüttet wurde" (ON 115 Seite 16).
Die beklagten Parteien hätten es also soweit verstanden, durch ihren eigenen Prozeßstandpunkt unmißverständlich klarzustellen, daß der Brunnen, hätte er im ursprünglichen Zustand, wie auch noch in der Rekursbeantwortung behauptet wird (ON 115 Seite 16), bloß eine Tiefe von etwa 70 bis 75 cm gehabt, wegen der schon 1976 durchgeführten Erdaufschüttungen und der sich daraus ergebenden Vergrößerung des Abstands zwischen dem Oberflächenniveau und der Brunnensohle im schließlich vom Kläger sanierten Zustand entsprechend tiefer sein mußte. Infolge der 1976 durchgeführten Geländeveränderungen wäre demnach jedenfalls keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit anzunehmen, wenn - wie die beklagten Parteien vorbrachten - auch "Bäume" hätten beseitigt werden müssen, um den Quellort wieder freizulegen, der Brunnendurchmesser nicht wie im ursprünglichen Zustand 60 bis 70 cm, sondern 100 cm und die Entfernung zwischen dem Brunnen und dem Wassersammelbecken nicht mehr 3 bis 4 m, sondern "beinahe 10 m" betragen hätte, soweit es dabei nur um zwangsläufige Folgen der zuvor veranlaßten Geländeveränderungen ginge. Sofern jedoch weitere Maßdifferenzen vorlägen, die ihre Ursache nicht in den erörterten Geländeveränderungen hätten, könnten die beklagten Parteien mit derartigen Einwendungen schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil diese Differenzen insgesamt als geringfügig anzusehen wären und dadurch - nach den Tatsachenfeststellungen im Ersturteil, auf die noch einzugehen sein wird - keine erhebliche Erschwerung in der Benützung des dienenden Guts eintritt. Außerdem stehen einer Klageabweisung, soweit sich die beklagten Parteien auf solche Einwendungen stützen, folgende Erwägungen entgegen:
Wie aus der einleitenden Wiedergabe ihres Prozeßstandpunkts folgt, beriefen sie sich selbst immer wieder darauf, daß der Dienstbarkeitsbrunnen 1976 aufgrund der vom Erstbeklagten im offenbaren Einverständnis mit den anderen beklagten Parteien vorgenommenen Geländeveränderungen absichtlich bis zur Unkenntlichkeit zerstört wurde. Derjenige, der - wie der Erstbeklagte
durch unmittelbares Handeln mutwillig in ein bestehendes fremdes Recht eingreift, oder derjenige, der mit einem solchen Eingriff als Miteigentümer des dienenden Guts - wie offenbar die anderen beklagten Parteien - offenbar einverstanden ist und diesen mit Wohlgefallen duldet, muß sich Rechtsmißbrauch vorwerfen lassen, wenn er gegenüber dem Eigentümer des herrschenden Guts, der in Wiedererrichtung einer Wasserversorgungsanlage die nach wie vor bestehende Quelle neu faßt,
ungeachtet der vorherigen Geländeveränderungen - einwendet, diese Quellfassung befinde sich nicht auf den Meter genau an der ursprünglichen Stelle, weshalb deren Abstand vom Wassersammelbecken um einige Meter größer als zuvor sei, der Brunnen sei nunmehr um etwa 3,5 m tiefer und sein Durchmesser mehrere Zentimeter größer. Soweit die beklagten Parteien derartige Einwendungen erhoben, sind diese daher auch wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich. Das gälte hier gerade auch dann, wenn eine allenfalls erst durch die Geländeveränderung ermöglichte besondere Nutzung des dienenden Guts infolge der Brunnensanierung erschwert worden wäre. Derartiges läßt sich jedoch aus den Prozeßbehauptungen der beklagten Parteien im Lichte der Beweisergebnisse gar nicht konkret ableiten, stellte doch das Erstgericht aufgrund eines Lokalaugenscheins auch fest, daß es Wasser gibt, "wohin man steigt" (ON 106 Seite 6), und sich das "Bründl und Bassin" auf einer feuchten, schräg abfallenden Wiese befinden, "die nur mit Gummistiefeln (und da auch nur unter der Gefahr des vom Moor Verschlucktwerdens) betreten werden kann" (ON 66 Seite 12). Daß aber der Kläger eine andere - etwa ergiebigere - Wasserader gefaßt und das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet hätte, wurde von den beklagten Parteien gar nicht behauptet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätten daher die beklagten Parteien, deren Solidarverpflichtung noch zu erörtern sein wird, die vom Kläger sanierte, jedoch dann im Auftrag des Erstbeklagten - und zumindest mit Billigung der anderen beklagten Parteien - zerstörte Wasserversorgungsanlage aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht nur dann wiederherzustellen, wenn "die Erneuerungsarbeiten an identer Stelle" erfolgten (ON 71 Seite 9).
Davon abgesehen sind jedoch der rechtlichen Beurteilung ohnehin die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils zugrundezulegen, die eine Wiederherstellungspflicht der beklagten Parteien nur noch deutlicher indizieren. Das Berufungsgericht nahm nämlich unzutreffend einen Mangel des Verfahrens erster Instanz an und belastete dadurch sein eigenes Verfahren mit einer im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß inhaltlich gerügten Mangelhaftigkeit; es legte in Erledigung der Beweisrüge im übrigen aber auch dar, "die Feststellungen des Erstgerichts über die idente Lage und nicht erweiterte Ausgestaltung des Brunnens" seien aufgrund der "bisherigen Beweisergebnisse ... infolge einer schlüssigen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung unbedenklich" (ON 113 Seite 16 f). Der dem Berufungsverfahren anhaftende Verfahrensmangel liegt darin, daß das Gericht zweiter Instanz eine prozessuale Willenserklärung der beklagten Partei zu Unrecht nicht als Verzicht auf die Vernehmung jener Personen als Zeugen auslegte, die nach der Begründung des Aufhebungsbeschlusses im fortgesetzten Verfahren noch zu hören wären. Dabei ist vorauszuschicken, daß die Auslegung von Prozeßhandlungen ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu erfolgen hat. Nicht maßgeblich ist dagegen die Parteiabsicht (JBl 1993, 792; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177). Erklärt nun eine Partei nach einem umfangreichen und bereits in mehreren Rechtsgängen abgewickelten Beweisverfahren, wie hier die beklagten Parteien in ihrem Schriftsatz vom 19.September 1995 (ON 100), es sei nur noch die Aussage eines bestimmten Zeugen "ausständig", so ist das bei objektiver Auslegung als Verzicht auf die Vernehmung anderer, vorher beantragter Zeugen aufzufassen. Das gilt hier umso mehr deshalb, weil einer der im Schriftsatz vom 19. September 1995 unerwähnt gebliebenen, jedoch vorher beantragten Zeugen der Beklagtenvertreter selbst gewesen wäre, der sich als in Frage kommender Zeuge nicht "übersehen" haben wird, betont doch gerade dieser in der Rekursbeantwortung, der Erstrichter hätte "bei jeder Verhandlung Gelegenheit gehabt", ihn zu hören.Davon abgesehen sind jedoch der rechtlichen Beurteilung ohnehin die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils zugrundezulegen, die eine Wiederherstellungspflicht der beklagten Parteien nur noch deutlicher indizieren. Das Berufungsgericht nahm nämlich unzutreffend einen Mangel des Verfahrens erster Instanz an und belastete dadurch sein eigenes Verfahren mit einer im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß inhaltlich gerügten Mangelhaftigkeit; es legte in Erledigung der Beweisrüge im übrigen aber auch dar, "die Feststellungen des Erstgerichts über die idente Lage und nicht erweiterte Ausgestaltung des Brunnens" seien aufgrund der "bisherigen Beweisergebnisse ... infolge einer schlüssigen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung unbedenklich" (ON 113 Seite 16 f). Der dem Berufungsverfahren anhaftende Verfahrensmangel liegt darin, daß das Gericht zweiter Instanz eine prozessuale Willenserklärung der beklagten Partei zu Unrecht nicht als Verzicht auf die Vernehmung jener Personen als Zeugen auslegte, die nach der Begründung des Aufhebungsbeschlusses im fortgesetzten Verfahren noch zu hören wären. Dabei ist vorauszuschicken, daß die Auslegung von Prozeßhandlungen ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu erfolgen hat. Nicht maßgeblich ist dagegen die Parteiabsicht (JBl 1993, 792; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 177,). Erklärt nun eine Partei nach einem umfangreichen und bereits in mehreren Rechtsgängen abgewickelten Beweisverfahren, wie hier die beklagten Parteien in ihrem Schriftsatz vom 19.September 1995 (ON 100), es sei nur noch die Aussage eines bestimmten Zeugen "ausständig", so ist das bei objektiver Auslegung als Verzicht auf die Vernehmung anderer, vorher beantragter Zeugen aufzufassen. Das gilt hier umso mehr deshalb, weil einer der im Schriftsatz vom 19. September 1995 unerwähnt gebliebenen, jedoch vorher beantragten Zeugen der Beklagtenvertreter selbst gewesen wäre, der sich als in Frage kommender Zeuge nicht "übersehen" haben wird, betont doch gerade dieser in der Rekursbeantwortung, der Erstrichter hätte "bei jeder Verhandlung Gelegenheit gehabt", ihn zu hören.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind noch Feststellungen erforderlich, "über welche Grundstücke" die Verrohrung und Verkabelung der vom Kläger sanierten Wasserversorgungsanlage vom herrschenden Gut zum Wasserbehälter auf dem dienenden Gut führte und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, könnten doch einem "Nichteigentümer" nicht "Maßnahmen auf fremdem Grund" aufgetragen werden. Dem ist nicht zu folgen.
Daß der Erst- und die Zweitbeklagte Miteigentümer der Grundstücke 265/1 und 267/1 sind, ist nicht strittig. Gleiches gilt für die Tatsache, daß die Genannten diese Grundstücke von den Rechtsvorgängern des Klägers erwarben. Die erwähnte Verrohrung und Verkabelung verlief nach den Prozeßbehauptungen entweder über das eine oder das andere Grundstück oder auch über beide Grundstücke. Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird (JBl 1990, 584; JBl 1989, 721; SZ 57/38 ua; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 480). In diesem Zusammenhang teilt der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die beklagten Parteien, sollten sie der positiven Kenntnis über den Verlauf der Verrohrung und Verkabelung - wie sie behaupteten - tatsächlich entbehrt haben, jedenfalls hätten vermuten müssen, daß die unterirdischen Leitungen über die Grundstücke 265/1 und 267/1 verliefen, konnte doch das Brunnenwasser vom Sammelbecken nur über entsprechende Leitungen zum Hochbehälter auf dem herrschenden Gut gelangen. Der Erst- und die Zweitbeklagte können sich daher gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten die Grundstücke 265/1 und 267/1 lastenfrei erworben, wären sie doch aufgrund ihrer Kenntnis vom Bestehen einer Verrohrung und Verkabelung und der naheliegenden Möglichkeit, daß die Leitungen gerade über das eine oder andere erworbene Grundstück oder gar über beide Grundstücke verlaufen könnten, verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen; die Gutgläubigkeit der Lastenfreiheit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl zu Fragen der OffenkundigkeitDaß der Erst- und die Zweitbeklagte Miteigentümer der Grundstücke 265/1 und 267/1 sind, ist nicht strittig. Gleiches gilt für die Tatsache, daß die Genannten diese Grundstücke von den Rechtsvorgängern des Klägers erwarben. Die erwähnte Verrohrung und Verkabelung verlief nach den Prozeßbehauptungen entweder über das eine oder das andere Grundstück oder auch über beide Grundstücke. Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird (JBl 1990, 584; JBl 1989, 721; SZ 57/38 ua; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 480,). In diesem Zusammenhang teilt der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die beklagten Parteien, sollten sie der positiven Kenntnis über den Verlauf der Verrohrung und Verkabelung - wie sie behaupteten - tatsächlich entbehrt haben, jedenfalls hätten vermuten müssen, daß die unterirdischen Leitungen über die Grundstücke 265/1 und 267/1 verliefen, konnte doch das Brunnenwasser vom Sammelbecken nur über entsprechende Leitungen zum Hochbehälter auf dem herrschenden Gut gelangen. Der Erst- und die Zweitbeklagte können sich daher gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten die Grundstücke 265/1 und 267/1 lastenfrei erworben, wären sie doch aufgrund ihrer Kenntnis vom Bestehen einer Verrohrung und Verkabelung und der naheliegenden Möglichkeit, daß die Leitungen gerade über das eine oder andere erworbene Grundstück oder gar über beide Grundstücke verlaufen könnten, verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen; die Gutgläubigkeit der Lastenfreiheit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen vergleiche zu Fragen der Offenkundigkeit
einer Dienstbarkeit jüngst etwa SZ 68/194 = JBl 1996, 458 = ecolex
1996, 96 = JUS Z 2045 = ÖJZ-LSK 1996/72 und 73). Welche Lage daher1996, 96 = JUS Ziffer 2045, = ÖJZ-LSK 1996/72 und 73). Welche Lage daher
die Leitung auf einem der Grundstücke oder auf beiden Grundstücken immer gehabt haben mag, sie befand sich jedenfalls auf einem oder auf zwei Grundstücken, die mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet sind. Aufgrund dieser Prämisse ist dann aber die Ansicht des Berufungsgerichts verfehlt, dem "Nichteigentümer" könnten "Maßnahmen auf fremdem Grund ... nicht aufgetragen werden". Gemäß § 482 ABGB ist der "Besitzer" des dienenden Guts verpflichtet, einem anderen die Ausübung eines Rechts zu gestatten oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre. Um den zerstörten Rohr- und Kabelstrang der Wasserversorgungsanlage des Klägers wiederinstandzusetzen, bedarf es, wie im Rekurs zutreffend dargelegt wird, also gar nicht der Zustimmung der Grundstückseigentümer. Diese haben vielmehr die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.die Leitung auf einem der Grundstücke oder auf beiden Grundstücken immer gehabt haben mag, sie befand sich jedenfalls auf einem oder auf zwei Grundstücken, die mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet sind. Aufgrund dieser Prämisse ist dann aber die Ansicht des Berufungsgerichts verfehlt, dem "Nichteigentümer" könnten "Maßnahmen auf fremdem Grund ... nicht aufgetragen werden". Gemäß Paragraph 482, ABGB ist der "Besitzer" des dienenden Guts verpflichtet, einem anderen die Ausübung eines Rechts zu gestatten oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre. Um den zerstörten Rohr- und Kabelstrang der Wasserversorgungsanlage des Klägers wiederinstandzusetzen, bedarf es, wie im Rekurs zutreffend dargelegt wird, also gar nicht der Zustimmung der Grundstückseigentümer. Diese haben vielmehr die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.
Die Zweitbeklagte wollte im dritten Rechtsgang nichts mehr mit der einem Dritten erteilten Anweisung, die vom Kläger sanierte Hauswasserleitung zu zerstören, zu tun haben. Dementgegen verwies sie das Berufungsgericht zutreffend darauf, sie habe durch die Überwachung der Arbeiten des Dritten ihr Einverständnis dokumentiert. Die Zweitbeklagte wendet sich in der Rekursbeantwortung auch gar nicht gegen diese Ansicht, sie zieht sich vielmehr nur auf den Standpunkt zurück, keinen "Auftrag" erteilt zu haben (ON 115 Seite 12). Ihr Einverständnis war jedoch eine Mitursache für die Zerstörung der sanierten Hauswasserleitung des Klägers und infolge ihrer Duldungspflicht als Miteigentümerin der durch Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke auch rechtswidrig und schuldhaft. Selbst bloß passives Verhalten hätte die Zweitbeklagte nicht von ihrer solidarischen Mithaftung für die Erfüllung des Wiederherstellungsbegehrens befreien können, wäre sie doch verpflichtet gewesen, sich dem nach ihrer Kenntnis beabsichtigten Zerstörungswerk durch die Geltendmachung ihrer Rechtsposition als Miteigentümerin zu widersetzen. Daß sie versucht hätte, einen solchen Einfluß auszuüben, behauptete sie aber gar nicht. Sie gesteht in der Rekursbeantwortung vielmehr zu, zu jenen Personen gehört zu haben, die dem Kläger den Wasserbezug untersagten. Mit dem - nicht in Abrede gestellten - Anwaltsschreiben vom 25.Jänner 1991 namens aller beklagten Parteien wurde dem Kläger auch deutlich genug die Sanierung der Quellfassung verboten und wurden ihm für den Fall der Nichtbeachtung überdies Gegenmaßnahmen angedroht. Zur Haftung der Zweitbeklagten ist außerdem auf die folgenden Ausführungen zu verweisen:
Was für die Zweitbeklagte galt, belastete auch die Rechtsposition des vormals Drittbeklagten. Auch dieser hätte, anstelle dem Kläger den Wasserbezug zu untersagen, die Sanierung dessen Hauswasserleitung zu verbieten und für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots mit Gegenmaßnahmen zu drohen, die ungestörte Rechtsausübung durch den Kläger in Erfüllung einer Rechtspflicht zu dulden gehabt. Gemäß § 1301 ABGB haften für eine widerrechtliche Schädigung mehrere Personen dann, wenn sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen oder auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, eine Ursache für das Schadensereignis verwirklichten. Das Verhalten des vormals Drittbeklagten war daher als Voraussetzung der Haftung der Verlassenschaft für das Wiederherstellungsbegehren selbst dann tatbestandsmäßig, wenn nicht unmittelbar den Auftrag erteilte, die sanierte Hauswasserleitung des Klägers wieder zu zerstören. Der erkennende Senat vermag daher die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, der vormals Drittbeklagte habe bei einer Beurteilung allein nach dem bisher bekannten und selbst im dritten Rechtsgang noch unbestrittenen Sachverhalt "mit den Beseitigungsmaßnahmen nichts zu tun gehabt".Was für die Zweitbeklagte galt, belastete auch die Rechtsposition des vormals Drittbeklagten. Auch dieser hätte, anstelle dem Kläger den Wasserbezug zu untersagen, die Sanierung dessen Hauswasserleitung zu verbieten und für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots mit Gegenmaßnahmen zu drohen, die ungestörte Rechtsausübung durch den Kläger in Erfüllung einer Rechtspflicht zu dulden gehabt. Gemäß Paragraph 1301, ABGB haften für eine widerrechtliche Schädigung mehrere Personen dann, wenn sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen oder auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, eine Ursache für das Schadensereignis verwirklichten. Das Verhalten des vormals Drittbeklagten war daher als Voraussetzung der Haftung der Verlassenschaft für das Wiederherstellungsbegehren selbst dann tatbestandsmäßig, wenn nicht unmittelbar den Auftrag erteilte, die sanierte Hauswasserleitung des Klägers wieder zu zerstören. Der erkennende Senat vermag daher die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, der vormals Drittbeklagte habe bei einer Beurteilung allein nach dem bisher bekannten und selbst im dritten Rechtsgang noch unbestrittenen Sachverhalt "mit den Beseitigungsmaßnahmen nichts zu tun gehabt".
Die Solidarhaftung der beklagten Parteien ergibt sich aus § 1302 ABGB, weil sich zumindest die "Anteile der Einzelnen an der Beschädigung" nicht bestimmen lassen, soweit den späteren Prozeßgegnern des Klägers damals noch eine bloß grob fahrlässig irrige Annahme der Unbelastetheit der dienenden Grundstücke - trotz bereits zugestellter gegenteiliger Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz im Verfahren auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit - zuzubilligen sein sollte.Die Solidarhaftung der beklagten Parteien ergibt sich aus Paragraph 1302, ABGB, weil sich zumindest die "Anteile der Einzelnen an der Beschädigung" nicht bestimmen lassen, soweit den späteren Prozeßgegnern des Klägers damals noch eine bloß grob fahrlässig irrige Annahme der Unbelastetheit der dienenden Grundstücke - trotz bereits zugestellter gegenteiliger Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz im Verfahren auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit - zuzubilligen sein sollte.
Dem Rekurs des Klägers, in dem alle entscheidungswesentlichen rechtlichen Zusammenhänge zutreffend erkannt und beurteilt werden, ist somit Folge zu geben. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof dabei auch in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache - wie hier - zur Entscheidung reif ist. Das führt zur Wiederherstellung des Ersturteils, soweit dieses angefochten und vom Berufungsgericht aufgehoben wurde.Dem Rekurs des Klägers, in dem alle entscheidungswesentlichen rechtlichen Zusammenhänge zutreffend erkannt und beurteilt werden, ist somit Folge zu geben. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof dabei auch in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache - wie hier - zur Entscheidung reif ist. Das führt zur Wiederherstellung des Ersturteils, soweit dieses angefochten und vom Berufungsgericht aufgehoben wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.